Quelle

Ändert: Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272, 2010-262), Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110, 2006-218), Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (SR 211.111.1, 2005-425), Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21, 2007-279), Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (SR 211.231, 2005-782), Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.1, 2002-441), Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (SR 211.221.31, 2002-639), Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1, 2002-452), Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21, 2001-422), Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (SR 810.11, 2000-554), Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, 1998-2535-2535-2535), Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10, 1995-1328-1328-1328), Bundesgesetz über die Militärversicherung (SR 833.1, 1993-3043-3043-3043), Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11, 1993-1410-1410-1410), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, 1991-1184-1184-1184), Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, 1991-1256-1256-1256), Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11, 1991-392-392-392), Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291, 1988-1776-1776-1776), Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, 1983-797-797-797), Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0, 1982-2184-2184-2184), Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1, 1982-846-846-846), Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20, 1982-1676-1676-1676), Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1, 1978-221-221-221), Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1, 1978-688-688-688), Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5, 1976-1805-1805-1805), Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0, 1974-1857-1857-1857), Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1, 1973-1976-1976-1976), Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11, 1966-57-57-57), Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0, 1952-1087-1115-1119), Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, 1952-241-241-245), Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, 63-837-843-843), Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, 54-757-781-799), Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 220, 27-317-321-377), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210, 24-233-245-233), Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, 11-529-488-529)

AS 2011 725

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom28. Juni 20061,
beschliesst:

I

1. Die dritte Abteilung des zweiten Teils des Zivilgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:

Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

Art. 360

A. Grundsatz 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.

Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 361

B. Errichtung 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu und Widerruf I. Errichtung beurkunden.

Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.

Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Art. 362

II. Widerruf 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

Art. 363

C. Feststellung 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunder Wirksamkeit und Annahme fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

Liegtein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

Art. 364

D. Auslegung Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um und Ergänzung Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.

Art. 365

E. Erfüllung 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Auftrag sorgfältig wahr.

Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

Art. 366

F. Entschädi- 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung und Spesen gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.

Art. 367

G. Kündigung 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.

Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Art. 368

H. Einschreiten 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht der Erwachsenenschutz- mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes behörde wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.

Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Art. 369

I. Wiedererlan- 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der gen der Urteilsfähigkeit Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.

Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung

Art. 370

A. Grundsatz 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.

Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

Art. 371

B. Errichtung 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und und Widerruf zu unterzeichnen.

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.

Art. 372

C. Eintritt der 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, Urteilsunfähigkeit ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

Art. 373

D. Einschreiten 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann der Erwachsenenschutz- schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend mabehörde chen, dass: 1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 374

A. Vorausset- 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner zungen und Umfang des mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- Vertretungsrechts halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

Das Vertretungsrecht umfasst:

1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Art. 375

B. Ausübung Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des des Vertretungsrechts Obligationenrechts5 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Art. 376

C. Einschreiten 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt der Erwachsenenschutz- sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertrebehörde tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.

Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.

Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Art. 377

A. Behandlungs- 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer plan Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.

Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.

Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 378

B. Vertretungs- 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsberechtigte Person unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 379

C. Dringliche In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Fälle Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 380

D. Behandlung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen einer psychischen Störung Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.

Art. 381

E. Einschreiten 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandder Erwachsenenschutzbe- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder hörde das Vertretungsrecht ausüben will.

Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Art. 382

A. Betreuungs- 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohnvertrag oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt.

Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.

Art. 383

B. Einschrän- 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der kung der Bewegungsfreiheit urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- I. Voraussetzun- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügen gend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.

Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.

Art. 384

II. Protokollie- 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit rung und Information wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.

Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.

Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.

Art. 385

III. Einschreiten 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine der Erwachsenenschutz- Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit behörde schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.

Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

Art. 386

C. Schutz der 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der Persönlichkeit urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.

Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.

Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 387

D. Aufsicht über Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen Wohn- und Pflegeeinrich- urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht tungen durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.

Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 388

A. Zweck 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 389

B. Subsidiarität 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: und Verhältnismässigkeit1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390

A. Vorausset- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn zungen eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Art. 391

B. Aufgaben- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche bereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.

Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.

Art. 392

C. Verzicht auf Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der eine Beistandschaft Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: 1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; 2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder 3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften

Art. 393

A. Begleit- 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftibeistandschaft gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Art. 394

B. Vertretungs- 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürfbeistandschaft I. Im Allgemeitige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und nen deshalb vertreten werden muss.

Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

Art. 395

II. Vermögens- 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandverwaltung schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.

Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

Untersagtdie Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.

Art. 396

C. Mitwirkungs- 1 EineMitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte beistandschaft Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.

Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Art. 397

D. Kombination Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft von Beistandschaften können miteinander kombiniert werden.

Art. 398

E. Umfassende 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, Beistandschaft namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.

Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft

Art. 399

Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin

Art. 400

A. Ernennung 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin I. Allgemeine eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich Voraussetzungen und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.

Art. 401

II. Wünsche der 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand betroffenen Person oder ihr oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nahestehender Personen ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.

Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.

Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

Art. 402

III. Übertragung 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehdes Amtes auf mehrere Perso- reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird nen oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.

Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

Art. 403

B. Verhinderung 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder und Interessenkollision widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.

Art. 404

C. Entschädi- 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemesgung und Spesen sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.

Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405

A. Übernahme 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung des Amtes der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 406

B. Verhältnis 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse zur betroffenen Person der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Art. 407

C. Eigenes Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand- Handeln der betroffenen lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts Person durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

Art. 408

D. Vermögens- 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte verwaltung I. Aufgaben sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; 2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

Art. 409

II. Beträge zur Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus freien Verfügung deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Art. 410

III. Rechnung 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.

Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 411

E. Bericht- 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzerstattung behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.

Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 412

F. Besondere 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Geschäfte Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.

Art. 413

G. Sorgfalts- und 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben Verschwiegenheitspflicht die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6.

Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

Art. 414

H. Änderung der Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz- Verhältnisse behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.

Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 415

A. Prüfung der 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder Rechnung und des Berichts verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.

Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

Art. 416

B. Zustim- 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in mungsbedürftige Geschäfte Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der I. Von Gesetzes Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; 4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; 5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; 6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; 7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; 8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; 9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

Art. 417

II. Auf Anord- Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnung nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

Art. 418

III. Fehlen der Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen- Zustimmung schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist.

Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 419

Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 420

Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin

Art. 421

A. Von Gesetzes Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: 1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; 2. mit dem Ende der Beistandschaft; 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Art. 422

B. Entlassung 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren I. Auf Begehren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. des Beistands oder der 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus Beiständin wichtigen Gründen verlangen.

Art. 423

II. Übrige Fälle 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: 1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

Art. 424

C. Weiterfüh- Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare rung der Geschäfte Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

Art. 425

D. Schluss- 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der bericht und Schlussrechnung Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.

Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

Art. 426

A. Die Mass- 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger nahmen I. Unterbringung Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeignezur Behandlung ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

Art. 427

II. Zurückbehal- 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freitung freiwillig Eingetretener willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie: 1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

Art. 428

B. Zuständigkeit 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die für die Unterbringung und die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Entlassung

Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der I. Erwachsenenschutzbehörde Einrichtung übertragen.

Art. 429

II. Ärztinnen 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der und Ärzte 1. Zuständigkeit Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Art. 430

2. Verfahren 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1. Ort und Datum der Untersuchung; 2. Name der Ärztin oder des Arztes; 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; 4. die Rechtsmittelbelehrung.

Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

Art. 431

C. Periodische 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate Überprüfung nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

Art. 432

D. Vertrauens- Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine person Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

Art. 433

E. Medizinische 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Massnahmen bei einer psychi- Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der schen Störung behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- I. Behandlungsplan nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.

Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.

Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 434

II. Behandlung 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefohne Zustimmung ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn: 1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und 3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

Art. 435

III. Notfälle 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

Art. 436

IV. Austritts- 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin gespräch oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.

Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

Art. 437

V. Kantonales 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. Recht

Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.

Art. 438

F. Massnahmen Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Persozur Einschränkung der Bewe- nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die gungsfreiheit Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

Art. 439

G. Anrufung 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden des Gerichts Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen: 1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung; 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung; 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung; 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

Art. 440

A. Erwachsenen- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von schutzbehörde den Kantonen bestimmt.

Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Art. 441

B. Aufsichts- 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. behörde

Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

Art. 442

C. Örtliche 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Zuständigkeit betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.

Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.

Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 443

A. Melderechte 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, und -pflichten wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

Art. 444

B. Prüfung der 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes Zuständigkeit wegen.

Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.

Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Art. 445

C. Vorsorgliche 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren Massnahmen beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.

Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

Art. 446

D. Verfahrens- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von grundsätze Amtes wegen.

Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 447

E. Anhörung 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

Art. 448

F. Mitwirkungs- 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirpflichten und Amtshilfe kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediatorinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden.

Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

Art. 449

G. Begutachtung 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese in einer Einrichtung nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.

Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 449a

H. Anordnung Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der einer Vertretung betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Art. 449b

I. Akteneinsicht 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

Art. 449c

J. Mitteilungs- Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mitteipflicht lung, wenn: 1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt; 2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.

Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450

A. Beschwerde- 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde objekt und Beschwerde- beim zuständigen Gericht erhoben werden. befugnis

Zur Beschwerde befugt sind:

1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 450a

B. Beschwerde- 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: gründe 1. Rechtsverletzung; 2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; 3. Unangemessenheit.

Fernerkann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Art. 450b

C. Beschwerde- 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entfrist scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.

Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 450c

D. Aufschieben- Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenende Wirkung schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Art. 450d

E. Vernehmlas- 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutzsung der Vorinstanz und behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. Wiedererwägung

Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

Art. 450e

F. Besondere 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor- Bestimmungen bei fürsorgeri- gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. scher Unterbringung 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung

Art. 450f

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung

Art. 450g

Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen.

Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so kann dieser direkt vollstreckt werden.

Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.

Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht

Art. 451

A. Verschwie- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichgenheitspflicht und Auskunft tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Art. 452

B. Wirkung der 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn Massnahmen gegenüber sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. Dritten

Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden.

Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 453

C. Zusammen- 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich arbeitspflicht selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.

Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 454

A. Grundsatz 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

Art. 455

B. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.

Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

Art. 456

C. Haftung nach Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Auftragsrecht Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 über den Auftrag.

2. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches werden wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» oder «vormundschaftliche Aufsichtsbehörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen:

Art. 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 2, 146 Abs. 2 Ziff. 2, 147 Abs. 1, 179 Abs. 1 zweiter Teilsatz, 265 Abs. 3, 265a Abs. 2, 265d Abs. 1, 273 Abs. 2, 275 Abs. 1, 287 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 Ziff. 1,

Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 Abs. 1, 325.

Art. 13

2. Voraussetzun- Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. gen

a. Im Allgemeinen

Art. 14

b. Volljährigkeit Volljährig ist, wer das18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Art. 16

d. Urteilsfähig- Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen keit ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 17

III. Handlungs- Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie unfähigkeit 1. Im Allgemei- Personen unter umfassender Beistandschaft. nen

Art. 19 Randtitel sowie Abs. 1 und 2

3. Urteilsfähige 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimhandlungsunfä- hige Personen mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder

a. Grundsatz Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.

Art. 19a

b. Zustimmung 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche des gesetzlichen Vertreters Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.

Art. 19b

c. Fehlen der 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann Zustimmung jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 19c

4. Höchstpersön- 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die liche Rechte ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.

Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.

Art. 19d

IIIbis. Einschrän- Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsekung der Handlungsfähigkeit nenschutzes eingeschränkt werden.

Art. 23 Abs. 1

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

Art. 25 Randtitel und Abs. 2

c. Wohnsitz 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes- Minderjähriger schutzbehörde.

Art. 26

d. Wohnsitz Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz Volljähriger unter umfassen- am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. der Beistandschaft

Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2

Zum Personenstand gehören insbesondere:

2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;

Art. 89a

Bisheriger Art. 89bis Zweiter Titelbis:8 Die Sammelvermögen

Art. 89b

A. Fehlende 1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für Verwaltung die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

Siekann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Art. 89c

B. Zuständigkeit 1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist.

Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zuständig, die die Stiftungen beaufsichtigt.

Art. 90 Abs. 2

Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

Art. 94 Abs. 2

Art. 102 Abs. 1

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

Art. 133 Abs. 1 zweiter Satz

… Der Unterhaltsbeitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden.

Art. 134 Abs. 4

Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs.

Art. 135 Abs. 29

Art. 176 Abs. 3

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.

Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom19. Dez. 2008 (SR 272) am1. Jan. 2011 wurde Art. 135 Abs. 2 aufgehoben.

Art. 183 Abs. 2

Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2

DieVermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: 2. vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

Art. 256c Abs. 2

Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.

Art. 259 Abs. 2 Ziff. 2

Die Anerkennung kann angefochten werden:

2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;

Art. 260 Abs. 2

Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.

Art. 260c Abs. 2

Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.

Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2

Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen: 2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.

Art. 264 Randtitel

A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen

Art. 266 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 3

B. Adoption 1 Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert einer volljährigen Person werden: 2. wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar.

Art. 267a

II. Heimat Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige seiner Adoptiveltern.

Art. 268 Abs. 3

Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

Art. 269c Abs. 2

Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 273 Abs. 1

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Art. 277 Abs. 1

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Art. 289 Abs. 1

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.

Art. 296

A. Vorausset- 1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher zungen I. Im Allgemei- Sorge. nen 2 Eltern, die minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, haben keine elterliche Sorge.

Art. 298 Abs. 2 und 3

Istdie Mutter minderjährig oder gestorben, ist ihr die elterliche Sorge entzogen oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge von einem Elternteil auf den anderen übertragen.

Art. 298a Abs. 2 und 3

Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

Stirbt ein Elternteil und ist die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt worden, so steht sie dem überlebenden Elternteil zu.

Art. 304 Abs. 3

Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Art. 305 Randtitel und Abs. 1

b. Rechtsstellung 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

Art. 306 Abs. 2 und 3

Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.

Art. 311 Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz

IV. Entziehung 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder der elterlichen Sorge erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes-

1. Von Amtes schutzbehörde die elterliche Sorge:

Art. 312 Randtitel und Einleitungssatz

2. Mit Einver- Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: ständnis der Eltern

Art. 314

VI. Verfahren 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- 1. Im Allgemei- behörde sind sinngemäss anwendbar. nen

Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.

Art. 314a

2. Anhörung 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.

Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

Art. 314abis

3. Vertretung 1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: 1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Art. 314b

4. Unterbringung 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- Einrichtung oder gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung psychiatrischen Klinik sinngemäss anwendbar.

Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.

Art. 315 Abs. 1

Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.

Art. 315a Abs. 1 und 3 Einleitungssatz

Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.

Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:

Art. 315b Abs. 2

In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.

Art. 318 Abs. 2 und 3

Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.

Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.

Art. 326

F. Ende der Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Verwaltung I. Rückerstattung Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft

Art. 327a

A. Grundsatz Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.

Art. 327b

B. Rechtsstel- Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das lung I. Des Kindes Kind unter elterlicher Sorge.

Art. 327c

II. Des Vor- 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. munds

Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.

Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Art. 333 Abs. 1 und 2

Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.

Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.

Art. 334 Abs. 1

Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.

Art. 468

B. Erbvertrag 1 Wer urteilsfähig ist und das18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.

Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Art. 492a

V. Urteilsunfä- 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder hige Nachkommen Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.

Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.

Art. 531

6. Bei Nach- Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigerbeneinsetzung ten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.

Art. 544 Abs. 1bis und 2

Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.

Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.

Art. 553 Abs. 1

Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

Art. 554 Abs. 3

Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Art. 14

V. Erwachsenen- 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ändeschutz 1. Bestehende rung vom19. Dezember 200810 in Kraft getreten ist. Massnahmen 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit.

Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.

Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 198111 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Massnahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestimmungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklärungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.

Art. 14a

2. Hängige 1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom Verfahren 19. Dezember 200812 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.

Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.

Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

AS 2011 725

AS 198031

AS 2011 725

Art. 52 Abs. 3 und 4

Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Genehmigung des Bundes.

Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,19. Dezember 2008

Nationalrat,19. Dezember 2008

Der Präsident: Alain Berset

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am16. April 2009 unbenützt abgelaufen.13

Es wird auf den1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

12. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom29. September 195214 Ersatz eines Ausdrucks In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 1 Absätze2 und 3, 4 Absatz 3 erster Satz, 6 Absatz 3,7, 8a Absatz 1, 30 Absatz 1 und 33.

Art. 34 Randtitel und Abs. 1

Minderjährige 1 Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

Art. 35

Volljährigkeit Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art.14 des Zivilgesetzbuches15.

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz

… Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 44 Abs. 1 erster Halbsatz

1 In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen

Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; … 2. Ausweisgesetz vom22. Juni 200116

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minderjährige» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5 und 11 Absatz 1 Buchstabe h.

2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige und entmündigte

Personen» durch «Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft» ersetzt: Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe g und 13 Absatz 1 Buchstabe c.

3 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «gesetzliche Vertretung» durch

«gesetzlicher Vertreter» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5, 5 Absatz 1 zweiter Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe h.

3. Bundesgesetz vom17. Dezember 197617 über die politischen Rechte

Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

4. Bundesgesetz vom19. Dezember 197518 über die politischen Rechte der Auslandschweizer

Art. 4 Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen:

  1. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;

  2. für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt.

5. Bundesgerichtsgesetz vom17. Juni 200519

Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5–7

Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:

b. öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:

5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, 6. auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes. 7. Aufgehoben 6. Sterilisationsgesetz vom17. Dezember 200420 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «vormundschaftliche Aufsichtsbehörde» durch «Erwachsenenschutzbehörde» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, 7 Absatz 2 Buchstabe g, und 10 Absatz 1.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft

Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. …

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.

Art. 9 Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.

Art. 10 Abs. 2

Wer eine Person, die unter umfassender Beistandschaft steht oder dauernd urteilsunfähig ist, sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.

7. Bundesgesetz vom22. Juni 200121 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt: Artikel 7 Absatz 3, 11 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3 sowie 18.

In Artikel 19 Absatz 3 wird der Ausdruck «vormundschaftliche Behörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt.

8. Partnerschaftsgesetz vom18. Juni 200422

Art. 3 Abs. 2

9. Bundesgesetz vom4. Oktober 199123 über das bäuerliche Bodenrecht In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minderjährige» ersetzt: Artikel 12 Absatz 1, 24 Absatz 5, 26 Absatz 3 und 55 Absatz 6.

10. Obligationenrecht24

Art. 35 Abs. 1

Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

Art. 240 Abs. 2 und 3

Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.

Aufgehoben

Art. 397a

1bis. Melde- Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so pflicht muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.

Art. 405 Abs. 1

Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.

Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

3. wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;

Art. 619 Abs. 2 zweiter Satz

… Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

Art. 928 Abs. 2

11. Gerichtsstandsgesetz vom24. März 200025

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

[AS 2000 2355, 2004 2617 Anhang Ziff. 3, 2005 5685 Anhang Ziff. 14, 2006 5379 Anhang Ziff. II2. AS 2010 1739 Anhang 1 Ziff. 1]. Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom19. Dez. 2008 (SR 272) wird Ziff. 11 gegenstandslos.

12. Bundesgesetz vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 60 erster Satz

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. …

Art. 68c

1. Minderjähri- 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden ger Schuldner dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB27 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

Art. 68d

2. Volljähriger 1 Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Ver- Schuldner unter einer Massnah- mögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die me des Erwachsenenschutzes Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zugestellt.

Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 2

An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert

Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 2. die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB28; 3. die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

13. Bundesgesetz vom18. Dezember 198729 über das Internationale Privatrecht

Art. 45a

IV. Volljährig- Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Ehekeit schliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe volljährig.

Gliederungstitel vor Art. 85 5. Kapitel: Vormundschaft, Erwachsenenschutz und andere Schutzmassnahmen 14. Strafgesetzbuch30

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 97 Absatz 2 und 4, 188 Ziffer 1, 195 und 219 Absatz 1.

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Unmündige» durch «Minderjährige» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 5 Randtitel, 187 Randtitel, 213 Absatz 2 und Gliederungstitel vor Artikel 363.

Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

… Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.

Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

Art. 62c Abs. 5

Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.

Art. 220

Entziehen von Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht Minderjährigen oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 349 Abs. 1 Bst. b

Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

b. Anhaltung bei Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;

Art. 363

Mitteilungs- Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handpflicht lungen gegenüber Minderjährigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die Kindesschutzbehörde.

Art. 364

Mitteilungsrecht Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis (Art. 320 und 321) gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.

Art. 365 Abs. 2 Bst. k

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

k. Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.

15. Bundesgesetz vom22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 23 Abs. 3

Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elterlichen Sorge, dem Vormund oder dem Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen.

16. Rechtshilfegesetz vom20. März 198132

Art. 64 Abs. 2 Bst. b

Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach

Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:

b. zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.

17. Waffengesetz vom20. Juni 199733

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;

18. Bundesgesetz vom14. Dezember 199034 über die direkte Bundessteuer In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen:

Artikel 9 Sachüberschrift und Absatz 2 erster Halbsatz, 13 Absatz 3 Buchstabe a,23

Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2.

Art. 157 Abs. 4

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.

Art. 159 Abs. 2 erster Satz

Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. … 19. Bundesgesetz vom14. Dezember 199035 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen:

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Satz, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und

Absatz 2.

20. Fortpflanzungsmedizingesetz vom18. Dezember 199836

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:

b. die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.

21. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200437

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «mündig» durch «volljährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 12 Buchstabe a, 13 Absatz 2 Buchstabe c.

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 13 Sachüberschrift, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und g,

Absatz 1 Buchstabe f.

22. Betäubungsmittelgesetz vom3. Oktober 195138

Art. 15b Abs. 139

Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches40 über die fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht, behandelt oder zurückbehalten werden.

23. Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200041

Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 2

Einleitungssatz Klinische Versuche an minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Personen

Klinische Versuche mit Heilmitteln an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn:

  1. mit dem Versuch an volljährigen und urteilsfähigen Personen keine vergleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können;

  2. die urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen eingewilligt haben;

Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, dürfen ausnahmsweise an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, durchgeführt werden, wenn zudem:

Art. 56 Bst. a Ziff. 1

In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn:

a. ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt: 1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft stehender oder urteilsunfähiger Personen einzuholen,

Bei Inkrafttreten der Änderung vom20. März 2008 (AS 2009 2623) wird Art. 15b Abs. 1 aufgehoben oder gegenstandlos.

24. Arbeitsgesetz vom13. März 196442

Art. 32 Abs. 1 erster Satz

Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund zu benachrichtigen. …

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 198943

Art. 34a Abs. 1 Bst. e

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

e. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 26. Bundesgesetz vom20. Dezember 194645 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 6

Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG46 bekannt geben:

e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB47.

27. Bundesgesetz vom 25. Juni 198248 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 86a Abs. 1 Bst. f

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

f. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4

28. Bundesgesetz vom18. März 199450 über die Krankenversicherung

Art. 84a Abs. 1 Bst. h Ziff. 5

Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG51 bekannt geben:

h. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB52.

29. Bundesgesetz vom20. März 198153 über die Unfallversicherung

Art. 97 Abs. 1 Bst. i Ziff. 5

Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG54 bekannt geben:

i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB55.

30. Bundesgesetz vom19. Juni 199256 über die Militärversicherung

Art. 95a Abs. 1 Bst. i Ziff. 7

Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG57 bekannt geben:

i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

7. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB58.

31. Bundesgesetz vom20. Juni 195259 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 9 Abs. 4 Bst. b

4 Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen

Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:

b. dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge;

32. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198260

Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 6

Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG61 bekannt geben:

f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB62.

33. Zuständigkeitsgesetz vom24. Juni 197763

Art. 5

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Bst. a Minderjährige Kinder

Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.

Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:

a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;

Art. 9 Abs. 3

Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.

Art. 32 Abs. 3

In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.

34. Bundesgesetz vom21. März 197364 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

Art. 19 Abs. 2

Unterstützungen, die jemand vor seiner Volljährigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.

35. Bundesgesetz vom23. März 200165 über das Gewerbe der Reisenden

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

… Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches66 über die Sammelvermögen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. d

Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht.