Quelle

142.209

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AuG und des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie des Übereinkommens vom4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044.

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.

Art. 4 Gebührenbemessung

Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

AS 2007 5561

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 6 Inkasso

Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

Diediplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.

Art. 7 Kantonale Gebühren

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

2. Abschnitt Kantonale Gebühren

Art. 8 Kantonale Höchstgebühren

Die kantonalen Höchstgebühren betragen:

Fr.

  1. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95

  2. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 95

  3. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen) 95

  4. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95

  5. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 95

  1. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65

  2. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65 Fr.

  1. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 65

  2. für den Ersatz eines Ausländerausweises 65

  3. für die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde und bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern 25

  4. für alle übrigen Änderungen eines Ausländerausweises 65

  5. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25

  6. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25 2 Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen5 oder das EFTA-Übereinkommen6 berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e höchstens 65 Franken.

Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben j und l jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.

Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.

Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone

Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom 24. Oktober 20077 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.

3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren

Art. 10 Bundesgebühren

Die Gebühren des Bundesamtes für Migration (BFM) betragen für Verfügungen betreffend: Fr.

  1. vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes 100

  2. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes 100 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in den Gebührensätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:

  3. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und

  4. die jährlichen Kosten des BFM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug des AuG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.

Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber

Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des BFM richtet sich nach den Artikeln2 und 4.

Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 20078 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.

4. Abschnitt Visumgebühren

Art. 12 Gebühren

Die Gebühr beträgt:

Fr.

  1. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch 55 wenn das Visum mit einer Gültigkeit von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird, je nach Gültigkeitsdauer bis 165

  2. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum, je nach Aufwand bis 90 Fr.

  1. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde ausgestelltes Visum 45

  2. für die Abänderung eines gültigen Visums, je nach Aufwand bis 45 2 Das BFM kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:

  1. um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen; die Gebühr beträgt höchstens 350 Franken;

  2. um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.

Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.

Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.

Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.

Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung

Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

  1. Kindern unter 16 Jahren, die im Pass ihrer Eltern eingetragen sind und gemeinsam mit diesen reisen;

  2. 9 Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach

Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710 geniessen;

  1. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Reisepasses, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

  2. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

  3. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;

  1. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

  2. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–f genannten Personen;

  3. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;

  4. Mitgliedern des Olympischen Komitees;

  5. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Das BFM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:

  1. der Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;

  2. der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Mai 198711 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869]