Quelle

AS 2006 1079

Verordnung
über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Änderung vom 17. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen sind im Inland nach den Bestimmungen der internationalen Verträge, die in Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20022 und in Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA), aufgeführt sind, sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19964 auszustellen.

Art. 3 Bst. a, b und e

Als Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED;

  2. Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED;

  3. Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen im Sinne von

Artikel 27a des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der

Zusammenarbeit der Verwaltungen5 zum Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 20046 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien.

In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTA- Sekretariats http://secretariat.efta.int in französischer oder englischer Sprache oder der Zollverwaltung http://www.ezv.admin.ch konsultiert werden.

Art. 5 Abs. 1

Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED der zuständigen Zollkreisdirektion, einem von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollinspektorat, der zuständigen Handelskammer oder der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A oder im Vor- oder Nachprüfungsverfahren unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2006 in Kraft.

17. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz