AS 2005 2603
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt,
Wald und Landschaft
(Gebührenverordnung BUWAL, GebV-BUWAL)
vom 3. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831, auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19912 und auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom21. März 20033,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
DieseVerordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):
des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL); und
der vom BUWAL mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).
Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.
Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044.
Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
Überträgt das BUWAL eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BUWAL kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
Das BUWAL und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden bemessen:
nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
in den übrigen Fällen nach Aufwand.
Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 6 Gebührenzuschläge
Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung:
auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder
ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht.
Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Verordnung vom29. November 19955 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
Verordnung vom15. Oktober 20016 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.
AS 1996 272, 2000 548
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Freisetzungsverordnung vom25. August 19997 6. Abschnitt (Art. 36–39) Aufgehoben
2. Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 20018
Art. 48 Abs. 6
Im Übrigen gelten:
die Verordnung vom18. Oktober 20009 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft in den Vollzugsbereichen des BLW (Art. 41 Abs. 1);
die Gebührenverordnung BUWAL vom3. Juni 200510 in den Vollzugsbereichen des BUWAL (Art. 41 Abs. 2).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
3. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen 1. Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen nach folgenden Erlassen: – dem Bundesgesetz vom1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 4) – dem Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194812 (Art. 42 Abs. 3) – der Luftfahrtverordnung vom14. November 197313 (Art. 86 Abs. 1) – dem Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198314 (Art. 41 Abs. 2) – der Verordnung vom19. Oktober 198815 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 2) – dem Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199116 (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1) – dem Gentechnikgesetz vom21. März 200317 (Art. 21 Abs. 1) – der Freisetzungsverordnung vom25. August 199918 (Art. 24 Abs. 1) – der Einschliessungsverordnung25. August 199919 (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Abs. 1) – der Verordnung des EDI vom26. Juni 199520 über Druckgaspackungen (Art. 13 Abs. 1) – der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom23. Juni 199921 (Art. 9 Abs. 5 und 10 Abs. 3) – der Dünger-Verordnung vom10. Januar 200122 (Art. 18 Abs. 3) – der Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200123 (Art. 7 Abs. 2) – der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199924 (Art. 26 Abs. 2) – der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199525 (Art. 279 Abs. 1) – der Verordnung vom20. April 198826 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Art. 25 Abs. 3 Bst. e und 50 Abs. 2 Bst. c) – dem Waldgesetz vom4. Oktober 199127 (Art. 49 Abs. 2) – dem Fischereigesetz vom21. Juni 199128 (Art. 21 Abs. 4)
wenig aufwändige Stellungnahmen 200
aufwändige Stellungnahmen 2 000
sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber 20 000 2. Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge 500 3. Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 199929:
Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1 000–20 000
Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 600 00–900
Bewilligung für das Inverkehrbringen 2 000–40 000
Verfügung weiterer Massnahmen 1 0000–5 000 4. Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen 2000–1 000 Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom30. November 199230 5. Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 500 29. Februar 198831 6. Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 199332 zum Bundesgesetz über die Fischerei 500 7. Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag 200