Quelle

AS 2014 3683

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 4

Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über eine für alle kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsame, frei zugängliche Adresse im Internet zu erfolgen.

Art. 3bbis Ungedeckte Kosten und Marktpreis

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

Der für die Berechnung der ungedeckten Kosten massgebende Marktpreis entspricht dem Durchschnitt der Spotpreise an der Börse für das Marktgebiet Schweiz. Der Durchschnitt wird aufgrund der stündlichen Profile gebildet, die sich aus der Einspeisung in die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ergeben.

Das BFE berechnet und veröffentlicht den massgebenden Marktpreis vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

Art. 3f Periodische Zubaumengen für Photovoltaikanlagen

Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a des Gesetzes jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt.

Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes ab.

Art. 3g Abs. 5–7

Aufgehoben

Art. 3gbis Reihenfolge der Berücksichtigung

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

Für die nicht berücksichtigten Projekte führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen.

Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, in welchem Umfang sie wieder Bescheide erteilen darf.

Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:

  1. die Projekte auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen entsprechend dem Anmeldedatum;

  2. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge: 1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen 31. Oktober die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Anmeldedatum, 2. die übrigen Projekte: entsprechend dem Anmeldedatum.

Art. 3gter

Bisheriger Art. 3gbis

Art. 3iquinquies Abs. 1 Bst. c

Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn:

c. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme oder, wenn die Inbetriebnahme vor Erteilung des Bescheids erfolgt, ab Erteilung des Bescheids während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht

eingehalten werden.

Art. 6 Abs. 3

Produzenten, die wieder eintreten wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft neu anzumelden. Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den

Art. 6c Abs. 4 und 4bis

Sie zahlt die Einmalvergütung rasch aus; die Warteliste (Art. 3gbis Abs. 2 und 3) ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Der Einmalvergütungsbetrag wird nicht verzinst.

Art. 6e Auswertung und Auskünfte

Für die Datenauswertung und Auskünfte sind die Artikel 3r und 3s sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich können nach Anhörung des Standortkantons unterstützt werden, sofern:

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien können unterstützt werden, sofern die Massnahmen:

Art. 16 Einleitungssatz

Objektgebundene Finanzhilfen können an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet werden, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:

Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und 1bis

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach

Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:

a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes besitzt;

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:

a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes besitzt;

  1. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  2. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach

Artikel 15 des Gesetzes erhält.

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach

Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme,

können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:

Globalbeiträge können auch an Programme geleistet werden, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

Art. 19 Abs. 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem BFE mindestens drei Monate vor Baubeginn beziehungsweise vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Beurteilung der Gesuche

Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen entscheidet das BFE innert drei, über Gesuche um Globalbeiträge des Bundes innert zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. Ausnahmsweise können diese Fristen um einen oder maximal zwei Monate verlängert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

Aufgehoben

Das BFE orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

Art. 29d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2014

Stehen nach Artikel 3gbis Absatz 3 für das Jahr 2015 wieder Mittel zur Verfügung, so ist Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 auf Projekte, für die bis zum 31. Januar 2015 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde, sinngemäss anwendbar.

II

Die Anhänge1.2,1.5 und 1.8 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1.2

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

Ziff. 1 .1

1.1 Allgemeines Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt. Befinden sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden.

Ziff. 2 .3

Betrifft nur den italienischen Text

Ziff. 3 .1.1

3.1.1 Bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) bis 1.1.2010–1.1.2011–1.3.2012- 1.10.2012- Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 33,1 ≤30 kW 54 44,3 39,3 33,7 27,0 ≤100 kW 51 41,8 34,3 32 24,8 ≤1000 kW 49 40,2 30,5 29 23,1 Angebaut ≤10 kW 75 61,5 48,3 39,9 36,1 ≤30 kW 65 53,3 46,7 36,8 29,4 ≤100 kW 62 50,8 42,2 34,9 26,9 ≤1000 kW 60 49,2 37,8 31,7 25,1 Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) bis 1.1.2010–1.1.2011–1.3.2012- 1.10.2012- Integriert ≤10 kW 90 73,8 59,2 48,8 42,8 ≤30 kW 74 60,7 54,2 43,9 36,5 ≤100 kW 67 54,9 45,9 39,1 33,2 ≤1000 kW 62 50,8 41,5 34,9 31,5 a Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a. b Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2013 und 31.12.2013 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a.

Ziff. 3 .1.2 Einleitungssatz

3.1.2 Bei einer Inbetriebnahme im Zeitraum vom1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Ziff. 3 .1.3

3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab1. April 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) 1.4.2015– ab 30.9.20151.10.2015 ≤30 kW 23,4 20,4 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 ≤100 kW 21,1 20,1 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.

Ziff. 3 .4b

Aufgehoben

Ziff. 5 .3 Einleitungssatz und Bst. d

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 15 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

d. für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 vorliegt.

Anhang 1.5

Titel Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen

Ziff. 5 .2

5.2 Energetische Mindestanforderungen Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden. Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

1000 kW; 38%

] 36 % [ d 34 rag sg 32 n u - minimaler elektrischer Wirkungsgrad kr i 30 W 200 kW; 30% r e 28 h cs ir tk 26 le e

22

kW; 20%

0 200 400 600 800 1000 1200 1400 elektrische Leistung WKK-Modul [kW]

Ziff. 6 Überschrift

Übrige Biomasseanlagen

Anhang 1.8

Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen

Ziff. 1 .2

1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators (DC-Spitzenleistung) durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.

Ziff. 3 .1

3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze:

Kategorie Inbetriebnahme 1.1.2013–1.1.2014–1.4.2015– ab 31.12.2013 31.3.2015 30.9.20151.10.2015 Grundbeitrag [CHF] 1500 1400 1400 1400 Angebaut/ Leistungsbeitrag Freistehend [CHF/Kilowatt- Spitzenleistung (kW)] 1000 850 680 500 Grundbeitrag [CHF] 2000 1800 1800 1800 Integriert Leistungsbeitrag

Ziff. 3 .5

Betrifft nur den italienischen Text

Ziff. 3 .7

Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach

Ziffer 2 angehören, so berechnet sich sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze.

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