AS 2006 979
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens
auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung
der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom1. Oktober 20042,
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll vom26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 1 Bst. a
Dieses Gesetz gilt:
a. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 20045 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht;
2. Obligationenrecht6
Art. 330b
3. Informations- 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als pflicht einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
die Namen der Vertragsparteien;
das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
die Funktion des Arbeitnehmers;
den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
die wöchentliche Arbeitszeit. 2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
Art. 360b Abs. 6
Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.
3. Bundesgesetz vom28. September 19567 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 2 Ziff. 3bis
Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
3bis. Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach
Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens
Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.
4. Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 19898
Art. 17 Abs. 3
Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission.
Art. 20 Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge
Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher:
nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe auferlegen;
die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.
Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitnehmer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.
5. Bundesgesetz vom8. Oktober 19999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz
… Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen.
Art. 2 Abs. 2, 2bis, 2ter und 2quater
Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.
Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.
Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.
Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.
Art. 6 Meldung
Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:
die Identität der in die Schweiz entsandten Personen;
die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;
den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.
Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.
Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.
Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:
in denen von der Meldung abgesehen werden kann;
in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.
Er regelt das Verfahren.
Art. 7 Abs. 4bis
Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c nicht anwendbar.
Art. 7a Inspektoren
Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b Absätze 3–5 OR10 müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen.
Die Zahl der Inspektoren nach Absatz 1 bestimmt sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen.
Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 3 dritter Satz
Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;
… Diese Liste ist öffentlich.
6. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 153a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7112 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200414 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7215 in ihrer
16 das Übereinkommen vom4. Januar 196017 zur Errichtung der Europäischen 2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. Dezember 2004
Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom26. Oktober 200418 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
AS 2006 995 Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
7. Bundesgesetz vom19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung
Art. 80a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7120 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200422 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7223 in ihrer
24 das Übereinkommen vom4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die 8. Bundesgesetz vom19. März 196526 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 16a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7127 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200429 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7230 in ihrer
31 das Übereinkommen vom4. Januar 196032 zur Errichtung der Europäischen 2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
9. Bundesgesetz vom25. Juni 198233 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 89a Abs. 1 und 3
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200435 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.
10. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199336
Art. 25b Abs. 1 und 3
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom21. Juni 199937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200438 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.
11. Bundesgesetz vom 18. März 199439 über die Krankenversicherung
Art. 95a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7140 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200442 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7243 in ihrer
44 das Übereinkommen vom4. Januar 196045 zur Errichtung der Europäischen 2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
12. Bundesgesetz vom 20. März 198146 über die Unfallversicherung
Art. 115a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7147 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200449 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7250 in ihrer
51 das Übereinkommen vom4. Januar 196052 zur Errichtung der Europäischen 2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
13. Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195253
Art. 28a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200456 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7257 in ihrer
58 das Übereinkommen vom4. Januar 196059 zur Errichtung der Europäischen 2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
14. Bundesgesetz vom 20. Juni 195260 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 23a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7161 bezeichneten Personen und in
das Abkommen vom21. Juni 199962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200463 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7264 in ihrer
65 das Übereinkommen vom4. Januar 196066 zur Errichtung der Europäischen zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198267
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis
Die Ausgleichsstelle:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom21. Juni 199968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200469 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
Art. 92 Abs. 7 erster Satz
Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach
Artikel 85c entstehen. …
Art. 121
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7170 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom21. Juni 199971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200472 über die Ausdehnung Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7273 in ihrer
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
b. 74 das Übereinkommen vom4. Januar 196075 zur Errichtung der Europäischen zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die 16. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200076 Der Anhang wird wie folgt geändert:
Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Ergänzung der Liste Tschechische Republik Advokát Estland Vandeadvokaat Zypern Δικηγόρος Lettland Zvērināts advokāts Litauen Advokatas Ungarn Ügyvéd Malta Avukat/Prokuratur Legali Polen Adwokat/Radca prawny Slowenien Odvetnik/Odvetnica Slowakische Republik Advokát/Komerčný právnik
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.
Ständerat,17. Dezember 2004 Nationalrat,17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am25. September 2005 angenommen worden.77
Die Gesetzesänderungen in Artikel 2 Ziffer 1 und 6-16 werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den1. April 200678 in Kraft gesetzt.
Die Gesetzesänderungen in Artikel 2 Ziffer 2-5 werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den1. April 200679 in Kraft gesetzt.
28. März 2006 Bundeskanzlei
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom21. März 2006.