AS 2008 4617
Verordnung
zum Forschungsgesetz
(Forschungsverordnung)
Änderung vom 26. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:
Titel vor Art. 8i 2. Abschnittter: Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 FG)
Art. 8i Zweck und Beitragsberechtigung
Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen der teilweisen Abgeltung der Kosten, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsförderung unterstützt.
Der Schweizerische Nationalfonds kann Overheadbeiträge an folgende Institutionen entrichten:
Organe der Hochschulforschung;
vom Bund nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes unterstützte Forschungsstätten;
weitere vom Bund oder von den Kantonen unterstützte, nicht gewinnorientierte Forschungsinstitutionen.
Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm jeweils im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen:
der bewilligten Kredite; und
des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss jeweils festlegt.
Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.
Art. 8k Reglement
Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in welchem er namentlich Folgendes regelt:
die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projektes.
Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle
Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem EDI pro Beitragsperiode Bericht über die Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
Das EDI prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Artikel 31a des Gesetzes, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz (Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2008 Für das Jahr 2009 gilt Folgendes:
Die Overheadbeiträge werden aufgrund von im Jahre 2009 bewilligten Projektbeiträgen ausgerichtet;
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt einmalig spätestens Ende Jahr.
III
Diese Änderung tritt am1. November 2008 in Kraft.
26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |