AS 2007 6265
Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom1. November 20062 neu anzumelden.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4 Bst. b
Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:
b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt einen Schlüssel zur Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingentsperiode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Zollverordnung vom1. November 20063 wird wie folgt geändert:
Art. 57 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG4 muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach
Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen
vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.
Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |