AS 2005 5427
Bundesgesetz
über das Entlastungsprogramm 2004
vom 17. Juni 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 2 Abs. 2
Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und
sind anwendbar.
Art. 4 Abs. 3
Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.
Art. 12 Betriebsmittel
Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
Art. 13 Abs. 2 und Art. 15
Aufgehoben
2. ETH-Gesetz vom4. Oktober 19913
Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten
Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.
3. Bundesgesetz vom4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
Art. 4a Sachüberschrift, Abs. 1bis,3, 3bis und 3ter Sparaufträge
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 24. September 2004 die folgenden Einsparungen vor:
2006 2007 2008 in Millionen Franken 1. in der Entwicklungs- und Osthilfe 67 127 102 2. bei der Armee 117 165 165 3. bei den universitären Hochschulen 30 60 120 4. beim Schweizerischen Nationalfonds 80 100 5. in der Forschung 20 20 20 6. im Asyl- und Flüchtlingsbereich 31 80 102 7. beim Nationalstrassenbau 88 100 8. beim Nationalstrassenunterhalt 65 75 40 9. bei der Leistungsvereinbarung 25 25 25 Bund – SBB AG 10. beim regionalen Personenverkehr 10 20 11. in der Landwirtschaft 95 60 60 12. beim Personal 50 50 50 13. durch die Verwaltungsreform 30 40 14. bei den Sachausgaben 25 25 25 15. beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz 5 5 5 16. beim Bundesamt für Bauten und Logistik 10 15 20
Der Bundesrat kann zwischen den in den Absätzen 1 Ziffer 6 (Entlastungsprogramm 2003) und 1bis Ziffer 2 (Entlastungsprogramm 2004) vorgesehenen Kür- zungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,398 Milliarden Franken für die Jahre 2005–2008 nicht überschritten wird.
Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 2 im Jahr 2008 steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung bis spätestens 2006 über allfällige Änderungen der Rechtsgrundlagen zu Organisation, Einsatz und Ausbildung der Armee entscheiden kann.
Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 12, ist unter Einschluss von Anpassungen in den bestehenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen.
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung
Art. 2 Abs. 3 erster Satz6
Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
… Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).
Art. 18a Zahnärztliche Behandlungen
Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach
Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung.
Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlungen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG8 während des Dienstes bedingt sind.
Art. 28 Abs. 2 erster Satz
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. …
Art. 29 Abs. 3 und 3bis
Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
an die Invalidenversicherung;
an die Erwerbsersatzordnung;
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
In der Fassung vom 19. Dez. 2003; AS 2004 1644.
Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.
Art. 40 Abs. 2 erster Satz
Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. …
Art. 49 Abs. 4
Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz
… Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005
Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.
5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829 Gliederungstitel vor Art. 120 Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 120 Sachüberschrift Anerkannte Kassen
Art. 120a Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008
In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel
Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
Erreichtder Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2005 | Nationalrat, 17. Juni 2005 |
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Der Präsident: Bruno Frick | Die Präsidentin: Thérèse Meyer |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2005 unbenützt abgelaufen.10
2. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 30. Nov. 2005.