AS 2007 3399
Verordnung
über das eidgenössische Gebäude- und
Wohnungsregister
Änderung vom 27. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Mai 20001 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbständig, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte, vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.
Art. 5 Abs. 2 Bst. e
Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Wohnungsmerkmale:
e. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);
Art. 7 Abs. 4 Bst. e
Unter Berücksichtigung der Datenlage in den Kantonen und Gemeinden kann das Bundesamt die Nachführung folgender Gebäude- und Wohnungsmerkmale als fakultativ erklären:
e. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).
Art. 13 Abs. 1 Bst. d−f und 3
Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäude- und Wohnungsmerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:
Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
Stockwerk der Wohnung;
f. Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).
Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach den Absätzen1 und 2 bekannt gegeben werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale sowie der Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen) eingeschränkt werden.
Art. 15 Abs. 2 Bst. d
Zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden:
d. kantonale und kommunale Vermessungsämter sowie die für die Nachführung durch die Gemeinden beauftragten Stellen: Typ C;
II
Diese Änderung tritt am1. August 2007 in Kraft.
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |