AS 2007 6167
Verordnung
über die Koordination der Inspektionen auf
Landwirtschaftsbetrieben
(Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL)
vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20051, auf Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20002, auf Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923, auf die Artikel 177, 181 Absatz 1bis, 185 Absätze5 und 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Inspektionen nach den folgenden Verordnungen:
Tierschutzverordnung vom27. Mai 19816;
Tierarzneimittelverordnung vom18. August 20047;
Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 19988;
Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19989;
Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200710;
Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199811;
Bio-Verordnung vom22. September 199712;
Verordnung vom23. November 200513 über die Primärproduktion;
Milchqualitätsverordnung vom23. November 200514;
Verordnung des EVD vom23. November 200515 über die Hygiene bei der Milchproduktion;
Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199516;
TVD-Verordnung vom23. November 200517.
Sie gilt für Inspektionen:
auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;
der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;
des Melkens, der Aufzucht und der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten;
der Bestimmungen im Geltungsbereich der Verordnungen nach Artikel 1, welche die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin erfordern.
Art. 2 Inspektionsfrequenz
Die Kantone müssen ihre Inspektionen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr, Biobetriebe nicht mehr als zweimal pro Jahr inspiziert werden.
Häufigere Inspektionen können insbesondere vorgenommen werden:
auf Betrieben, auf denen in der vorangehenden Inspektion Mängel festgestellt wurden;
auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften besteht;
auf Betrieben, bei denen wesentliche betriebliche Änderungen stattgefunden haben;
aufgrund ausserordentlicher Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.
Der Abstand zwischen zwei Inspektionen darf höchstens betragen:
4 Jahre bei Inspektionen nach der Tierschutzverordnung vom27. Mai 198118, der Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199819, der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199820 (ökologischer Leistungsnachweis, Öko- und Ethobeiträge), der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199821, der Verordnung vom23. November 200522 über die Primärproduktion, der Verordnung des EVD vom23. November 200523 über die Hygiene bei der Milchproduktion;
12 Jahre bei Inspektionen nach der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200424, der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 1998 (Strukturdaten), der Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200725, der Milchqualitätsverordnung vom23. November 200526, der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199527 und der TVD-Verordnung vom 23. November 200528.
Bis zum31. Dezember 2009 werden jährlich mindestens 2 Prozent der Betriebe stichprobenweise überprüft. Ab dem1. Januar 2010 werden jährlich mindestens
Prozent der Betriebe risikobasiert überprüft.
Art. 3 Inspektionsqualität und -anerkennung
Privatrechtliche Inspektionsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach Artikel 1 der europäischen Norm ISO/IEC 1702029 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199630 akkreditiert sein.
Die Inspektionsresultate einer Inspektionsstelle sind für alle für den Vollzug zuständigen Behörden verbindlich. Die zuständigen Behörden überprüfen die Auftragserledigung der von ihnen beigezogenen privatrechtlichen Inspektionsstellen.
Die Vollzugsorgane melden Mängel, die unabhängig vom Inspektionsgegenstand festgestellt werden, anderen betroffenen Stellen sowie der Inspektionsstelle weiter. Die Vollzugsorgane und die Inspektionsstellen ziehen die Konsequenzen aus der Feststellung.
Art. 4 Aufgaben der Kantone
Der Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Inspektionen nach Artikel 1.
Die Koordinationsstelle bestimmt die zu inspizierenden Betriebe und Inspektionsbereiche. Sie führt eine Liste der für den Vollzug der Inspektionen nach Artikel 1 verantwortlichen Personen und übermittelt die Liste jährlich dem Bundesamt für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Gesundheit.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Die Kantone erfassen die Daten der inspizierten Betriebe, die Inspektionsresultate, die verhängten Verwaltungsmassnahmen sowie Daten zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen in einem vom Bund unter Mitwirkung der Kantone betriebenen umfassenden, standardisierten und gemeinsamen Informationssystem.
Art. 5 Aufgaben des Bundes
Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Koordination mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
Der Bund stellt die Daten von öffentlich-rechtlichen Inspektionen für privatrechtliche Inspektionen zur Verfügung.
Der Bund legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität des Informationssystems gemäss Artikel 4 Absatz 3 fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung. Er betreibt das Informationssystem unter Mitwirkung der Kantone.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Januar 2008 in Kraft.
Artikel 4 Absatz 3 tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 3 Absatz 1 tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 6) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199531
Art. 292a Amtstierärztliche Inspektionen in Betrieben mit Nutztierhaltung
Die Inspektionsfrequenz der amtstierärztlichen Inspektionen richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200732.
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702033 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199634 akkreditiert sind.
Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den amtstierärztlichen Inspektionen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.
2. Milchqualitätsverordnung vom23. November 200535
Art. 12 Abs. 4 und 5
Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200736.
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702037 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199638 akkreditiert sind.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
3. TVD-Verordnung vom 29. November 200539
Art. 16 Abs. 2–4
Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Inspektionen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.
Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200740.
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702041 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199642 akkreditiert sind.
4. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200443
Art. 30 Abs. 1 Bst. c
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Inspektionen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:
c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom23. November 200544 über die Primärproduktion registriert sind.
Art. 31 Inspektionsfrequenz und Delegation der Inspektionen
Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu inspizieren.
Je nach Risiko werden zusätzliche Inspektionen durchgeführt.
Die Inspektionsfrequenz der Primärproduktionsbetriebe richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200745.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702046 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199647 akkreditiert sind.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,