Quelle

AS 2007 5615

Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem
(ZEMIS-Verordnung)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die ZEMIS-Verordnung vom12. April 20061 wird wie folgt geändert:

Ersetzen eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text

Art. 2 Bst. a Ziff. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden: 1. Bundesgesetz vom16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),

Art. 4 Abs. 4

Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internationalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).

Art. 6 Abs. 1 Bst. a

Folgende Stellen melden folgende Daten:

a. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM) im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AuG3 benötigt werden;

Art. 9 Bst. b Ziff. 6, Bst. d und k

Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol): 6. der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AuG4;

  2. dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AuG;

  3. den kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches5 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046;

Art. 10 Bst. i

Daten des Asylbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

i. den kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches7 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20048;

Art. 18 Abs. 4 Bst. e und f

Das BFM löscht die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:

  1. Die Engagementsdaten nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe b und 34 der Verordnung vom 24. Oktober 20079 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit werden nach zehn Jahren gelöscht.

  2. Verpflichtungserklärungen werden nach fünf Jahren gelöscht.

Art. 20 Abs. 2

Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AuG10, dem AsylG11, dem EFTA14 benötigen.

Art. 22 Abs. 4

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200715 anwendbar.

Art. 25 Abs. 2

Die Informationssysteme ZAR und AUPER sind spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von ZEMIS ausser Betrieb zu setzen. Sämtliche Daten dieser Systeme sind zu löschen oder dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 21 DSG16.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Datenkatalog ZEMIS Ziff. II 2 Ersetzen eines Ausdrucks: Ersetzen von «ANAG» durch «AuG»

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz