161.5
Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer
vom 19. Dezember 1975 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. März 19753 beschliesst:
Art. 14 Grundsatz
Auslandschweizer üben die politischen Rechte persönlich in der Stimmgemeinde oder brieflich aus. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte zulassen.6
Stellvertretung ist zulässig, soweit der Kanton der Stimmgemeinde sie vorsieht.
Art. 2 Begriff
Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schweizer und alle Schweizerinnen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind.
Art. 3 Umfang
Der Auslandschweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.7
Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung8.9 AS 1976 1805
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
Art. 410 Ausschluss vom Stimmrecht
Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen:
die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt.
Art. 511 Stimmgemeinde
Auslandschweizer können eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinden wählen.
…12
Solange Auslandschweizer bei der gleichen Vertretung immatrikuliert sind, können sie ihre Stimmgemeinde nicht wechseln.
Art. 5a13 Anmeldung
Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies über die Schweizer Vertretung ihrer Stimmgemeinde.
Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern.
Art. 5b14 Stimmregister für Auslandschweizer
Der Kanton legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes geführt wird.
Die Stimmregister für Auslandschweizer können dezentral geführt werden, wenn:
sie kantonsweit harmonisiert sind und elektronisch geführt werden; oder
die Daten regelmässig elektronisch an ein zentral geführtes Stimmregister für Auslandschweizer weitergegeben werden.
Art. 6 Beschwerden
Auf Beschwerden gegen Verfügungen der letzten kantonalen Instanz oder der Bundeskanzlei sind die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar.
Art. 7 Anwendbares Recht
Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, insbesondere für die Teilnahme an der Wahl des Ständerates, bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt für die Auslandschweizer die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizer im Inland.
Art. 7a15 Finanzhilfen
Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:
der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;
der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.
Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.
Art. 8 Ausführung
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er bestimmt die Fälle, in welchen vom Erfordernis der Immatrikulation abgesehen und der Nachweis des Wohnsitzes im Ausland auf andere Weise erbracht werden kann.
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.16
Art. 9 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 197717
BRB vom 25. Aug. 1976