Quelle

AS 2012 6951

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

Art. 20 Einleitungssatz

Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

Art. 22 Abs. 1 und 5

Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1429,98 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).

Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,38 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,85 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,90 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.

Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

SP = P – ETAS – BETVA P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton

Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28 206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 23a

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 4 Einleitungssatz

Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe beziehende Flüchtlinge, die:

Art. 26 Abs. 1 und 5

Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1507,83 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).

Der Anteil für die Mietkosten beträgt 320,87 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 845,92 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 275,27 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Stand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.

Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF = EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton

Art. 55 Abs. 2

Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach

Artikel 59a Absatz 1 belassen.

Art. 58 Abs. 3

Art. 59 Abs. 1 Bst. c und e

Der Bund vergütet die Kosten für:

  1. die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;

  2. Aufgehoben.

Art. 59a Abs. 1, 2bis und 3

Das BFM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro volljährige Person und 50 Franken pro Kind.

Das BFM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG2 in Haft befinden und die sich bereit erklären, selbständig auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Ausreisegespräch nach Artikel 59ater stattgefunden hat.

Das BFM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätzen1, 2 und 2bis direkt.

Art. 59abis Ausreisegeld

Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das BFM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten.

Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

Das BFM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:

  1. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG3 in Haft befinden, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59ater durchgeführt hat; und

  2. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. die Papierbeschaffung wird voraussichtlich länger als sechs Monate dauern, 2. die rückzuführende Person hat mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert, oder 3. die rückzuführende Person ist gestützt auf Artikel 75–78 AuG verhaftet worden.

Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden.

Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder Drittstaat oder durch die vom BFM beauftragte internationale Organisation ausbezahlt.

Art. 59ater Ausreisegespräch

Im Ausreisegespräch werden Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG4 in Haft befinden, über ihre Rückkehrperspektiven sowie über die Möglichkeit zur Ausrichtung des Reise- oder Ausreisegeldes informiert.

Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausreisegesprächen abschliessen.

Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

Die Kantone oder Dritte können dem BFM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Art. 74 Abs. 4 und 5

Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das BFM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen.

Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sie sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.

Art. 74a Abs. 1

Art. 76 Abs. 2

Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten.

Art. 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat

Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe ausgeschlossen sind:

  1. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind;

  2. Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.

Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das BFM Ausnahmen gewähren.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2012

Für die Berechnung der Höhe der Pauschalen nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3 und 26 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung ist die Teuerung bis zum Indexstand vom 31. Oktober 2012 aufzurechnen.

Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20‒27 für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach dem alten Recht.

III

Die Asylverordnung3 vom 11. August 19995 wird wie folgt geändert:

Art. 1e Abs. 2

Sie enthält folgende Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, Personennummer, AHV-Versichertennummer und BFS- Nummer ihrer Wohnsitzgemeinde.

IV

Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 58 Absatz 3 und 59 Absatz 1 Buchstabe e am1. April 2013 in Kraft.

Die Änderung der Artikel 58 Absatz 3 und 59 Absatz 1 Buchstabe e tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova