AS 2008 71
Verordnung
über die Seeschifffahrtsgebühren
vom 14. Dezember 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19531 (SSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach
Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.
Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV3 auch die Kosten für Veröffentlichungen.
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7 Schiffsregistrierung
Fr. 1. Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG:
für die erste Bescheinigung 900
für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Eigentümer oder Erwerber Gebühr 2. Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG) 250 3. Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG) 50 4. Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG) 150 5. Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer (Art. 46 Abs. 1 SSG):
für die erste Prüfung 750
für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders ⅔ der obigen Gebühr 6. Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG:
natürliche Personen 250
juristische Personen 450 7. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG:
für die erste Bescheinigung 450
für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Gläubiger oder Nutzniesser Gebühr Fr.
8. Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG):
Grundgebühr 500
Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 9. Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG) 200
10. Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG) 500
Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
Fr. 1. Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG):
beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde 50
beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde nach Zeitaufwand 2. Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG):
für jeden endgültigen Ausweis 50
für jeden provisorischen Ausweis 50 3. Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG):
erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten gebührenfrei
Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 50
Ersatz 50
3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe,1.50 Franken je einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintra- Nettoregistertonne, höchsgung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigen- tens 10 000 tumsübertragung eines registrierten Schiffs Franken 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken
Art. 10 Streichung im Register
Fr.
1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von
Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 19234 über das Schiffsregister 200
2. Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze2 und 3 des Bundesgesetzes vom
28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung 20
Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1. Pfandrechte bis zu 1 Million Franken 1 ‰ der Pfandsumme 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken
Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
Fr.
1. Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: 50
Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;
Anmerkung;
Nutzniessung;
Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;
Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);
Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.
2. Registerauszüge und Bescheinigungen je 30 3. Anzeigen von:
Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige 20
Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige 20
Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19235 über das Schiffsregister);
Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Art. 14 Schiffe
Fr. 1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 SSG): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 2. Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) 100 3. Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar 30 4. Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)
Original: – Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde 60 – Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde nach Zeitaufwand
Beglaubigte Kopien, pro Kopie 30
5. Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch 20
Art. 15 Schiffsbesatzung
Fr. 1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle 30 2. Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 SSG), je Person 10 3. Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.
Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung;
Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2008 in Kraft.
14. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1985 1897, 1993 1890, 2006 4705