420.11
Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)
(V-FIFG)
vom 10. Juni 1985 (Stand am 1. November 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 des Forschungsgesetzes vom7. Oktober 19831 (FG) (im folgenden Gesetz genannt), verordnet:
1. Abschnitt Neue Institutionen der Forschungsförderung
(Art. 5 Bst. a Ziff. 3 und Art. 7 Abs. 2 FG)
Art. 1 Anerkennung
Als neue Institutionen der Forschungsförderung können wissenschaftliche Institutionen anerkannt werden, die
Aufgaben nach den Artikeln7 und 9 des Gesetzes erfüllen, an denen ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht und die nicht von bereits anerkannten Institutionen wahrgenommen werden, und
nicht in eine bereits anerkannte Institution eingegliedert werden können.
Art. 2 Gesuche
Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einzureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt anschliessend die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein.2
Jedes Gesuch enthält:
eine Darstellung der Aufgaben nach den Artikeln7 und 9 des Gesetzes, welche die Institution bis anhin erfüllt hat und inskünftig zu erfüllen gedenkt;
die Gründe, warum eine Eingliederung in eine bereits anerkannte Institution nicht möglich ist;
ein Mehrjahresprogramm nach Artikel 13;
die Statuten und Reglemente;
Tätigkeits- und Rechnungsberichte der letzten fünf Jahre.
AS 1985 775
Art. 3 Genehmigung der Statuten und Reglemente
Der Bundesrat genehmigt mit der Anerkennung der Institution ihre Statuten und Reglemente.
Er kann Bedingungen und Auflagen festlegen.
2. Abschnitt Nationale Forschungsprogramme
(Art. 6 Abs. 2 FG)
Art. 4 Zweck und Inhalt
Mit den Nationalen Forschungsprogrammen sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. Sie sollen wenn nötig ermöglichen, ein zusätzliches Forschungspotential zu schaffen.
Als Gegenstand Nationaler Forschungsprogramme eignen sich vor allem Problemstellungen,
deren wissenschaftliche Erforschung von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;
zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;
zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;
die weder ausschliesslich der reinen Grundlagenforschung, der Forschung der Verwaltung (Ressortforschung) noch der industrienahen Forschung zugeordnet werden können;
deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Forschungsergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind.
Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob die Programme
als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können;
in einem internationalen Projekt bearbeitet werden könnten und auch für die Schweiz von grossem Interesse sind.
Art. 53 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge
Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)4 Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen.
Das Staatssekretariat veranlasst periodisch die Sichtung aller eingereichten Vorschläge.5 Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen.
Das Staatssekretariat erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.
Es beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds, alle Programmvorschläge einer Machbarkeitsprüfung zu unterziehen und gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wissenschaftlich orientierte Programmskizzen zu erstellen.6
Es kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, dass dieser im Rahmen der Prüfung von Programmvorschlägen Sonderabklärungen vornimmt, namentlich mit Expertisen zum Wissensstand in ausgewählten Problembereichen.7
Art. 68 Prüfung und Wahl der Programme
DasStaatssekretariat veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck:
beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;
klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hierfür die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.9
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Staatssekretariat trifft in Kenntnis der Konsultationsergebnisse nach Absatz 1 periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet diese dem EDI.10 Es kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.
Das EDI beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen.11 Dabei berücksichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamtaufwand für Nationale Forschungsprogramme.
Art. 7 Durchführung der Programme
Der Schweizerische Nationalfonds setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.12
Er erstellt für jedes Programm einen Ausführungsplan. Dieser trägt in Umfang und Detaillierungsgrad der Grösse und der Dauer des Programms Rechnung und zeigt auf:
Ziele und Schwerpunkte des Programms;
den Zeitraum, in welchem es durchgeführt werden soll;
die Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte.13 3 Das EDI genehmigt den Ausführungsplan nach Rücksprache mit den interessierten Stellen der Bundesverwaltung.
Der Schweizerische Nationalfonds schreibt die genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch.
Art. 8 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung14
Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interessierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.15
Nach Abschluss eines Programms erstellt er einen Schlussbericht, der den Interessierten eine Auswertung und Verwendung der Ergebnisse ermöglicht und in welchem dargelegt wird, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegebenen Ziele erreicht worden sind.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Bundesverwaltung die Ergebnisse der Nationalen Forschungsprogramme; sie unterstützt deren Umsetzung ausserhalb der Verwaltung.
Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer einmaligen Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat16 entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.17 Art. 8a18 Richtlinien Das EDI erarbeitet Richtlinien, worin das Verfahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien19 werden vom Bundesrat genehmigt.
2. Abschnittbis:20 Nationale Forschungsschwerpunkte (Art. 6 Abs. 2 und 8 Bst. h FG)
Art. 8b Zweck und Inhalt
Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:
die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;
die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen Forschungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Staatssekretariat bezogen werden (AS 2004 4263).
c. die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orientierte und kohärente Förderungsstrategie.
Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird.
Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze:
Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für eine erste Etappe von bis zu vier Jahren;
Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.
Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunktes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich:
die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;
die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen Forschungsschwerpunktes;
die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen Forschungsschwerpunktes.
Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen2 und 4 kann an folgenden Institutionen errichtet werden:
an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b des Gesetzes;
an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom6. Oktober 199521;
an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen;
an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze1 und 3 Buchstabe c des Gesetzes;
e. an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.
Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren
Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des EDI die Ausschreibung des Programmes der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:
beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;
empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.
Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des EDI zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:
leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;
stellt es dem EDI einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.
Das EDI entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen. Bei Nationalen Forschungsschwerpunkten mit massgeblicher Beteiligung von Fachhochschulen entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD).
Art. 8d Eröffnung der Entscheide
Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze1 und 2 des Gesetzes.
Das EDI eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.
Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte
Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.
Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom EDI gesetzten Finanzrahmen und die für die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 28 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich sind.
Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel 8c Absatz 3 genehmigt hat.22
Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber dem Staatssekretariat Bericht. Im Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.
Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag des Staatssekretariats einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten
Das EDI entscheidet auf Antrag des Schweizerischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von
Artikel 8c Absätze2 und 3.
Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.
Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Nationalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Monaten.
Art. 8h Richtlinien
Das EDI erarbeitet Richtlinien, worin Ausschreibung, Auswahl, Durchführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien23 werden vom Bundesrat genehmigt.
Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Staatssekretariat bezogen werden (AS 2004 4263).
2. Abschnittter:24 Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 FG)
Art. 8i Zweck und Beitragsberechtigung
Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen der teilweisen Abgeltung der Kosten, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsförderung unterstützt.
Der Schweizerische Nationalfonds kann Overheadbeiträge an folgende Institutionen entrichten:
Organe der Hochschulforschung;
vom Bund nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes unterstützte Forschungsstätten;
weitere vom Bund oder von den Kantonen unterstützte, nicht gewinnorientierte Forschungsinstitutionen.
Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm jeweils im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen:
der bewilligten Kredite; und
des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss jeweils festlegt.
Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.
Art. 8k Reglement
Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in welchem er namentlich Folgendes regelt:
die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projektes.
Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle
Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem EDI pro Beitragsperiode Bericht über die Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
Das EDI prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Artikel 31a des Gesetzes, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz (Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
3. Abschnitt Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung
(Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 und 16 FG)25
Art. 9 Errichtung und Übernahme von Forschungsstätten
Gesuche zur Errichtung oder Übernahme von Forschungsstätten sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.
Jedes Gesuch ist zu begründen; vor allem muss dargelegt werden:
welche Forschungen im Interesse des Bundes geplant oder betrieben werden;
warum der Bund die geeignete Trägerschaft ist und welche organisatorische Eingliederung in die Bundesverwaltung vorgesehen ist;
welche Leistungen vom Bund erwartet werden.
Die Konsultationen nach dem Gesetz werden vom zuständigen Departement durchgeführt. Dieses stellt nach Anhören des EDI dem Bundesrat Antrag, wobei insbesondere darzulegen ist, welche personelle und finanzielle Belastungen die Errichtung oder Übernahme der Forschungsstätte mit sich bringen würde.
Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen
Gesuche um Beiträge oder andere Massnahmen sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.
Jedes Gesuch ist zu begründen. Es enthält in der Regel:
Angaben über Aufgaben und Organisation des Gesuchsstellers;
eine Darstellung der gegenwärtigen und geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;
eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.
Die Höhe der Beiträge und die Massnahmen zugunsten der wissenschaftlichen Hilfsdienste und der Forschungsstätten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen sowohl zu den Eigenleistungen als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen.
Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes. Es regelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes selbstständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden.26
Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.27
Das EDI kann Institutionen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein;
Das EDI schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.28 7 Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein.
Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entsprechender Programme regional oder national vernetzt arbeiten.
Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des Technologie- und Wissenstransfers stehen.
Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Das EDI kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren, das EVD an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Art. 31a FG).
Die Bundesstellen koordinieren ihre Fördermassnahmen; sie stellen namentlich sicher, dass die Leistungsvereinbarungen hinsichtlich Höhe der Beiträge, Aufgabenzuweisung und Kontrollverfahren ausreichend aufeinander abge- stimmt sind. Im Rahmen der Gesuchsprüfung können sie zu diesem Zweck gemeinsam beauftragte Fachleute beiziehen.29 Art. 10a30 Gemeinsame Absichtserklärungen auf dem Gebiete von COST Das EDI ist befugt, den Abschluss von gemeinsamen Absichtserklärungen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Staatssekretariat übertragen.
Art. 10b31 Vertretung im Ausschuss der COST Das Staatssekretariat und das Integrationsbüro EDA/EVD im Namen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)32 vertreten die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.
Art. 10c33 Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an deren zugeordneten neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie- Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie übertragen.
Art. 10d34 Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
Das EDI ist befugt, die Erneuerung von Vollzugsübereinkommen im Rahmen des Abkommens vom14. September 197835 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik zu beschliessen.
Für Verlängerungen im Rahmen geltender Vollzugsübereinkommen ist das Staatssekretariat zuständig.
Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 3 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187).
Das EDI und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall das Integrationsbüro EDA/EVD, das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).
Art. 10e36 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
Das Staatssekretariat ist befugt, im Rahmen der jeweiligen Abkommen auf dem Gebiet der internationalen Forschungskooperation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen, namentlich der Delegationen:
beim Europäischen Laboratorium für Teilchenphysik (CERN);
bei der Europäischen Südsternwarte (ESO);
beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL);
bei der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).
Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften konsultiert es das Integrationsbüro EDA/EVD und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.
3. Abschnittbis:37 Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (Art. 16 Abs. 3 Bst. d FG)
Art. 10f Grundsätze
Für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes bestimmten Schwerpunktländern können Beiträge ausgerichtet werden. Die in Spezialgesetzen oder -verordnungen vorgesehenen Beiträge an die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit sind nicht Teil dieser Beiträge.
Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulen wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte.
Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten.
Wenn das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts dies rechtfertigen, kann das Staatssekretariat vom Grundsatz der Reziprozität absehen, sofern die Träger der Projekte oder Institutionen der Forschungsförderung angemessene Mittel zur Verfügung stellen.
Art. 10g Leading House
Das Staatssekretariat bezeichnet nach Konsultation des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT), der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) und der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (CSHES) für jedes Schwerpunktland eine Schweizer Hochschule als Leading House.
Das Leading House ist verantwortlich für die Steuerung und die Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms. Es erarbeitet einen Zusammenarbeitsplan und unterbreitet diesen dem Staatssekretariat zur Genehmigung.
Art. 10h Beitrag
Das EDI legt im Rahmen der bewilligten Kredite den Höchstbeitrag fest, der jedem Leading House für die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme mit den Schwerpunktländern während der vierjährigen Beitragsperiode zugesprochen werden kann.
Das Staatssekretariat schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit aufgrund des genehmigten Zusammenarbeitsplans, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt.
Art. 10i Nationaler Steuerungsausschuss
Das Staatssekretariat setzt für jedes Schwerpunktland einen nationalen Steuerungsausschuss ein, der für die Projektprüfung zuständig ist.
Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
des Staatssekretariats; diese Person hat den Vorsitz;
des BBT;
der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe
des Leading House.
Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 10j Gemischte Arbeitsgruppen
Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit setzen die Schweiz und das betreffende Partnerland eine aus Vertretungen beider Länder zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein.
Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
des Staatssekretariats; diese Person hat das Co-Präsidium inne;
des BBT;
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
des Leading House.
Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte
Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und dem BBT/KTI die Zusammenarbeitsprojekte aus. Die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Projekte fest.
Der Schweizerische Nationalfonds und das BBT/KTI sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie:
evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich BBT/KTI die Marktchancen der Projekte;
empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Projekten von hoher wissenschaftlicher Qualität.
Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizerischen Nationalfonds und vom BBT/KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die Ablehnung ihres Gesuchs mit.
Art. 10l Auswahl der Projekte und Entscheid
Der nationale Steuerungsausschuss prüft die Projekte unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit.
Die vom nationalen Steuerungsausschuss ausgewählten Projekte werden an die bilateralen Arbeitsgruppen weitergeleitet, die die Projekte aufgrund der Grundsätze in den bilateralen Abkommen, der Prioritäten der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der von beiden Seiten zur Verfügung gestellten Mittel prüfen.
Die von den bilateralen Arbeitsgruppen ausgewählten Projekte werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Staatssekretariat und dem Leading House festgehalten. Der Leistungsvertrag vermerkt für jedes Projekt den Inhalt, die Dauer, die Finanzierungsmodalitäten und Beträge, die Beteiligung Dritter und das Reporting.
Das Staatssekretariat teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide mit.
4. Abschnitt Forschungspolitische Planung
(Art. 20–27 FG)
Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
Das EDI setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.38
Es führt die Konsultation nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes durch.
Art. 12 Mehrjahresprogramme
Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber:
welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen;
wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;
wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln17 und 18 des Gesetzes koordinieren;
welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.39
Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom8. Oktober 199940.41
Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme
Bei der Erstellung der Jahresplanung nach Artikel 27 des Gesetzes überprüft jedes Forschungsorgan sein Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit.
Es teilt dem EDI allenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.
Art. 14 Verteilungsplan der Institutionen der Forschungsförderung
Der Verteilungsplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Verteilung ist zu begründen.
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane
Art. 15 Berichterstattung43
Die Institutionen der Forschungsförderung und die Schweizerische Universitätskonferenz berichten dem EDI summarisch zuhanden den Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit.44
Über die in den vier vorangegangenen Jahren mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeiten berichten die Institutionen der Forschungsförderung in den Mehrjahresprogrammen.
Art. 15a45 Geistiges Eigentum
Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte:
Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die Forschende in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit erzeugt, gehören der arbeitgebenden Institution;
Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu informieren;
Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution verpflichten sich, die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsresultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts46;
Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Information durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen;
Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Die Bestimmungen der Buchstaben b–e kommen sinngemäss zur Anwendung.
Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subventionen kürzen oder zurückfordern.
6. Abschnitt Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1985 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom26. September 200847 Für das Jahr 2009 gilt Folgendes: a. Die Overheadbeiträge werden aufgrund von im Jahre 2009 bewilligten Projektbeiträgen ausgerichtet; b. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt einmalig spätestens Ende Jahr.
47 AS 2008 4617