431.841
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
(GWR-VO)
vom 31. Mai 2000 (Stand am 1. August 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation und Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt, BFS) führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Es arbeitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Bauämtern sowie den Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen. Nach deren Anhörung erlässt das Bundesamt die erforderlichen technischen Weisungen.
Art. 2 Gebäude- und Wohnungsregister der Kantone und Städte
Das Bundesamt kann die Führung des GWR ganz oder teilweise an die Kantone delegieren, wenn deren Register die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie führen Gebäude nach der Gebäudedefinition von Artikel 3.
Sie umfassen mindestens Gebäude und Wohnungen nach Artikel 4 Absatz 1.
Sie enthalten mindestens die Gebäude- und Wohnungsmerkmale nach Artikel 5 Absätze1 und 2.
Sie entsprechen den Qualitätsstandards nach Artikel 8 Absatz 2.
Das Bundesamt gewährt in diesen Fällen einen jährlichen Beitrag an die Registerführung der Kantone. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von
000 Franken pro Register und einem nach Anzahl Gebäude und Wohnungen berechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude bzw. 01 Rappen pro Wohnung.
Im Einverständnis mit den Kantonen können auch Gebäude- und Wohnungsregister von grösseren Städten mit mindestens 5000 Wohngebäuden oder mindestens
000 Wohnungen im Sinne von Absatz 1 anerkannt werden.
AS 2000 1555
2. Abschnitt Inhalt und Führung
Art. 3 Gebäudedefinition
Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sportes dienen.
Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbständig, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte, vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.2
Art. 4 Registrierte Gebäude und Wohnungen
Das Bundesamt führt im GWR alle bewohnten oder bewohnbaren Gebäude mit den dazugehörigen Wohnungen.
Das Bundesamt kann nach Bedarf auch nicht Wohnzwecken dienende Gebäude sowie projektierte Bauwerke im GWR führen.
In Kantonen und Städten mit eigenen Gebäude- und Wohnungsregistern führt das Bundesamt im GWR alle Gebäude, soweit ihm die entsprechenden Daten nach Artikel 8 verfügbar gemacht werden.
Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlageschutzverordnung vom2. Mai 19903 unterstehen, dürfen im GWR nicht erfasst und bearbeitet werden.
Art. 5 Registrierte Merkmale
Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Gebäudemerkmale:
Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename;
Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer);
Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;
Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort;
Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten);
Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten;
Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen);
Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen);
Baujahr oder Bauperiode;
Jahr oder Periode der letzten Renovation;
Abbruchjahr des Gebäudes;
Fläche des Gebäudegrundrisses;
Anzahl Geschosse;
Anzahl separater Wohnräume im Gebäude (Mansarden);
überwiegende Heizungsart;
Energieträger für die Heizung;
Energieträger für die Warmwasseraufbereitung;
4 Angaben für die Bau- und Wohnbaustatistik gemäss Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Wohnungsmerkmale:
Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
Stockwerk der Wohnung;
6 Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);
Nutzungsart der Wohnung (dauernd/zeitweise);
Anzahl Zimmer der Wohnung;
Fläche der Wohnung;
Fixe Kocheinrichtung in der Wohnung.
Im Weiteren kann das Bundesamt folgende Hilfsmerkmale im GWR führen:
Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren von öffentlichen und privaten Verwaltungsstellen;
Angaben zu einer für das Gebäude zuständigen Kontaktperson oder Verwaltung;
Kennzeichen für statistische Erhebungen und Zusatzdaten für die Führung des GWR.
Art. 6 Quellen
Für die Erhebung der im GWR gespeicherten Daten dürfen die folgenden Quellen verwendet werden:
Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden;
Verwaltungsregister von Bund, Kantonen und Gemeinden;
Grunddatensatz der amtlichen Vermessung;
Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen;
Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke;
öffentliche Adressverzeichnisse;
jährliche Bau- und Wohnbaustatistik;
periodische Betriebszählungen der Schweiz;
Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Verwaltungen;
Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen.
Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem Bundesamt für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 7 Nachführung
Die Nachführung des GWR erfolgt in der Regel laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr durch das Bundesamt oder durch eine nach Artikel 2 registerführende Stelle.
Die Kantone und Gemeinden liefern dem Bundesamt die für die Nachführung des GWR notwendigen Angaben, soweit diese dem Bundesamt nicht aus einem im Sinne von Artikel 2 anerkannten Register oder aus anderen Quellen bekannt sind.
Angaben zu Neubauten, Umbauten und Abbrüchen werden aufgrund der Baubewilligungs- und Bauabnahmeverfahren in den Kantonen und Gemeinden in Koordination mit der Bau- und Wohnbaustatistik des Bundesamtes erhoben.
Unter Berücksichtigung der Datenlage in den Kantonen und Gemeinden kann das Bundesamt die Nachführung folgender Gebäude- und Wohnungsmerkmale als fakultativ erklären:
Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;
Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten;
Fläche des Gebäudegrundrisses;
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
e. 7 Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).
Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe und definiert in Absprache mit den Kantonen die Form, in der die Angaben geliefert werden sollen.
Art. 8 Schnittstellen
Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Modalitäten und technischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Daten sowie den Aufbau entsprechender Schnittstellen.
Das Bundesamt definiert die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards für die elektronische Datenübernahme aus den im Sinne von Artikel 2 anerkannten Gebäude- und Wohnungsregistern und anderen Quellen nach Artikel 6.
3. Abschnitt Verwendung und Weitergabe der Daten
Art. 9 Grundsätze
Die Verwendung und Weitergabe der Registerdaten richtet sich nach den Bestimmungen des BStatG sowie des Bundesgesetzes vom19. Juni 19928 über den Datenschutz.
Für die Verwendung und Weitergabe der in das eidgenössische GWR übernommenen Daten gelten die Bestimmungen der Artikel 10–16, unabhängig davon, aus welcher Datenquelle die Daten in das GWR übernommen worden sind.
Art. 10 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt
Das GWR dient dem Bundesamt als Datenbasis für statistische Erhebungen.
Insbesondere kann das Bundesamt auf der Grundlage des GWR:
statistische Auswertungen im Fachbereich Bau- und Wohnungswesen erstellen;
Stichproben für statistische Erhebungen aus allen Bereichen der Statistik ziehen;
Hochrechnungen im Rahmen statistischer Teilerhebungen durchführen.
Das Bundesamt kann ferner nach Artikel 4 des BStatG statistische Informationen mit Daten des GWR ergänzen.
Art. 11 Weitergabe der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung
Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das Bundesamt die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung, nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben oder für diese Daten einen Online- Zugriff erlauben.9
Das Bundesamt kann die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, übrigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben.10
Die Benutzerinnen und Benutzer von Registerdaten nach Absatz 2 sind verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten die zur Verfügung gestellten Daten dem Bundesamt zurückzugeben oder deren Vernichtung dem Bundesamt schriftlich zu bestätigen.
Art. 12 Weitergabe der Daten zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben
Um Amtsstellen der Kantone und Gemeinden den Vollzug gesetzlicher Aufgaben zu erleichtern, kann das Bundesamt die für ihr Gebiet im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben.11
Zur Führung kantonaler oder kommunaler Einwohnerregister können die Gebäude- und Wohnungsmerkmale des Typs E gemäss Anhang in die Einwohnerregister übernommen werden.12
Die zur Verwendung von Registerdaten befugten Amtsstellen stellen durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass:
diese Daten nur für die nachgewiesenen gesetzlichen Aufgaben verwendet werden;
diese Daten Dritten weder direkt noch auf Papier oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden;
die Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet sind.
Die Verwendung der Daten richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Bestimmungen der Kantone und Gemeinden.
Art. 13 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken
Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:
Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename;
Adresse des Gebäudes inklusive Postleitzahl und Ort;
13 Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
14 Stockwerk der Wohnung;
15 Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).
Das Bundesamt kann mit ausdrücklicher Einwilligung der kantonalen bzw. kommunalen Vermessungsämtern und entsprechend deren Bestimmungen den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen für andere als die in den Artikeln11 und 12 genannten Zwecke bekannt geben:
Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer);
Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten).
Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach den Absätzen1 und 2 bekannt gegeben werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale sowie der Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen) eingeschränkt werden.16
Die Verwendung und Weitergabe der übrigen Registerdaten für andere als die in den Artikeln11 und 12 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.
Art. 14 Weitergabe von Nomenklaturen und Verzeichnissen
Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten die im GWR verwendeten Nomenklaturen und Verzeichnisse auf Papier oder Datenträger abgeben.
Art. 15 Zugriffsberechtigte Amtsstellen
Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 11 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden:
Amt für Grundbuch und Bodenrecht: Typ B;
Bundesamt für Landestopographie: Typ B;
Bundesamt für Raumentwicklung: Typ A;
Bundesamt für Wohnungswesen: Typ A;
Bundesamt für Energie: Typ A;
Bundesamt für Umwelt17: Typ A;
18 Bundesamt für Landwirtschaft: Typ A;
19 Bundesamt für Veterinärwesen: Typ A.20 2 Zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden:
kantonale und kommunale statistische Ämter: Typ F;
kantonale und kommunale Bau- und Planungsämter: Typ F;
kantonale und kommunale Einwohnerkontrollen: Typ E;
21 kantonale und kommunale Vermessungsämter sowie die für die Nachführung durch die Gemeinden beauftragten Stellen: Typ C;
kantonale und kommunale Grundbuchämter: Typ C;
kantonale und kommunale Schätzungsämter: Typ D;
kantonale und kommunale Umweltschutzämter: Typ D;
22 kantonale und kommunale Landwirtschaftsämter: Typ D;
23 kantonale Gebäudeversicherungen: Typ D.24
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Der Umfang des Online-Zugriffs und der Berechtigung zur Dateneinsicht im Einzelnen sind im Anhang festgelegt.
Art. 16 Gebühren
Für die Weitergabe von Daten erhebt das Bundesamt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 eine Gebühr nach der Verordnung vom 30. Juni 199325 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
Die Weitergabe von Daten und der Online-Zugriff auf das GWR sind kostenlos für:
Bundesstellen;
Statistikstellen der Kantone und Gemeinden;
Amtsstellen, die Daten zur Nachführung des GWR erheben;
andere Stellen, die Bundesaufgaben erfüllen;
den Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12.
Daten nach den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 können kostenlos abgegeben werden, wenn sie zur Harmonisierung und Koordination von Verwaltungsregistern verwendet werden.
4. Abschnitt Datensicherheit
Art. 17
Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom14. Juni 199326 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Verordnung vom10. Juni 199127 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.
[AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667]. Siehe heute: die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09).
[AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1997 2779 Ziff. II3, 1999 704 Ziff. II1, 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die V vom26. Sept. 2003 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (SR 172.010.58).
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Juni 199328 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
...
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.
[AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667, 2003 2197 Art. 23].
Anhang29 (Art.12 und 15) Online-Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters Zweck des Zugriffes Statistik, Forschung Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Art. 12) und Planung (Art. 11) Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Gebäudemerkmale Eidg. Gebäudenummer (EGID) X X X X X X BFS-Gemeindenummer, -name X X X X X X Parzellennummer X X X X X X Amtliche Gebäudenummer X X X X X X Gebäudeadresse inkl. PLZ, Ort X X X X X X Gebäudekoordinaten X X X X X X Infrakommunale Gebietseinheiten X X – – – X Gebäudestatus X X X X X X Gebäudekategorie X X X X X X Baujahr/-periode X X X X X X Renovationsjahr/-periode X X X X X X Abbruchjahr X X X X X X Gebäudefläche X X X X X X Anzahl Geschosse X X X X X X Anzahl separate Wohnräume X – – X X X Heizungsart X – – X – X Energieträger Heizung/Warmwasser X – – X – X Kontaktperson des Gebäudes – – X X X X Angaben zur Baustatistik – – – – – X Wohnungsmerkmale Eidg.
Gebäudenummer (EGID) X – – X X X Eidg. Wohnungsnummer (EWID) X – – X X X Amtliche Wohnungsnummer X – – X X X Stockwerk X – – X X X Lokalisierung X – – X X X Nutzungsart X – – X X X Der Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantonsgebiet.
Zweck des Zugriffes Statistik, Forschung Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Art. 12) und Planung (Art. 11) Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Anzahl Zimmer X – – X X X Fläche der Wohnung X – – X X X Fixe Kocheinrichtung X – – X X X Der Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantonsgebiet.