Quelle

Ändert: Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (SR 142.204, 2007-761), Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.209, 2007-763), Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401, 2007-151), Zollverordnung (SR 631.01, 2007-250), Verordnung über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (SR 235.21, 2004-363), Verordnung über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2, 2002-310), Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3, 2001-319), Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (SR 120.72, 2001-271), Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.201, 2000-213), Mineralölsteuerverordnung (SR 641.611, 1996-3393-3393-3393), Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102, 1995-3867-3867-3867), Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0, 1985-1819-1819-1819), Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.411, 1984-1164-1164-1164), Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202, 1983-38-38-38), Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, 1976-2423-2423-2423), Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, 63-1185-1183-1185)

Grunderlass von: Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (SR 192.121, 2007-861)

AS 2007 6657

Verordnung
zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
sowie finanziellen Beiträge
(Gaststaatverordnung, V-GSG)

vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 33 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 20071 (GSG),
verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt insbesondere:

  1. den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt werden können;

  2. die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen;

  3. die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte;

  4. die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.

Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten sind in einer besonderen Verordnung geregelt.

Art. 2 Begriff der ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen

Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich:

  1. die ständigen Missionen beim Büro der Vereinten Nationen oder bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation;

  2. die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;

SR 192.121

  1. die ständigen Delegationen zwischenstaatlicher Organisationen bei den zwischenstaatlichen Organisationen;

  2. die Beobachterbüros.

Art. 3 Begriff der Sondermission

Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom8. Dezember 19692 über Sondermissionen gelten:

  1. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staates zusammensetzen und die in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens über Sondermissionen in die Schweiz entsandt werden;

  2. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Staaten zusammensetzen, im Rahmen von Zusammentreffen zwischen zwei oder mehr Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen;

  3. zeitweilige Missionen, die sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzen, im Rahmen der guten Dienste der Schweiz.

Art. 4 Begriff der hauptberechtigten Person

Als hauptberechtigte Person gilt jede begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG.

Art. 5 Begriff der Mitglieder des lokalen Personals

Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen oder des Übereinkommens vom 8. Dezember 19695 über Sondermissionen beauftragt worden sind, jedoch nicht dem versetzbaren Personal des Entsendestaates angehören. Diese Personen können Angehörige des Entsendestaates oder eines anderen Staates sein. Sie nehmen im Allgemeinen die Aufgaben des dienstlichen Hauspersonals im Sinne der genannten Übereinkommen wahr, können jedoch auch andere der in den genannten Übereinkommen aufgeführten Aufgaben übernehmen.

2. Kapitel: Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1. Abschnitt: Institutionelle Begünstigte

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt:

  1. zwischenstaatlichen Organisationen;

  2. internationalen Institutionen;

  3. diplomatischen Missionen;

  4. konsularischen Posten;

  5. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;

  6. Sondermissionen;

  7. internationalen Konferenzen;

  8. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;

  9. unabhängigen Kommissionen;

  10. internationalen Gerichtshöfen;

  11. Schiedsgerichten.

Für die diplomatischen Missionen und die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom18. April 19616 über diplomatische Beziehungen.

Für die konsularischen Posten gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 24. April 19637 über konsularische Beziehungen.

Für die Sondermissionen gilt insbesondere das Übereinkommen vom8. Dezember 19698 über Sondermissionen.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden unabhängigen Kommissionen für die vorgesehene Dauer ihrer Tätigkeit gewährt. Die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann um einen befristeten Zeitraum verlängert werden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Mandat der unabhängigen Kommission verlängert wird oder wenn sie eine Fristverlängerung benötigt, um ihren Bericht zu verfassen und zu veröffentlichen.

Art. 7 Quasizwischenstaatliche Organisationen

Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:

  1. die Unverletzlichkeit der Archive;

  2. die Befreiung von den direkten Steuern;

  3. die Befreiung von den indirekten Steuern;

  4. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen.

Art. 8 Andere internationale Organe

Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden.

Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Einzelfall berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Struktur des Organs und seine Verbindungen zu den zwischenstaatlichen Organisationen, den internationalen Institutionen oder den Staaten, mit denen es zusammenarbeitet, sowie seine Rolle in den internationalen Beziehungen und seine internationale Bekanntheit.

Eine zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution darf nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein anderes internationales Organ beherbergen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den mit dem Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen, von welchen die Schweiz Vertragspartei ist.

2. Abschnitt: Begünstigte Personen

Art. 9 Grundsätze

Die den begünstigten Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen dienen den betreffenden institutionellen Begünstigten und nicht den Einzelpersonen. Sie haben nicht den Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern den institutionellen Begünstigten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, so sind die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen davon abhängig, dass das EDA eine tatsächliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben festgestellt hat. Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG, so sind sie von der vom EDA gewährten Berechtigung abhängig, die hauptberechtigte Person zu begleiten.

Alle Fragen betreffend die Feststellung der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die Berechtigung zur Begleitung der hauptberechtigten Person, den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie alle anderen Fragen bezüglich der Rechtsstellung der begünstigten Personen in der Schweiz werden entsprechend den diplomatischen Gepflogenheiten zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.

Art. 10 Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 6 Absatz 1 tätig sind, bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören. Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Kategorien zugeordnet.

Art. 11 Kategorien der begünstigten Personen

Für die zwischenstaatlichen Organisationen, die internationalen Institutionen, die internationalen Konferenzen, die Sekretariate oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organen, die unabhängigen Kommissionen und die anderen internationalen Organe gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

  1. die Mitglieder der hohen Direktion;

  2. die hohen Beamten;

  3. die anderen Beamten;

  4. die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation;

  5. die Expertinnen und Experten und alle anderen für diesen institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätigen Personen;

  6. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.

Für die internationalen Gerichtshöfe und die Schiedsgerichte gibt es neben den in Absatz 1 genannten Kategorien insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

  1. die Richterinnen und Richter;

  2. die Anklägerinnen und Ankläger, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Anklagebehörde;

  3. die Kanzlerinnen und Kanzler, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Kanzlei;

  4. die Anwältinnen und Anwälte, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Opfer;

  5. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;

f. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.

Für die diplomatischen Missionen, die konsularischen Posten, die ständigen Missionen und anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und die Sondermissionen gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

  1. die Mitglieder des diplomatischen Personals;

  2. die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals;

  3. die Mitglieder des Dienstpersonals;

  4. die Konsularbeamten;

  5. die Konsularangestellten;

  6. die Mitglieder des lokalen Personals;

  7. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–f zu begleiten.

Art. 12 Personen, die in offizieller Eigenschaft

für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind

Den Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind und die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, werden während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:

  1. die Befreiung von den direkten Steuern auf den ihnen von der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen;

  2. die Befreiung von den Steuern auf Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder einer anderen Fürsorgeeinrichtung, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen, zum Zeitpunkt der Auszahlung; die Steuerbefreiung gilt hingegen nicht für den Ertrag der ausbezahlten Kapitalabfindung und das aus diesem Kapital entstandene Vermögen sowie für die den ehemaligen Mitgliedern des Personals der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Renten und Pensionen;

  3. die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

Den Mitgliedern der Generalversammlung, des Stiftungsrates, des Exekutivrates oder jeglichen anderen entsprechenden Organs der quasizwischenstaatlichen Organisation kann für Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Unverletzlichkeit der Schriftstücke gewährt werden.

Art. 13 Personen, die in offizieller Eigenschaft

für ein anderes internationales Organ tätig sind Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind, bestimmt sich nach den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, die der Bundesrat diesem anderen internationalen Organ nach Artikel 8 gewährt, sowie nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören.

Art. 14 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben

Den Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, kann die Gesamtheit der in Artikel 3 GSG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden. Der Bundesrat bestimmt den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach den Umständen im Einzelfall.

Art. 15 Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die begünstigten Personen gewährt werden

Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den begünstigten Personen für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben gewährt.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den begleitenden Personen gewährt werden, enden zur gleichen Zeit wie diejenigen, die der begleiteten Person gewährt werden, soweit diese Verordnung (3. Kap.) nichts anderes bestimmt.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den privaten Hausangestellten gewährt werden, enden einen Monat nach dem Ende des Dienstverhältnisses, selbst wenn ein Arbeitsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber noch nicht beigelegt ist.

Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten (Höflichkeitsfrist) für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird, um den betreffenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln.

3. Kapitel: Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen

Art. 16 Einreisebedingungen

Anlässlich ihres Dienstantritts müssen die begünstigten Personen beim Grenzübertritt ein anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum vorweisen.

Der Antrag auf Dienstantritt wird dem EDA von dem betreffenden institutionellen Begünstigten gestellt.

Art. 17 Aufenthaltsbedingungen

Das EDA stellt den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine Legitimationskarte aus. Es bestimmt die Voraussetzungen und die verschiedenen Arten von Legitimationskarten.

Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde stellt den in offizieller Eigenschaft tätigen Personen, die ausschliesslich Anspruch auf Steuerbefreiung haben, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine ordentliche Aufenthaltserlaubnis nach den geltenden Rechtsvorschriften aus.

Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, bestätigt die Vorrechte und Immunitäten ihres Inhabers und befreit diesen für die Dauer seiner dienstlichen Aufgaben von der Visumpflicht.

Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie können sich jedoch freiwillig anmelden.

Art. 18 Arbeitsbedingungen

In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind die institutionellen Begünstigten befugt, die Arbeitsbedingungen für ihr Personal zu bestimmen.

Die Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder zum Zeitpunkt ihrer Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.

Die Mitglieder des lokalen Personals von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen unterstehen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes, an dem sie angestellt wurden, dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.

Art. 19 Sozialfürsorge

Insofern der institutionelle Begünstigte nach dem Völkerrecht als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung untersteht und die Mitglieder des Personals von institutionellen Begünstigten nicht dieser Gesetzgebung unterstellt sind, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht der institutionelle Begünstigte die Modalitäten der Sozialfürsorge für sein Personal und richtet eine eigene soziale Absicherung ein.

Art. 20 Zur Begleitung berechtigte Personen

Die folgenden Personen sind berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person;

  2. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz besteht, die Partnerschaft sich aus gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschriften ergibt oder die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;

  3. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person (im Sinne des Schweizer Rechts eine nicht mit der hauptberechtigten Person verheiratete Person des anderen Geschlechts), wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;

  4. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum25. Altersjahr;

  5. die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners bis zum25. Altersjahr, wenn diese oder dieser die Sorgepflicht offiziell übernimmt.

Die folgenden Personen können in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben; sie erhalten eine Legitimationskarte, kommen jedoch nicht in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen:

  1. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage sind, ihre Partnerschaft in Übereinstimmung mit dem Schweizer Recht oder dem Recht eines anderen Staates anzumelden;

  2. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person, wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann;

  1. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;

  2. die ledigen Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin, des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;

  3. die Verwandten in aufsteigender Linie der hauptberechtigten Person sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Sinne von Absatz 1, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;

  4. in Ausnahmefällen weitere Personen, für die die hauptberechtigte Person die volle Sorgepflicht übernimmt, wenn es nicht möglich ist, sie im Herkunftsland Dritten anzuvertrauen (Fälle höherer Gewalt).

Private Hausangestellte können vom EDA die Erlaubnis erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, wenn sie die Voraussetzungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten besonderen Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen erfüllen.

Anträge auf Erlaubnis zur Begleitung der hauptberechtigten Person durch die in diesem Artikel genannten Personen sind vor der Einreise der begleitenden Personen in die Schweiz zu stellen.

Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob die Person, welche die hauptberechtigte Person begleiten will, die gemäss diesem Artikel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Alle diesbezüglichen Fragen werden in Übereinstimmung mit den diplomatischen Gepflogenheiten in Absprache zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.

Art. 21 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind

Personen, die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten tätig sind, müssen grundsätzlich ihre dienstlichen Aufgaben vollzeitlich wahrnehmen. Die besonderen Vorschriften für Honorar-Konsularbeamte aufgrund des Wiener Übereinkommens vom24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie für Personen, deren Aufgaben auf ein spezifisches Mandat beschränkt sind, darunter Anwältinnen und Anwälte, die an Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen oder Schiedsgerichten teilnehmen, bleiben vorbehalten.

Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, können in Ausnahmefällen von den zuständigen kantonalen Behörden die Bewilligung erhalten, eine Nebenerwerbstätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden auszuüben, sofern sie in der Schweiz wohnen und die Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht unvereinbar ist. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit dem EDA.

Als zulässige Nebenerwerbstätigkeit kann insbesondere die Lehrtätigkeit in einem Spezialgebiet gelten. Hingegen gelten namentlich alle Tätigkeiten kommerzieller Art als unvereinbar mit den dienstlichen Aufgaben.

Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung. Die in offizieller Eigenschaft tätige Person ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere ist sie hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und hat das daraus erzielte Einkommen in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt.

Art. 22 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die zur Begleitung der hauptberechtigten Person berechtigt sind

Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptberechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben:

a. die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person im Sinne von

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a;

  1. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b;

  2. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c;

  3. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d, wenn sie vor dem21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln;

  4. die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners sowie der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie vor dem21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.

Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nachweist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht.

Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellenvorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufenthaltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben.

Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten, sind der Schweizer Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und haben das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt.

Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Migration.

4. Kapitel: Modalitäten der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Art. 23 Gewährung

Der Bundesrat bestimmt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die institutionellen Begünstigten, den bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen sowie Persönlichkeiten mit einem internationalen Mandat und Personen nach

Artikel 20 gewährt werden, im Einzelfall unter Vorbehalt der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergeben.

Das EDA ist zuständig, den folgenden Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren und entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen mit ihnen abzuschliessen, sofern die Tätigkeit des institutionellen Begünstigten nicht mehr als ein Jahr dauert:

  1. Sondermissionen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind;

  2. internationalen Konferenzen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind.

Art. 24 Formen

Diplomatische Missionen, konsularische Posten und ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, ihre Mitglieder und die zur deren Begleitung berechtigten Personen kommen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten automatisch in den Genuss der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sobald das EDA ihre Niederlassung in der Schweiz bewilligt hat.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten gewährt:

  1. zwischenstaatlichen Organisationen;

  2. internationalen Institutionen;

  3. quasizwischenstaatlichen Organisationen;

  4. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;

  5. internationalen Gerichtshöfen;

  6. Schiedsgerichten.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch einseitigen Entscheid des Bundesrates oder des EDA oder durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem institutionellen Begünstigten gewährt:

  1. Sondermissionen;

  2. internationalen Konferenzen;

  3. unabhängigen Kommissionen;

  4. anderen internationalen Organen.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt.

5. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke

Art. 25 Verfahren

Der Erwerber oder sein Vertreter richtet sein Gesuch um Erwerb eines Grundstücks an das EDA, mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. den Entwurf des Erwerbvertrags, dem die Erwerbsart (Kauf, Schenkung, langfristige Miete usw.) zu entnehmen ist;

  1. den Erwerbszweck (Residenz des Missionschefs oder der Missionschefin, Kanzlei der Vertretung, amtliche Büros der Organisation usw.);

  2. die Beschreibung des betreffenden Grundstücks unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzelle und des Gebäudes; ist die Parzelle noch nicht bebaut oder eine Erweiterung der bestehenden Gebäude vorgesehen, so muss auch die zu bebauende Fläche angegeben werden;

  3. die Liste der Grundstücke in der Schweiz, deren Eigentümer der institutionelle Begünstigte bereits ist, die Beschreibung dieser Grundstücke unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzellen und der fraglichen Gebäude sowie der Nutzung dieser Grundstücke.

Die Nettowohnfläche in einem für Wohnzwecke bestimmten Gebäude darf in der Regel nicht mehr als 200 m2 betragen.

Das EDA kann Bedingungen für den Erwerb eines Grundstücks festlegen. Namentlich kann es Gegenseitigkeit fordern, wenn der Erwerber ein fremder Staat ist, der das Grundstück für den dienstlichen Bedarf seiner diplomatischen Mission, seiner konsularischen Posten oder seiner ständigen Missionen bei den zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz erwirbt.

Art. 26 Entscheid

Das EDA entscheidet nach Eingang der Stellungnahme des betroffenen Kantons.

6. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen

Art. 27 Finanzkompetenzen

Der Bundesrat entscheidet über finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen, deren voraussichtliche Kosten bei einmaligen Leistungen 3 Millionen Franken und bei wiederkehrenden Leistungen 2 Millionen Franken pro Jahr übersteigen.

Das EDA:

  1. entscheidet über einmalige finanzielle Beiträge und Sachleistungen bis höchstens vier Millionen Franken;

  2. entscheidet über wiederkehrende finanzielle Beiträge und Sachleistungen für eine Maximaldauer von 4 Jahren und bis höchstens 2 Millionen Franken pro Jahr;

  3. kann internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;

  4. kann zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 28 Modalitäten der Gewährung

Die Modalitäten der Gewährung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen werden für jeden Kredit im Rahmen des Kreditbewilligungsverfahrens bestimmt.

Die Modalitäten der Gewährung einer angemessenen Entschädigung, die die Kantone für ihren Aufwand beim Vollzug von Artikel 20 Buchstabe f GSG erhalten, sind Gegenstand einer Vereinbarung, die mit jedem betroffenen Kanton zu schliessen ist. Das EDA ist befugt, solche Vereinbarungen abzuschliessen. Es behält gegebenenfalls die Bewilligung des entsprechenden Kredits durch das Parlament vor.

7. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 29

Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO), die in den Genuss der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen kommen wollen, darunter insbesondere der Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer und der in der Schweizer Gesetzgebung vorgesehenen erleichterten Anstellung von ausländischem Personal, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; sie müssen ihr Gesuch an die vom Gesetz bestimmte zuständige Behörde richten.

8. Kapitel: Befugnisse des EDA

Art. 30

Neben den Befugnissen, die in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen sind, hat das EDA folgende Befugnisse:

  1. Es handelt die in Anwendung des GSG oder dieser Verordnung abzuschliessenden Vereinbarungen in Absprache mit den zuständigen Ämtern aus.

  2. Es ist die Behörde, die für den Vollzug der Vereinbarungen betreffend die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen zuständig ist; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten.

  3. Es regelt die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verordnung; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten.

  4. Es wacht über die Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen; zu diesem Zweck trifft es in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten alle geeigneten Massnahmen; bei Feststellung eines Missbrauchs kann es einer natürlichen Person die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist.

  1. Es bestimmt im Einzelfall, ob eine Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c GSG eine «begünstigte Person» ist, und stellt dieser Person eine ihren Aufgaben entsprechende Legitimationskarte aus.

  2. Es legt die Höflichkeitsfrist im Einzelfall fest, die einer begünstigten Person nach dem Ende ihrer dienstlichen Aufgaben eingeräumt werden kann.

  3. Es beauftragt den Bundessicherheitsdienst, die zuständigen Polizeibehörden anzuweisen, weitere Sicherheitsmassnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 20 Buchstabe f GSG zu treffen.

  4. Es schliesst die bilateralen Abkommen ab, die erforderlich sind, um den Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der konsularischen Posten der Schweiz im Ausland die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die gleichrangigen ausländischen Vertretungen in der Schweiz gewährt werden.

Das EDA regelt die interne Verteilung der Kompetenzen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 31) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom27. Juni 200111 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung

Art. 6 Abs. 1 Bst. d

Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen:

d. Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen.

2. Verordnung vom24. Oktober 200712 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer

Art. 13 Abs. 1 Bst. b

Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach

Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200713 geniessen;

3. Verordnung vom24. Oktober 200714 über das Einreise- und Visumverfahren

Art. 21 Abs. 1 Bst. c

Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:

c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200715 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

4. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200116

Art. 88 Abs. 2

Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200717, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben.

5. Verordnung vom1. Oktober 198418 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 5 Abs. 3 Bst. a

Eine andere Berechtigung steht zu, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, den Personen im Dienste:

a. institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200719, sofern sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sind;

Art. 15 Abs. 2

Steht der Entscheid einer Bundesbehörde zu (Art. 7 Bst. h, 16 Abs. 1 Bst. a BewG), so richtet der Erwerber sein Gesuch an die kantonale Bewilligungsbehörde zuhanden der Bundesbehörde. Die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken nach dem3. Kapitel des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200720 werden in der Gaststaatverordnung vom7. Dezember 200721 geregelt (Art. 7a BewG).

6. Verordnung vom7. Juni 200422 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

Art. 1 Abs. 2

Im Ordipro werden die Daten der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200723 bearbeitet.

Art. 3 Bst. v und w

Im Ordipro werden durch das Protokoll und die Mission folgende Personendaten bearbeitet:

  1. Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer);

  2. Geburtsort.

Art. 4 Abs. 1

Die Daten der Personen nach Artikel 1 Absatz 2 werden vom Protokoll und von der Mission beschafft und bearbeitet.

Art. 5 Abs. 2 Bst. g

Ausschliesslich zur Identitätsabklärung sind zugriffsberechtigt:

g. die Ausgleichskasse Bern.

7. Zollverordnung vom1. November 200625

Art. 6 Abs. 2

Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach

Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200726, die Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:

  1. der Verordnung vom23. August 198927 über die Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

  2. der Verordnung vom13. November 198528 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

8. Verordnung vom13. November 198529 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «ständige Mission» wird in der ganzen Verordnung durch den Ausdruck «ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1bis

Als «internationale Organisation» im Sinne dieser Verordnung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200730, sofern sie aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen, von Vereinbarungen oder von Beschlüssen, die in Übereinstimmung mit dem Gaststaatgesetz getroffen wurden, Zollvorrechte geniessen.

Art. 18a Internationale Konferenzen

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen aus völkerrechtlichen Verträgen, bei denen die Schweiz Partei ist, finden die Artikel 17 und 18 analog auf internationale Konferenzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200731 Anwendung.

9. Verordnung vom29. März 200032 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «begünstigte Einrichtung» wird in der ganzen Verordnung durch den Ausdruck «institutioneller Begünstigter» ersetzt.

Art. 19a Bst. a

Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit:

a. Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200733 (GSG), die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom1. November 200634 zollfrei sind;

Gliederungstitel vor Art. 20 9. Abschnitt: Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des GSG35, die von Steuern befreit sind

Art. 20 Abs. 1 und 1bis

Anspruch auf Mehrwertsteuerentlastung haben:

  1. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des GSG36, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit dem Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss Artikel 26 Absatz 3 GSG von den indirekten Steuern befreit sind (institutionelle Begünstigte);

  2. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind;

  3. Staatsoberhäupter und Regierungschefs während der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in der Schweiz sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;

  4. diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in der Schweiz denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;

  5. hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Buchstabe a, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids des Bundesrates oder des EDA von den indirekten Steuern befreit sind;

  6. die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Buchstabe a selbst von den indirekten Steuern befreit ist;

  7. die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GSG, welche in der Schweiz diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheides des Bundesrates von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen.

Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben c–g werden nachstehend als «begünstigte Personen» bezeichnet.

Art. 21

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 2

Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen kann, muss sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c–g geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.

Art. 27a

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in

Artikel 18 Ziffern20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des

Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erbracht werden, gleichgültig, ob der institutionelle

Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt Artikel 26 des Gesetzes.

10. Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199637

Art. 26 Abs. 1 Bst. b, c und d

Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:

b. die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz im Sinne von

Artikel 1 Absatz 1bis der Verordnung vom13. November 198538 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;

  1. die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;

  2. die konsularischen Vertretungen, die von einem Berufskonsularbeamten oder einer Berufskonsularbeamtin geleitet werden;

11. Verordnung vom27. Oktober 197639 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Art. 42 Abs. 3ter

Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz

des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200740 geniessen, benötigen keinen schweizerischen Führerausweis, wenn sie:

  1. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;

  2. nicht Schweizer Bürger sind; und

  3. Inhaber einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sind, welche bestätigt, dass sie die Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.

Art. 86 Abs. 1 Bst. b und c

Das Zeichen «CD» ist bestimmt:

  1. für Dienstwagen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;

  2. für Dienstwagen institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200741, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sowie für die Motorfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser institutionellen Begünstigten, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.

12. Verordnung vom14. Juni 200242 über Fernmeldeanlagen

Art. 16 Bst. j

Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:

j. leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i und k–l des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200743, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden;

13. Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 200744

Art. 63 Bst. d und e

Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind:

  1. diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, konsularische Posten sowie institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200745, die ein Sitzabkommen mit dem Bundesrat geschlossen haben;

  2. das diplomatische Personal, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, das im Besitz einer Legitimationskarte des Typs B, C, D, E, K rot, K blau, K violett oder O des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ist und das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

14. Verordnung vom31. Oktober 194746 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1b Bst. a, b und c

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:

  1. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200747 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;

  2. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;

  3. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;

Art. 33 Bst. a und b

Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:

  1. die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200748 genannten diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten;

  2. die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;

15. Verordnung vom27. Juni 199549 über die Krankenversicherung

Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200750, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sind mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

Die privaten Hausangestellten der in Absatz 1 genannten begünstigten Personen sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung.

Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die ihre Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einer unabhängigen Kommission, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 2007 eingestellt haben, sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihrer früheren Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

Art. 7 Abs. 6

Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1), haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

16. Verordnung vom20. Dezember 198251 über die Unfallversicherung

Art. 3 Abs. 1,3 und 5

Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.

Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200752, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.