Quelle

730.01

Energieverordnung (EnV)
(EnV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom26. Juni 19981 (Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. – e.3

  2. 4 Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;

  3. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;

  4. 5 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;

AS 1999 207

  1. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

  2. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen;

  3. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;

  4. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;

  5. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen;

  6. 6 Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt;

  7. 7 Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;

  8. 8 Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

1a. Kapitel:9 Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität

1. Abschnitt Kennzeichnung von Elektrizität

Art. 1a10 Kennzeichnungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über: a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität; b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr; d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens. 2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind entweder für die gesamthaft an alle Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) zu machen oder für jeden Endverbraucher einzeln für die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix). Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss den gewählten Mix für alle seine Endverbraucher anwenden. 3 Es muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen. 4 Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über eine für alle kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsame, frei zugängliche Adresse im Internet zu erfolgen.11

Art. 1b Informationspflicht

Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:12

a. die gelieferte Elektrizitätsmenge;

  1. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;

  2. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Art. 1c13 Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung

Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann sie an internationale Normen angleichen, insbesondere an diejenigen der Europäischen Union.

2. Abschnitt Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Art. 1d14 Herkunftsnachweis 1 Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regelmässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.15 2 Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von über30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.16 3 Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:17

a. die produzierte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion;

d.18 ob und in welchem Umfang der Produzent eine Vergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes erhalten hat. 4 Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er: a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; c. elektronisch ins Ausland übertragen wird; oder d. für Elektrizität ausgestellt wird, die der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.19 4bis Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben die zu entwertenden Herkunftsnachweise der Ausstellerin zu melden.20 5 Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht übertragen werden. 6 Das UVEK kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer regeln. Es kann zudem bestimmte Typen von Produktionsanlagen, bei denen sonst unverhältnismässig hohe Kosten entstünden, von der Pflicht nach Absatz 2 ausnehmen und zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

Art. 1e Prüfverfahren

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

Das UVEK21 legt das Prüfverfahren fest.

Art. 1f 22 Meldepflicht

Die Ausstellerin hat dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nach Artikel 24 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom14. März 200823 (StromVV) zeitgerecht die Erfassung der Anlage von Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes zu melden.

Die Netzbetreiber haben für Anlagen von Produzenten von Elektrizität nach Artikel 7a des Gesetzes, die nach Artikel 8 Absatz 5 StromVV nicht mit einer Last-

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom10. Juni 2011, in Kraft seit1. Aug. 2011 (AS 2011 3477). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

gangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein müssen, der Ausstellerin zu melden:

  1. die Anlagedaten bei der Inbetriebnahme;

  2. vierteljährlich die produzierte Elektrizitätsmenge.

Art. 1g24 Berichterstattung und Auswertung

Die Ausstellerin hat dem Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.

Das BFE wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse zu den Angaben nach

Artikel 1d Absatz 3 in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.

2. Kapitel:25 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach

Artikel 7 des Gesetzes

Art. 2 Allgemeine Anforderungen

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten) vertraglich fest.

Der Netzbetreiber hat zu vergüten:

  1. einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die Überschussproduktion.

  2. einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert: die Nettoproduktion.26 2bis Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).27

Für die Erfassung wird die zu vergütende Energie entweder direkt gemessen oder berechnet. Wird sie berechnet, so ist die Berechnung auf gemessene Werte zu stützen.28

Produzenten, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitzuteilen.29

Für Messinstrumente, die zur Messung der zu vergütenden Elektrizität verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom15. Februar 200630 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.31 Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten der Produzenten. Für die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen ist Artikel 22 Absatz 3 StromVV32 anwendbar.

Art. 2a Regelmässig produzierte Elektrizität und Nutzung der erzeugten Wärme

Elektrizität aus fossilen Energien nach Artikel 7 des Gesetzes gilt als regelmässig produziert, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung:

  1. innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind; oder

  2. Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Netzbetreiber und dem Produzenten der Energie sind.

Die aus fossilen Energien gewonnene Elektrizität muss abgenommen und vergütet werden, wenn der Gesamtnutzungsgrad der gewonnenen Elektrizität und der genutzten Wärme mindestens 80 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Kehrichtverbrennungsanlagen.

Die Mindestanforderungen an den Gesamtnutzungsgrad von mit erneuerbaren Energien betriebenen Anlagen richten sich nach den Anhängen1.4 und 1.5.

Eine Hybridanlage hat als Gesamtsystem die strengste Mindestanforderung der verwendeten Energieträger nach den Anhängen1.4 und 1.5 zu erfüllen.

Art. 2b Marktorientierte Bezugspreise

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

Art. 2c Wasserkraftwerke

Die Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom22. Dezember 191633.

2a. Kapitel:34 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte

Anlagen

Art. 335 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung).

Art. 3a36 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:

  1. die Neuinvestitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen;

  2. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird; und

  3. die Nutzungsdauer zu zwei Dritteln der Zeit, die nach den Anhängen1.1–1.5 als Vergütungsdauer vorgesehen ist, abgelaufen ist.

Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem1. Januar 2010 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen1.1–1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

Nicht als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Neuinvestitionen nach Absatz 1 Buchstabe a getätigt werden.

Art. 3abis 37 Standorteignung

Das BFE legt in einer Empfehlung Kriterien für die Beurteilung der Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie fest. Bei der Erarbeitung bezieht es die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) mit ein und hört die Kantone an.

2. Abschnitt Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren

Art. 3b Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung38

Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen1.1–1.5 definierten Referenzanlagen.

Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach

Artikel 3e Absatz 5 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.39

Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der nach Artikel 2 Absatz 2 zu vergütenden Elektrizität.40

Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.

Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.

Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.

Art. 3bbis41 Ungedeckte Kosten und Marktpreis

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

Der für die Berechnung der ungedeckten Kosten massgebende Marktpreis entspricht dem Durchschnitt der Spotpreise an der Börse für das Marktgebiet Schweiz. Der Durchschnitt wird aufgrund der stündlichen Profile gebildet, die sich aus der Einspeisung in die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ergeben.

Das BFE berechnet und veröffentlicht den massgebenden Marktpreis vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

Art. 3c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung abgegolten.

Art. 3d42 Jährliche Absenkung und Vergütungsdauer

Die jährliche Absenkung und die Vergütungsdauer richten sich nach den Anhängen1.1–1.5.

Der Vergütungssatz für eine Anlage, die in einem späteren Jahr als dem Jahr des Inkrafttretens der entsprechenden Vorgaben in Betrieb genommen wird, wird um die bis im Inbetriebnahmejahr kumulierte Absenkung reduziert. Dieser reduzierte Vergütungssatz bleibt vorbehältlich von Änderungen nach Artikel 3b Absatz 1bis während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember des letzten Vergütungsjahres. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht unterbrochen. Insbesondere wird sie nicht unterbrochen bei einem vorübergehenden Austritt nach

Artikel 6 oder nach einem Wiedereintritt, wenn der Anspruch zuvor nach Artikel 3iquinquies erloschen war.

Art. 3e43 Anpassung der Vergütung

Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.

Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.

Anpassungen der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Anpassungen in Betrieb genommen werden.

Das UVEK kann Anlagen, die nach Inkrafttreten einer Anpassung in Betrieb genommen werden, für die ein Produzent aber vor Inkrafttreten dieser Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, von der Anpassung ausnehmen.

Das UVEK kann auch für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen vornehmen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Produzent für die Anlage bereits eine Vergütung erhält.

Es kann Anpassungen nach den Absätzen1 und 3–5 auch während des Jahres vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr verschiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.

Der neue Vergütungssatz wird erst ab dem Folgejahr jährlich um die Absenkung reduziert.

Art. 3f44 Periodische Zubaumengen für Photovoltaikanlagen

Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a des Gesetzes jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt.

Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes ab.

Art. 3g Anmelde- und Bescheidverfahren bei der nationalen Netzgesellschaft

Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. die Unterlagen nach den Anhängen1.1–1.5;

  2. für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a.

AlsAnmeldedatum gilt das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde.

Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit. Dieser hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.45

Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine Bescheide mehr erteilen darf.

– 7 …46 Art. 3gbis47 Reihenfolge der Berücksichtigung

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

Für die nicht berücksichtigten Projekte führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen.

Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, in welchem Umfang sie wieder Bescheide erteilen darf.

Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:

  1. die Projekte auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen entsprechend dem Anmeldedatum;

  2. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge: 1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen31. Oktober die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Anmeldedatum, 2. die übrigen Projekte: entsprechend dem Anmeldedatum.

Art. 3gter48 Wirkung der Anmeldung für Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen kann (Art. 6b), gilt die Anmeldung für eine Vergütung nach diesem Kapitel und für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen.

Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben.

Art. 3h49 Meldepflichten, Inbetriebnahme

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen1.1–1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen1.1–1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.50

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz (Art. 3b

Der Antragsteller muss die Meldung nach Absatz 2 spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält er diese Frist nicht ein, so hat er bis zum Nachreichen der Meldung nur Anspruch auf Vergütung des Marktpreises.51

Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

Art. 3hbis 52 Nichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen

von den Angaben in der Anmeldung

Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:

  1. 53 der Antragsteller die in den Anhängen1.1–1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält;

  2. die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert;

  1. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht eingehalten sind;

  2. der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder

  3. die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid, es sei denn in den Fällen von Buchstabe a, c oder d liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine Frist (Abs. 1 Bst. a) nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern.

Ist die Inbetriebnahme fristgerecht erfolgt und nur deren Meldung unterblieben, so kann die Netzgesellschaft auf den Widerruf verzichten oder auf einen bereits erfolgten Widerruf zurückkommen.54

Das UVEK beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.

Art. 3i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber

Die Antragsteller von Neuanlagen nach Artikel 7a des Gesetzes haben ihren Netzbetreibern spätestens mit der Anmeldung nach Artikel 3g Absatz 1 ihr Projekt zu melden. Die Netzbetreiber teilen den Antragstellern innert 30 Tagen mit, ob und voraussichtlich bis wann die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die mit der Neuanlage produzierte Elektrizität einspeisen zu können.

Art. 3ibis 55 Auszahlung der Vergütung

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

Art. 3iter 56 Einhalten von Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen richten sich nach den Anhängen1.1–1.5.

Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3f Abs. 357) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist für Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht, sofern die Auflagen erfüllt werden, weiterhin Anspruch auf die Vergütung.

Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Art. 3iquater 58 Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung

Werden die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 während einem Kalenderjahr nicht

eingehalten, so gilt Artikel 3iter Absätze2 und 3 sinngemäss.

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, sind aber Massnahmen möglich, damit die Anforderungen wieder eingehalten werden, so gilt

Artikel 3iter Absätze4 und 5 sinngemäss.

Liegen solche Gründe vor und sind keine Massnahmen zur Behebung möglich, so kann die nationale Netzgesellschaft die Vergütung für eine angemessene Zeit weiterhin leisten; diese Zeit darf höchstens einen Fünftel der Vergütungsdauer betragen. Danach wird die Anlage für die Zeit, während der die Anforderungen nicht eingehalten werden, auf den Marktpreis gesetzt.

Art. 3iquinquies 59 Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs

Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn:

Heute: Art. 3bbis Abs. 2.

  1. die Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten worden sind und die Anlage deswegen drei Kalenderjahre in Folge für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt worden ist;

  2. die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der nach Artikel 3iter Absatz 4 eingeräumten Frist nicht eingehalten werden;

  3. 60 die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme oder,

wenn die Inbetriebnahme vor Erteilung des Bescheids erfolgt, ab Erteilung des Bescheids während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht eingehalten werden.

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid.

Will ein Produzent, dessen Anspruch auf die Vergütung erloschen ist, seine Anlage erneut anmelden, so muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass die Mindestanforderungen und die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung dauerhaft eingehalten werden können.

Art. 3isexies 61 Änderungen nach der Inbetriebnahme

Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich:

  1. bei der Photovoltaik: nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergütungssätze;

  2. 62 bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3b Absatz 1bis.

Die Vergütungsdauer wird nicht verlängert.

Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwelle gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und die Nutzungsdauer gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c, so kann der Produzent wählen, ob er:

  1. eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder

  2. das Projekt neu anmeldet.

Art. 3isepties 63 Neuanmeldung

Meldet der Produzent das Projekt neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend ist der Vergütungssatz im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung. Die Vergütungsdauer beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von Neuem zu laufen.

Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen. Während der Zeit auf der Warteliste wird die Vergütung nach Artikel 3isexies Absatz 2 berechnet.

3. Abschnitt Zuschlag nach Artikel 15b des Gesetzes64

Art. 3j65 Höhe, Neufestlegung und Erhebung 1 Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 des Gesetzes beträgt insgesamt1,1 Rappen pro kWh.66 2 Das UVEK stellt dem Bundesrat Antrag, den Zuschlag neu festzulegen, wenn die Berechnungen für die einzelnen Verwendungsarten einen Anpassungsbedarf von insgesamt mindestens 0,05 Rp. pro kWh ergeben. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt. 3 Für die Berechnung der ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind der voraussichtlich nicht durch Marktpreise gedeckte Anteil der Vergütungen, die den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen. 3bis Für die Berechnung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe bbis des Gesetzes sind die Vergütungen, die den Produzenten nach den Artikeln 7abis und 28d Absatz 4 des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen.67 4 Für die Berechnung der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen und die Verluste aus Bürgschaften sind die Artikel 5 und 17c zu beachten. Der Anteil am Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks richtet sich nach Artikel 17e. 5 Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag nach Absatz 1 für alle Verwendungsarten.

Art. 3k Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen

Die nationale Netzgesellschaft führt für jede Verwendungsart des Zuschlags ein separates Konto.68

Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

4. Abschnitt:69 Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags

Art. 3l Massgeblicher Zeitraum und Gegenstand des Anspruchs

Ob ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr; bei einem allfälligen Anspruch wird der während der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres entrichtete Zuschlag ganz beziehungsweise teilweise rückerstattet.

Art. 3m Zielvereinbarung

Der Endverbraucher, der die Rückerstattung des Zuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisation einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das er die Rückerstattung beantragt, zur Prüfung einreichen.

Die Zielvereinbarung wird mit dem Bund abgeschlossen. Sie hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das eine Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.

Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn:

  1. die Energieeffizienz des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt;

  2. der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Auszahlung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und

  3. der Endverbraucher dem BFE fristgerecht Bericht erstattet.

Das BFE kann die Frist für den Einsatz des Rückerstattungsbetrags nach Absatz 3 Buchstabe b jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern.

Art. 3n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung

Der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum31. Mai des Folgejahres einen Bericht über das betreffende Kalenderjahr ein.

Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:

  1. den Gesamtenergieverbrauch des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;

  2. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;

  3. die Energieeffizienz des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;

  4. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde;

  5. die nach Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b getätigten Investitionen.

Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.

Art. 3o Anpassung der Zielvereinbarung

Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.

Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:

  1. die Energieeffizienz des Endverbrauchers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und

  2. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder Geschäftstätigkeit des Endverbrauchers.

Der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.

Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.

Art. 3obis Härtefall

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Zuschlag teilweise zurückerstattet, wenn sie:

  1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 15bbis Absatz 2 des Gesetzes erfüllen;

  2. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und

  3. nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten.

Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.

Endverbrauchern, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, werden 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des4. und des 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3osexies Absatz 1 zweiter Satz.

4a. Abschnitt:70 Verfahren zur Rückerstattung des Zuschlags

Art. 3oter Gesuch

Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.

Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten vollen Geschäftsjahres;

  2. die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde;

  3. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten vollen Geschäftsjahres;

  4. den Nachweis der im entsprechenden Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.

Art. 3oquater Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten

Als Bruttowertschöpfung gilt der Wert, um den die Güter und Dienstleistungen durch den Produktions- und Dienstleistungsprozess steigt, abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

Als Elektrizitätskosten gelten die den Endverbrauchern in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.

Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten sind auf der Grundlage des Einzelabschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln. Bilden mehrere schweizerische Gesellschaften oder mehrere Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so sind Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln.

Die Bruttowertschöpfung ist nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung71 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 201272 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.

Gesellschaften, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 des Obligationenrechts73 nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.

Art. 3oquinquies Prüfung des Gesuchs

Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch und die vorhandenen Unterlagen, die über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft geben.

Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr hinreichend Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.

Art. 3osexies Rückerstattung

Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.

Der Rückerstattungsbetrag wird vom Bund nicht verzinst.

Art. 3osepties Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurück. Es kann dafür keinen Zins verlangen.

www.fer.ch

Art. 3oocties Private Organisationen

Das BFE beauftragt geeignete private Organisationen namentlich mit:

  1. der Erarbeitung des Vorschlags für die Zielvereinbarung mit den Endverbrauchern;

  2. der Prüfung des Vorschlags für die Zielvereinbarung;

  3. der Unterstützung der Endverbraucher beim Erstellen des Berichts gemäss

Artikel 3n ; 5. Abschnitt: Art. 3p Art. 3q Art. 3r75

d. der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3oter Absatz 2.

Die betroffenen Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit diesen privaten Organisationen verpflichtet und haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung74 Meldepflichten Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge und die den Produzenten zu bezahlenden Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.

Berichterstattung Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über:

  1. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k;

  2. die Daten nach Artikel 3p;

  3. die Vollzugskosten.

Auswertung

Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:

  1. Anzahl der Anlagen pro Technologie und pro Kanton;

  2. Gesamtleistung und jährliche Produktion;

  3. Vergütungen pro vergütungsrelevante Leistungsklasse;

  1. Kategorien von Produzenten und ihr Anteil an den gesamthaft ausbezahlten Vergütungen;

  2. Namen der Produzenten mit Vergütung sowie Standort ihrer Anlage;

  3. Kosten des Vollzugs.

Es kann in die Auswertungen auch Projekte auf der Warteliste einbeziehen.

Es publiziert regelmässig die Ergebnisse. Projekte auf der Warteliste sind davon ausgenommen.

Art. 3s76 Auskünfte

Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

Auskunft über Projekte auf der Warteliste wird erteilt gegenüber:

  1. Antragstellern über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;

  2. den betroffenen Kantonen.

Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden.

Die Kantone behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die sie selber, eine ihrer Anstalten oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, realisieren wollen.

Für Auskünfte wird eine Gebühr erhoben.

6. Abschnitt Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 477 Ausschreibungen

Das BFE führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen durch.

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem Kosten- Nutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

Private und öffentliche Trägerschaften können Projekte oder Programme einreichen.

Es werden nur Projekte oder Programme berücksichtigt, die ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. Der Förderbeitrag ist einmalig.

Art. 4bis 78 Steuerung und Verfahren

Das BFE legt jährlich Förderschwerpunkte und die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.

Es kann die Kantone und private Stellen zum Vollzug beiziehen.

Für das Bescheidverfahren gilt Artikel 3g Absatz 3 sinngemäss.

Art. 4ter 79 Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung

Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie dies bis zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt nicht, wird der Förderbeitrag angemessen gekürzt, in der Regel im Verhältnis des angestrebten zum tatsächlich erzielten Effizienzgewinn.

Bei über eine längere Dauer angelegten Projekten und bei Programmen können schon Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen voll umgesetzt sind. Voraussetzung ist, dass im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, können weitere Förderbeiträge verweigert werden.

Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug betrauten Stellen die zur Überprüfung des Effizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu den jeweiligen Anlagen gewähren.

Art. 4quater 80 Auswertung

Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf:

  1. Projekt- und Programmträgerschaft;

  2. Kurzbeschrieb der Projekte und Programme;

  3. erwartete und realisierte Stromeinsparung;

  4. Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh);

Es publiziert die Ergebnisse jährlich.

Art. 581 Zuschlag

Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die voraussichtlichen Kosten für Förderbeiträge und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

2b. Kapitel:82 Austritt aus dem Modell nach Artikel 7a des Gesetzes und Wiedereintritt

Art. 6

Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

Sie können später wieder in das Modell eintreten. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, die Elektrizität ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten.

Produzenten, die wieder eintreten wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft neu anzumelden. Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den

Sie teilen den Wiedereintritt den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit.

Für Anlagen von Produzenten nach Absatz 2 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.

2c. Kapitel

2d. Kapitel:85 Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaikanlagen

Art. 6b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht

Eine Einmalvergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als

kW, sofern die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.

Eine Einmalvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem 1. Januar 2006 und dem31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie ihr Projekt bis spätestens am31. Dezember 2012 für die Vergütung nach dem 2a. Kapitel (Einspeisevergütung nach Art. 7a des Gesetzes) angemeldet haben.

Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab10 kW bis zu weniger als

kW können zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als10 kW steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung.

Art. 6c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft

Die Betreiber, die ein Projekt nach Artikel 3g angemeldet haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der Anlage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 ein.

Die Betreiber mit einem Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) üben dieses mit der Inbetriebnahmemeldung endgültig aus.

Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzungen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit.

Sie zahlt die Einmalvergütung rasch aus; die Warteliste (Art. 3gbis Abs. 2 und 3) ist dabei nicht zu berücksichtigen.86

Der Einmalvergütungsbetrag wird nicht verzinst.87

Allfällige Rückforderungen richten sich nach Anhang 1.8.

Art. 6d Ansätze für die Einmalvergütung und ihre Anpassung

Die Ansätze für die Einmalvergütung richten sich nach Anhang 1.8.

Das UVEK prüft die Ansätze periodisch und passt sie nach Massgabe von Artikel 7ater des Gesetzes an, wenn:

  1. sich die Kosten der Referenzanlage wesentlich verändert haben;

  2. sich der Mittelbedarf für die Einmalvergütungen oder für die Verpflichtungen nach den Artikeln 7a, 15a und 15abis des Gesetzes, gemessen an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln (Art. 15b Abs. 4 des Gesetzes), so verändert hat, dass für die Einmalvergütungen wesentlich mehr oder wesentlich weniger Mittel vorhanden sind.

Art. 6e88 Auswertung und Auskünfte Für die Datenauswertung und Auskünfte sind die Artikel 3r und 3s sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7 Energietechnisches Prüfverfahren

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.89

Das UVEK kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:90

  1. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten;

  2. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

  3. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;

  4. die technischen Prüfanforderungen;

  5. den Inhalt des Prüfberichtes;

  6. die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.

Art. 891

Art. 992

Art. 10 Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben93

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.21 festgelegt.94

Wer Anlagen und Geräte nach den in Absatz 1 genannten Anhängen in Verkehr bringt oder abgibt, muss:95

  1. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

  2. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem BFE erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den in Absatz 1 genannten Anhängen gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.96

Art. 1197 Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.11 angeben.98

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die Anforderungen an Inhalt, Form und Darstellung der Angaben (Kennzeichnung) sind in den Anhängen festgelegt.

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).

3a. Kapitel:99 Gebäude

Art. 11a

Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2- Emissionen vom2. Juli 2007 entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das BFE die Audits und das Monitoring durch.

Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

  1. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;

  2. energetische Gebäudesanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

4. Kapitel Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung

für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken100

1. Abschnitt Massnahmen

Art. 12 Information und Beratung

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

Das BFE erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen:

  1. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie (Art. 7 Abs. 1 und 2, 7a Abs. 2 und Art. 28a Abs. 1 EnG);

  2. zu den Anschlussbedingungen für Produzenten von Energie nach Artikel 7,

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert:

  1. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind;

  2. durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das BFE durchführt.

Das BFE unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch:

  1. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;

  2. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;

  3. Weiterbildung von Lehrkräften;

  4. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.

Art. 14 Forschung, Entwicklung und Demonstration

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23–25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983102.

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich können nach Anhörung des Standortkantons unterstützt werden, sofern:103

  1. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

  2. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

  3. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und

  4. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 15 Energie- und Abwärmenutzung

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien können unterstützt werden, sofern die Massnahmen:104

  1. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden;

  2. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

  3. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme:

  1. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht;

  2. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

  3. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

  4. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung bis

MW.105

Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt Finanzielle Beiträge

Art. 16 Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen können an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet werden, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:106

  1. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder

  2. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.

Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach

Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:108

  1. 109 Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes besitzt;

  2. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  3. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach

Artikel 15 des Gesetzes erhält. betreffende Kanton:

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn der

  1. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach den Artikeln10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes besitzt;

  2. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  3. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach

Artikel 15 des Gesetzes erhält.110 sammen durchführen. Art. 16b 111 gung zu stellen. Art. 17

Globalbeiträge können insbesondere gewährt werden für:

  1. Dokumentation, Medienarbeit;

  2. Ausstellungen, Veranstaltungen, Wettbewerbe;

  3. Kurse und Schulungen;

  4. Objekt- und Prozessberatung, Analysen.

Einzelprojekte der Kantone werden nur in Ausnahmefällen unterstützt.

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zu-

Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton bewilligten Kredit nicht übersteigen.

Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung

Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum31. März des Folgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

  1. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;

  2. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfü- Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung112

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach

Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme,

können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:113

  1. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

  2. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  3. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

…114

Globalbeiträge können auch an Programme geleistet werden, die mehrere Kantone zusammen durchführen.115

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.116 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

  1. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch;

  2. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

  3. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

  4. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

2a. Abschnitt:117 Risikoabsicherung

Art. 17a Grundsatz

Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können gewährt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

Die nationale Netzgesellschaft zahlt die Bürgschaft aus, soweit die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

Das BFE wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 17b Verfahren, Meldepflichten

Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen.

Das BFE setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren, die Aufgaben des Expertengremiums und eine allfällige Rückforderung richten sich nach Anhang 1.6.118

Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen umgehend dem BFE zu melden.

Art. 17c119 Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

2b. Abschnitt:120 Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Art. 17d Verfahren

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 1991121 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991122 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom5. Okt. 1990123, SuG). Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.

Die kantonale Behörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weiter. Das BAFU erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. Die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs richten sich nach Anhang 1.7 Ziffern2 und 3.

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung. Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der kantonalen Behörde massgebend.

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. Bei aufwendigen Massnahmen kann er die Zusammenstellung nach Umsetzung eines abgeschlossenen Teils der Massnahmen einreichen. Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.

Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter. Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, in welcher Höhe aufgrund der anrechenbaren Kosten eine Entschädigung ausbezahlt wird.

Im Übrigen ist Kapitel 3 SuG anwendbar.

Art. 17e124 Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt 0,1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks.

3. Abschnitt Verfahren

Art. 18 Inhalt der Gesuche

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

  1. Name bzw. Firma des Gesuchstellers;

  2. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

  1. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

  2. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

  1. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

  2. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.125

Art. 19 Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem BFE mindestens drei Monate vor Baubeginn beziehungsweise vor Beginn der Projektausführung einzureichen.126

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem BFE bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Das BFE unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.

Art. 20 Beurteilung der Gesuche127

Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen entscheidet das BFE innert drei, über Gesuche um Globalbeiträge des Bundes innert zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. Ausnahmsweise können diese Fristen um einen oder maximal zwei Monate verlängert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.128

Das BFE kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge Sachverständige beiziehen.129

…130

Das BFE orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.131

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

4a. Kapitel:132 Internationale Zusammenarbeit

Art. 20a

Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997133 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.

Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.

5. Kapitel Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21 Vollzug

Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des BFE Artikel 11a.134

Das BFE vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

Die Kantone und das BFE koordinieren den Vollzug.

Art. 21a135 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 1996136 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 22137 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen

Das BFE kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten und abgegebenen Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, trägt die Kosten.

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 22a138 Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion Das BFE gibt für den Vollzug der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 1996139 die nachstehenden Daten von Stromproduzenten, welche Strom aus Biomasse herstellen, an die Oberzolldirektion weiter:

a. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen;

  1. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;

  2. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;

  3. Angaben über die Energie (Strom und Wärme), die aus Treib- und Brennstoffen hergestellt wird;

  4. Angaben zur Anlage, insbesondere Herstellungsverfahren, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.

Art. 23 Private Organisationen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, müssen sich die nach dem Gesetz und dieser Verordnung beigezogenen privaten Organisationen selbst finanzieren. Das BFE kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.140

Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

Dem BFE obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.

Art. 24 Inhalt des Leistungsauftrages

Mitdem Leistungsauftrag gibt das UVEK nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln:

  1. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages;

  2. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages;

  3. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

  4. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen;

  5. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen;

  6. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das UVEK;

  7. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.

Art. 25 Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages

Das UVEK überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

Stellt das UVEK fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.

Art. 26 Untersuchung der Auswirkungen

…141

Das BFE kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

6. Kapitel Strafbestimmungen142

Art. 27143

Art. 28144 …145

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. 146 Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 10);

  1. 147 beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.11 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);

  2. 148 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a);

  3. 149 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b);

  4. 150 Vorschriften über den Herkunftsnachweis verletzt (Art. 1d);

  5. 151 im Anmelde- oder Bescheidverfahren Angaben, die für die Beurteilung des Projekts wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 3g und

  6. 153 Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen2.1–3.11 führen können (Art. 11).

7. Kapitel Schlussbestimmungen154

Art. 28a155 Änderung der Anhänge1.1–1.6 Das UVEK kann die Anhänge1.1–1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Art. 29156 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. März 2008

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a–f und h, 2–5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998157 und Artikel 1d Absätze1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k, 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.158

Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des BFE nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3–3q sowie

Artikel 6 dieser Verordnung.

Das BFE legt am1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest:

  1. eine Zubaumenge für Anlagen, für die am1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;

  2. eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

Das BFE legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007159 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom26. Juni 1998, zu welchen am1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.

Art. 29a160 Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. Mai 2011 Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 17e wird ab dem Jahr 2012 erhoben.

157 AS 1999 207 Art. 29b161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. August 2011 Für Elektrizität, die nicht nach Artikel 7a des Gesetzes oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach

Artikel 7b des Gesetzes eingespeist wurde, gilt die Pflicht nach Artikel 1d Absatz 2

zur Erfassung und für den Herkunftsnachweis erst ab dem1. Januar 2013.

Art. 29c162 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2014

Netzbetreiber, denen es technisch oder betrieblich noch nicht möglich ist, die Messung oder Berechnung der zu vergütenden Energie nach den Vorgaben von

Artikel 2 Absätze 2–2ter vorzunehmen, dürfen die zu vergütende Energie nach

bisherigem Recht ermitteln, bis ihnen die Umsetzung der neuen Vorgaben möglich ist, längstens jedoch bis zum31. Dezember 2014.

Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem und ab dem1. Januar 2014 nach neuem Recht. Will ein Endverbraucher für den ins Jahr 2014 fallenden Teil des Geschäftsjahres die Rückerstattung des Zuschlags beantragen, so hat er die Angaben gemäss Artikel 3oter Absatz 2 pro rata temporis auszuweisen. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 2 zweiter Satz muss nur der ins Jahr 2014 fallende Teil des Geschäftsjahres von der Zielvereinbarung umfasst sein.

Bei Geschäftsjahren, die zumindest teilweise ins Jahr 2014 fallen, gilt die Frist gemäss Artikel 3m Absatz 1 nicht, wenn bei deren Anwendung bereits vor dem 31. Dezember 2014 ein Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung zur Prüfung eingereicht werden müsste. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 1 ist es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Endverbraucher:

  1. sich gegenüber dem BFE bis spätestens zum30. Juni 2014 dazu verpflichtet, bis Ende Jahr einen Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung mit Beginn am1. Januar 2014 einzureichen (Art. 28d Abs. 1 des Gesetzes);

  2. dem BFE bis spätestens zum31. Dezember 2014 einen Vorschlag für die Zielvereinbarung zur Prüfung einreicht; und

  3. die Zielvereinbarung bis spätestens am31. März 2015 abschliesst.

Art. 29d163 Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. November 2014 Stehen nach Artikel 3gbis Absatz 3 für das Jahr 2015 wieder Mittel zur Verfügung, so ist Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 auf Projekte, für die bis zum31. Januar 2015 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Klein- wasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde, sinngemäss anwendbar.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Energienutzungsverordnung vom22. Januar 1992164;

  2. die Verordnung vom18. Dezember 1995165 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen;

  3. 166 Anhang 3.3 auf den31. Dezember 2008.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels17 am1. Januar 1999 in Kraft.

Artikel 17 tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

164 [AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 165 [AS 1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] Anhang 1.1167 Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung. Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen. mindestens 20 Prozent betragen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG168 oder nach Artikel 10 BGF169 gelten nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a. Mindestanforderungen Das BFE kann in Richtlinien ökologische und energetische Mindestanforderungen regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt für Erstere drei Monate und für Letztere ein Kalenderjahr.

Kategorien Kategorie 1 Anlagen, die an natürlichen Gewässern erstellt werden. Kategorie 2 Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen, wie Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.

UVEK vom27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit1. April 2014 (AS 2014 611).

Berechnung der Vergütung Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen. Grundvergütung Für die Berechnung der Grundvergütung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage. Die Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen gemäss den Ziffern3.2.2 und 3.2.3 berechnet. Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤10 kW 26 ≤50 kW 20 ≤300 kW 14.5 ≤1 MW 11 ≤10 MW 7.5 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung Kategorie 1 ≤300 kW 16.1 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9 Kategorie 2 ≤10 kW 27.9 ≤50 kW 21.1 ≤300 kW 14.9 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9 Druckstufen-Bonus Der Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen: Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh) bis 31.12.2013 ab1.1.2014 ≤5 4.5 5.1 730.01 Energie Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh) bis 31.12.2013 ab1.1.2014 ≤10 2.7 3.0 ≤20 2 2.2 ≤50 1.5 1.7 Wasserbau-Bonus Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.

Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. 100

80 Anspruch auf WB-Bonus [%]

60

40

20

0

10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus Kategorie 1 ≤300 kW 3.6 ≤10 MW 2.8 Kategorie 2 ≤10 kW 6.2 ≤50 kW 4.5 ≤300 kW 3.4 Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern3.1–3.4 und 3.6 festgelegt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1. Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt:

  1. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 35 Rp./kWh;

  2. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 38 Rp./kWh.

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

  1. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre;

  2. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 20 Jahre.

Anmelde- und Bescheidverfahren

  1. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

  2. mittlere mechanische Bruttoleistung;

  3. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;

  4. Brutto-Fallhöhe in m;

  5. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp;

  6. geplantes Inbetriebnahmedatum;

  1. für Erneuerungen und Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Anforderungen nach Artikel 3a und Ziffer 1.2 erfüllt werden;

  2. Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen);

  3. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

  4. Produzentenkategorie.

Projektfortschrittsmeldungen Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat. Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Baubewilligung, Konzession;

  2. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;

  3. Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;

  4. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.

Betriebsdaten Der Anlagebetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Anhang 1.2170 Anschlussbedingungen für Photovoltaik

Anlagendefinition Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt. Befinden sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden.

mindestens 50 Prozent betragen.

Kategorien Freistehende Anlagen Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen. Angebaute Anlagen Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module. Integrierte Anlagen Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom10. Dez. 2010 (AS 2010 6125), Ziff. II der V vom17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. I der V des UVEK vom27. Jan. 2012 (AS 2012 607), vom17. Aug. 2012 (AS 2012 4555), Ziff. II Abs. 1 der V vom23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), vom 7. März 2014 (AS 2014 611) und Ziff. II der V vom5. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Berechnung der Vergütung Vergütung für Neuanlagen Bei einer Inbetriebnahme bis zum31. Dezember 2013 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) bis 1.1.2010–1.1.2011– 1.3.2012- 1.10.2012- Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 33,1 ≤30 kW 54 44,3 39,3 33,7 27,0 ≤100 kW 51 41,8 34,3 32 24,8 ≤1000 kW 49 40,2 30,5 29 23,1 Angebaut ≤10 kW 75 61,5 48,3 39,9 36,1 ≤30 kW 65 53,3 46,7 36,8 29,4 ≤100 kW 62 50,8 42,2 34,9 26,9 ≤1000 kW 60 49,2 37,8 31,7 25,1 Integriert ≤10 kW 90 73,8 59,2 48,8 42,8 ≤30 kW 74 60,7 54,2 43,9 36,5 ≤100 kW 67 54,9 45,9 39,1 33,2 ≤1000 kW 62 50,8 41,5 34,9 31,5 a Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a. b Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2013 und 31.12.2013 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a.

Bei einer Inbetriebnahme im Zeitraum vom1. Januar 2014 bis zum31. März 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz Freistehend ≤30 kW 23,8 ≤100 kW 19,8 ≤1000 kW 19,2 Angebaut ≤30 kW 26,4 ≤100 kW 22,0 ≤1000 kW 21,3 Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz Integriert ≤30 kW 30,4 ≤100 kW 25,3 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2. Bei einer Inbetriebnahme ab1. April 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) 1.4.2015– ab 30.9.2015 1.10.2015 ≤30 kW 23,4 20,4 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 ≤100 kW 21,1 20,1 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2. Für Anlagen mit einer Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW wird dabei in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Vergütungssätze für angebaute Anlagen abgestellt. Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leistungsklasseneinteilung verwendet. … Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze. Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem1. Februar 2009 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2009. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1. Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem1. Februar 2010 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem1. Oktober 2012 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Vergütungssätze. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung Die jährliche Absenkung der Vergütungssätze nach Ziffer 3 beträgt:

  1. von 2010 bis 2013: 8 Prozent;

  2. ab 2014: 0 Prozent.

  3. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre;

  4. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 20 Jahre.

Anmelde- und Bescheidverfahren

  1. Kategorie der Anlage;

  2. Nennleistung;

  3. erwartete jährliche Produktion;

  4. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

  5. Standort der Anlage;

  6. Produzentenkategorie.

… Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 15 Monate nach der Mitteilung

  1. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung;

  2. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;

  3. für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 vorliegt.

Betriebsdaten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Anhang 1.3171 Anschlussbedingungen für Windenergie Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage. mindestens 20 Prozent betragen.

Kategorien Kleinwindanlagen Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit10 kW. Grosswindanlagen Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als10 kW.

Berechnung der Vergütung Kleinwindanlagen Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab1.3.2012 Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 Grosswindanlagen Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Ziff. I der V des UVEK vom27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher erhalten einen um2,5 Rp./kWh höheren Vergütungssatz (Höhenbonus). Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen:

  1. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.

  2. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:

A (Prozent) 150 130 B (Rp./kWh) 17 13,5 C (Monate) 2 1 D (Prozent) 0,75 0,3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern3.2.4 und 3.2.5 berechnet. Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:

Mittlere Windgeschwindigkeit auf50 m über Grund 4,5 m/s 5,0 m/s Höhenprofil logarithmisch logarithmisch Rauigkeitslänge l = 0,1 m l = 0,1 m Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme ab1.1.2014 Mittlere Windgeschwindigkeit auf50 m über Grund 5,5 m/s Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k =2,0 Rauigkeitslänge l = 0,03 m Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über mehr und höher, die vor dem1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.4 errechnet. Das BFE regelt die detaillierte Berechnung des Referenzertrages in einer Richtlinie. …

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

Anmelde- und Bescheidverfahren

  1. Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer;

  2. Zustimmung der Grundeigentümer;

  3. Nennleistung;

  4. erwartete jährliche Produktion;

  5. Produzentenkategorie.

Projektfortschrittsmeldungen Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten hat. Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1. 5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung

  1. Typenbezeichnung der Anlage;

  2. elektrische Nennleistung;

  3. Nabenhöhe;

  4. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;

  5. Inbetriebnahmedatum;

  6. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

Betriebsdaten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.

730.01 Energie Anhang 1.4172 Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme. Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen. Geothermieanlagen müssen spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

50 Nutzungsgrad Wärme [%]

30

10

0 1 2 3 4 5 6 Nutzungsgrad Strom [%] Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrades relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; er bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. II Abs. 1 der V vom23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit1. April 2014 (AS 2014 611).

Berechnung der Vergütung 2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage:

Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh) ≤05 MW 40.0 ≤10 MW 36.0 ≤20 MW 28.0 2.2 … 2.3 Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 3.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 3.2 Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

Anmelde- und Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung

  1. Standort der Anlage;

  2. Zustimmung der Grundeigentümer;

  3. elektrische und thermische Nennleistung;

  4. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion (elektrisch und thermisch);

  5. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;

  6. Rückkühlmedium;

  7. geplantes Inbetriebnahmedatum;

  8. Produzentenkategorie.

4.2 Projektfortschrittsmeldung

  1. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;

  2. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie;

d. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1. 4.3 Inbetriebnahmemeldung

  1. Änderungen gegenüber den Ziffern4.1 und 4.2;

  2. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom5. Oktober 2007173 zur Verfügung gestellt hat.

Betriebsdaten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem1. Januar 2011 nach Ziffer 2.2 erfassen.

Anhang 1.5174 Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen

Begriffe Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde. Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt. Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angebaut werden. Biogenes Gas: aus Biomasse nach Ziffer 1.1 hergestelltes Gas.

Kategorien Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom10. Dezember 1990175. Schlammverbrennungsanlagen Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klärschlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie). Klärgas- und Deponiegasanlagen Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas. Übrige Biomasseanlagen Jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere:

  1. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung;

  2. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermochemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt);

809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. I der V des UVEK vom27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), vom 7. März 2014 (AS 2014 611) und Ziff. II der V vom5. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

  1. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme);

  2. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

Kombinationen Kombinierte Stromerzeugung verschiedener Biomasse-Anlagentypen gemäss den Ziffern2.1–2.4 sowie kombinierte Prozesse innerhalb des gleichen Anlagentyps.

KVA Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen. Erneuerbarer Anteil

Prozent der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet. Der Gesamtenergienutzungsgrad muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen: 70.0 65.0 60.0 Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad 55.0 Wärmenutzungsgrad in % 50.0 45.0 40.0 35.0 30.0 25.0 20.0 15.0 10.0 5.0 0.0 0.0 5.0 10.0 15.0 20.0 25.0 Stromnutzungsgrad in % Die für die Bestimmung der Nutzungsgrade relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr. Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet. Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet. Ökologische Mindestanforderungen Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz 0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen15 und

Prozent linear interpoliert. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1.

  1. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 10 Jahre.

  2. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Ziffer 3 erfüllt werden;

b eingesetzte Brennstoffmengen;

  1. installierte elektrische Leistung (kWel);

  2. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto- Stromproduktion sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr;

  3. Standort der Anlage;

  4. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

  5. Produzentenkategorie.

  1. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1;

  2. Inbetriebnahmedatum.

  3. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1;

Schlammverbrennungsanlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen. Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden. Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden. Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3. Ökologische Mindestanforderungen Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz 0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen15 und

Prozent linear interpoliert. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach den Ziffern4.7 und 3.7.1.

b. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 10 Jahre. Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.7. Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.

Klärgas- und Deponiegasanlagen mindestens 25 Prozent betragen. Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden. Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

1000 kW; 38%

] 36 [% d 34 ar gs g 32 n u - minimaler elektrischer Wirkungsgrad kr i 30 W 200 kW; 30% r e 28 h cs ir tk 26 el e

22

kW; 20%

0 200 400 600 800 1000 1200 1400 elektrische Leistung WKK-Modul [kW] Das BFE kann weitergehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln. Vergütung für Klärgas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh =55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh. Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der Nettoproduktion festgelegt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1. Vergütung für Deponiegas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh =60,673 x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Der Vergütungssatz beträgt maximal 20 Rp./kWh. … Wird Klär- oder Deponiegas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, richtet sich die Vergütung nach Ziffer 6.6.

  1. bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 10 Jahre.

  2. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen gemäss Artikel 3a und Ziffer 5.1–5.3 erfüllt werden;

  3. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;

  4. installierte elektrische Leistung (kWel);

  5. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete Netto-Stromproduktion pro Kalenderjahr;

  6. Einwohnerwerte der Kläranlage;

  7. Standort der Anlage;

  8. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

  9. Produzentenkategorie.

  10. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;

  11. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;

Übrige Biomasseanlagen Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:

a. bei Dampfprozessen:

mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad;

b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion. Allgemeine Mindestanforderungen

  1. Zugelassene Biomasse: Biomasse gemäss Ziffer 1.1, sofern nicht Stoffe nach Buchstabe b verwendet werden.

  2. Nicht zugelassene Biomasse: 1. Biomasse, welche mit fossilen Energien getrocknet wurde; 2 Torf; 3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden; 4. Gewässerschlämme und -sedimente; 5. Textilien; 6. Deponiegas; 7. Klärgas, Rohschlamm aus ARA.

  3. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten. Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

a. Dampfprozesse: 1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen: Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

70 Wärmenutzungsgrad [%]

50

30

10

0 5 10 15 20 25 30 35 40 Stromnutzungsgrad [%] 2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion, gemessen am Stromerzeuger, wird durch den Energieinput dividiert. Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert.

b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-)Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen: 1. Elektrischer Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2. 2. Wärmenutzung: – Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 6.5 Buchstabe e beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterheizung) durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken. – Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen. 6.4 Ökologische Mindestanforderungen 6.5 Berechnung der Vergütung

  1. Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

  2. abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion im entsprechenden Kalenderjahr in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

  3. Die Nettoproduktion ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung.

  4. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤50 kW 28 ≤100 kW 25 ≤500 kW 22 ≤5 MW 18.5

d. Die Höhe des Bonus für Holzwärmekraftwerke wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh) ≤50 kW 8 ≤100 kW 7 ≤500 kW 6 ≤5 MW 4

e. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn: 1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und 2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf Frischmasse) beträgt.

f. Die Höhe des landwirtschaftlichen Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus ≤50 kW 18 ≤100 kW 16 ≤500 kW 13 ≤5 MW 4.5

  1. Die Boni nach den Buchstaben d und e können nicht kumuliert werden.

  2. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von2.5 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 Prozent (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.

Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz Berechnung der Vergütung Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so entspricht der Vergütungssatz jenem nach Ziffer 5.4 zuzüglich2,5 Rp./kWh. Der Vergütungssatz beträgt maximal26,5 Rp./kWh. Mindestanforderungen Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:

  1. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2.

  2. Anforderung an die Wärmenutzung: Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen

  3. Ökologische Mindestanforderungen: Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 6.4.

Weitere Anforderungen Es muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1. Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer: – die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent; – die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

  1. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und den Ziffern6.2–6.4 erfüllt werden;

  2. Nennleistung elektrisch und thermisch;

  3. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto- Stromproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;

  4. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;

  5. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

  6. geplantes Inbetriebnahmedatum;

  7. Standort der Anlage;

  8. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

  9. Produzentenkategorie.

  1. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1;

  2. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1;

Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren. Für Anlagen der Kategorie nach Ziffer 6.3 Buchstabe b, die bis zum 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden sind, gelten die energetischen Mindestanforderungen nach bisherigem Recht, wenn die Einhaltung der neuen energetischen Mindestanforderungen aus Standortgründen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Anhang 1.6176 Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

Mindestanforderungen an Geothermieanlagen Geothermieanlagen müssen den minimalen Gesamtnutzungsgrad nach Anhang 1.4 Ziffer 1.3 aufweisen. Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von mindestens1.5 % aufweisen. Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf. Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

Abgesicherte Kosten Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt höchstens 50 % der Bohr- und Testkosten des Projekts. An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für:

  1. Bohrplatzvorbereitung und Bohrplatzabbau;

  2. Bohrkosten inklusive Verrohrung und Zementation für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;

  3. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;

  4. Pumpversuche;

  5. Reservoirstimulation;

  6. Zirkulationstests;

  7. chemische Analysen;

  8. geologische Begleitung.

Verfahren Gesuch Das Gesuch muss insbesondere Auskunft geben über:

  1. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;

  2. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zu Grunde liegenden Untersuchungen;

Ziff. II Abs. 1 der V vom23. Okt. 2013, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

  1. die prognostizierte Förderrate, Fluidtemperatur und –mineralisation und die zu Grunde liegenden Untersuchungen;

  2. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg bezüglich Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation;

  3. das detaillierte Bohr- und Testprogramm;

  4. die projektierte Anlagenleistung und Energieproduktion (thermisch und elektrisch);

  5. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

  6. die geplanten Abnehmer für Strom und Wärme im Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

  7. die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall;

  8. die vorgesehene juristische Form und Identität der Betreibergesellschaft;

  9. die Finanzierung des Projekts in der Bohr- und Testphase, Ausbauphase und im Betrieb.

Gesuchsbehandlung

  1. Die nationale Netzgesellschaft meldet den Eingang des Gesuchs dem BFE.

  2. Das BFE bezeichnet ein unabhängiges Expertengremium.

  3. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch insbesondere hinsichtlich: 1. der prognostizierten Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation; 2. des technischen Standes des Bohr-, Stimulations- und Testprogramms; 3. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung im Erfolgs- und Teilerfolgsfall.

  4. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab. Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation), über die Fristen für die Projektetappen und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.

  5. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb des für laufende Bürgschaften und Bürgschaftsverluste nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbetrags Platz findet.

  6. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder eines Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird, welche Fristen zu beachten sind und wie hoch die Bürgschaft je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde. Sie kann die Fristen verlängern.

  7. Sie meldet dem BFE den Bescheid.

Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid

  1. Das BFE bestimmt eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiter für das Projekt.

  2. abis. Der Projektant stellt Swisstopo sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom5. Oktober 2007177 zur Verfügung.

  3. Der Projektant führt die geplanten Bohr- und Testarbeiten durch. Der Projektbegleiter begleitet das Projekt in der Bohr- und Testphase. Er überwacht die Bohr-, Stimulations- und Testarbeiten, evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium Bericht.

  4. Werden die Fristen nach Ziffer 3.2 Buchstabe f nicht eingehalten, so erlischt die Bürgschaft. Die nationale Netzgesellschaft teilt dies in einem Bescheid mit.

  5. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.

  6. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg, und die Höhe des gestützt auf die Bürgschaft auszuzahlenden Betrags in einem Bescheid verbindlich mit.

Das Expertengremium kann weitere Fachleute beiziehen.

Rückforderung Wurde nach einem Teil- oder einem Misserfolg gestützt auf eine Bürgschaft ein Betrag ausbezahlt und werden die Bohrlöcher später trotzdem genutzt oder veräussert, so ist dies der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Dabei ist insbesondere anzugeben:

  1. Art der Nutzung;

  2. Eigentumsverhältnisse und Trägerschaft;

  3. ob und in welchem Umfang Gewinne erzielt werden.

Rückforderungen des gestützt auf die Bürgschaft ausbezahlten Betrags richten sich nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 1990178.

Anhang 1.7179 Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Anforderungen an das Gesuch Das Gesuch muss enthalten:

  1. den Namen des Antragsstellers;

  2. die betroffenen Kantone und Gemeinden;

  3. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;

  4. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;

  5. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;

  6. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;

  7. Angaben darüber, ob Gesuche um Auszahlungen von abgeschlossenen Teilen der Massnahmen eingereicht werden sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe;

  8. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.

Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich:

  1. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG180 sowie nach Artikel 10 BGF181;

  2. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

Anrechenbare Kosten 3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen:

a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen;

  1. Landerwerb;

  2. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere Erstellung der notwendigen Anlagen;

  3. Durchführung der Erfolgskontrolle;

  4. bis zum Ablauf der Konzession: Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

  1. Gebühren und Steuern;

  2. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;

  3. Versicherungsprämien;

  4. Sitzungsgelder und Spesen;

  5. Anwalts-, Gerichts- und Notariatskosten;

  6. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt wurden.

3.3 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.

Anhang 1.8182 Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen

Anlagendefinition 1.1 Allgemeine Definition Die Definition einer Photovoltaikanlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1. 1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators (DC-Spitzenleistung) durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens2 kW gesteigert wird.

Kategorien Eine Einmalvergütung kann für die folgenden Anlagenkategorien in Anspruch genommen werden:

  1. freistehende Anlagen;

  2. angebaute Anlagen;

  3. integrierte Anlagen.

Die Definition der Anlagenkategorien richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 2.

Ansätze für die Einmalvergütung 3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. Es gelten die folgenden Ansätze:

Kategorie Inbetriebnahme 1.1.2013–1.1.2014– 1.4.2015– ab 31.12.201331.3.2015 30.9.2015 1.10.2015 Grundbeitrag [CHF] 1500 1400 1400 1400 Angebaut/ Leistungsbeitrag Freistehend [CHF/Kilowatt- Spitzenleistung (kW)] 1000 850 680 500 Kategorie Inbetriebnahme 1.1.2013–1.1.2014– 1.4.2015– ab 31.12.201331.3.2015 30.9.2015 1.10.2015 Grundbeitrag [CHF] 2000 1800 1800 1800 Integriert Leistungsbeitrag 3.2 Für die Berechnung des Leistungsbeitrags ist die DC-Spitzenleistung massgebend. 3.3 Einmalvergütungen für Anlagen mit einer DC-Spitzenleistung von weniger als2 kW werden nicht ausbezahlt. 3.4 Die Module müssen nach anerkannten Normen geprüft sein. 3.5 Für Betreiber von vor dem1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, die ihr Projekt bis spätestens am31. Dezember 2012 für die Einspeisevergütung angemeldet haben, gelten die folgenden Ansätze:

Kategorie Inbetriebnahme vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme 31. Dezember 2010 ab1. Januar 2011 ab1. Januar 2012 Angebaut / Grundbeitrag [CHF] Leistungsbeitrag 2450 1900 1600 Freistehend [CHF/kW] 1850 1450 1200 Grundbeitrag [CHF] 3300 2650 2200 Integriert Leistungsbeitrag Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet. 3.6 Für die Betreiber nach Ziffer 3.5 gelten die Ziffern3.2–3.4 ebenfalls. 3.7 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze.

Anmelde- und Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung Die Anmeldung erfolgt nach Artikel 3g, ohne dass es schon eine endgültige Festlegung für die Einspeisevergütung oder für die Einmalvergütung braucht. Sie richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 5.1. 4.2 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens die Angaben gemäss Anhang 1.2 Ziffer 5.3 zu enthalten.

Betriebsdaten

Betriebs Betriebstüchtigkeit Die Anlagen müssen während mindestens zehn Jahren:

  1. so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist; und

  2. eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts zu erwarten ist, nicht unterschreiten.

Rückforderung Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung zurückfordern, wenn:

  1. die Betriebstüchtigkeit nach Ziffer 6.1 nicht gegeben ist; oder

  2. die Anlage an einen anderen Standort verschoben wurde.

Teilweise Rückforderung oder Härtefall Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung entsprechend dem Grad der nicht gegebenen Betriebstüchtigkeit auch nur teilweise zurückfordern. In Härtefällen kann sie von einer Rückforderung absehen.

Übergangsbestimmung Die Netzgesellschaft fordert die Betreiber, deren Anlage in Betrieb und auf der Warteliste ist, auf, ihr Wahlrecht gemäss Artikel 6b Absatz 3 dieser Verordnung oder gemäss Artikel 28d Absatz 4 des Gesetzes auszuüben, sofern ihnen ein solches zusteht. Bei Betreibern, die innert 60 Tagen keine Rückmeldung machen, wird vermutet, dass sie sich für die Einspeisevergütung und gegen die Einmalvergütung entschieden haben.

Anhang 2.1183 Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. Speziell für die Nutzung mit Sonnenenergie und Umgebungswärme konstruierte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher unterliegen keinem energietechnischen Prüfverfahren. Sie müssen jedoch die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Ziffern2.1 und 2.2) erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss nachgewiesen werden. Das UVEK regelt die Einzelheiten. Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

Anforderungen für das Inverkehrbringen Die unter Ziffer 1.1 und 1.2 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärme- Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in24 h verluste in kWh in24 h

0,75 700 4,1

0,90 800 4,3

1,1 900 4,5 100 1,3 1000 4,7 120 1,4 1100 4,8 150 1,6 1200 4,9 200 2,1 1300 5,0 300 2,6 1500 5,1 400 3,1 2000 5,2 500 3,5 600 3,8 14. März 2008 (AS 2008 1223).

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärme- Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in24 h verluste in kWh in24 h a Zwischengrössen sind linear zu interpolieren. Der tatsächliche Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5 % unterschreiten.

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden. Die Messung erfolgt für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte unter folgenden Bedingungen:

  1. mittlere Wassertemperatur 65 °C;

  2. Umgebungstemperatur 20 °C;

  3. keine Wasserentnahme;

  4. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

Konformitätserklärung

  1. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

  3. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  4. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Technische Unterlagen

  1. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. Hersteller oder Vertriebsfirma;

  2. Typenbezeichnung;

  3. Nenninhalt in Litern;

  4. Wärmeverluste in kWh/24 h.

Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

  1. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

  2. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

  4. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

  5. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

Übergangsbestimmung184 Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 1992185.

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen 7.21.11.22.12.22.3 7.1 7.28.18.28.38.4 7.38.18.28.38.4 7.1 7.28.18.28.3 7.2 7.1 7.21.11.22.12.2 7.1 7.2 7.1 7.2 7.38.18.28.36.26.3 7.1 7.26.16.26.16.2 7.1 7.26.16.16.2 7.1 7.24.14.2

und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom22. Januar 1992 erteilt worden ist.

184 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom25. Juni 2014, in Kraft seit1. Aug. 2014 (AS 2014 2193). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 185 [AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] Anhang 2.2186 Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen10 und 1500 Liter. Ausgenommen sind:

  1. Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden;

  2. massgefertigte Einzelstücke;

  3. Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden;

  4. Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010187 unter42 und ab dem1. Januar 2013 unter33 liegt. Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem1. Juli 2015 unter 110 liegt. Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/2009188 als solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energie- Fassung gemäss Ziff. II der V vom19. Okt. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 4799). 187 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom30.11.2010, S.17. 188 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der effizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem1. Januar 2013 unter55 liegt.

werden nach der europäischen Norm EN 153189 gemessen.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten; Norm EN 153190 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010191;

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom23.7.2009, S.53. 189 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 190 Siehe Fussnote zu Ziffer 3. 191 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010192 vorzunehmen. Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Übergangsbestimmung Geräte, die die am31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs193 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum30. Juni 2012 nach den bis zum31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Dezember 2013 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum30. Juni 2017 abgegeben 192 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1. 193 AS 2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.

Anhang 2.3194 Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.2 … 1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009195.

Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009196 erfüllen.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen EN-Normen197 gemessen.

195 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L76 vom24.3.2009, S.3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom19.9.2009, S.3. 196 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3. 197 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

  1. eine Beschreibung der Lampe;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis. 7.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009198. Soweit 198 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.2 anzugeben.

Lampen, die die am31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs199 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. Lampen, die die ab dem1. September 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. August 2014 Lampen, die die ab dem1. September 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. August 2015 Lampen, die die ab dem1. September 2016 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. August 2018 199 AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

Anhang 2.4200 Haushaltswaschmaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010201 erfüllen.

werden nach Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010202 und der europäischen Norm EN 60456203 gemessen.

201 Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom10. Nov. 2010 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom11.11.2010, S. 21. 202 Siehe Fussnote zu Ziffer 2. 203 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 60456204, Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010205 und Artikel 2 sowie der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010206 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

204 Siehe Fussnote zu Ziffer 3. 205 Siehe Fussnote zu Ziffer 2. 206 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom30.11.2010, S.47.

Angaben und Kennzeichnung Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und der Anhänge I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010207 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Geräte, die die am31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs208 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. Geräte, die die seit1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum30. Juni 2012 nach den bis zum31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Dezember 2013 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. Dezember 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum30. November 2015 207 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d. 208 AS 2009 3473 6837, 2010 6125 Anhang 2.5209 elektrischen Haushaltswäschetrocknern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61121210 und dem Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012211 einen Energieeffizienzindex von kleiner als42 aufweisen.

werden nach der europäischen Norm EN 61121212 oder durch ein anderes zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren gemessen, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die gemessenen Werte dürfen höchstens

Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

210 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 211 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 123 vom9.5.2012, S.1. 212 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

  1. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten;

  2. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessung gemäss der europäischen Norm EN 61121213 und deren Klassierung aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012214.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:

213 Siehe Fussnote zu Ziffer 3. 214 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl L 123 vom9.5.2012, S.1.

  1. der Richtlinie 2010/30/EU215; und

  2. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012216.

7.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. Oktober 2013 Geräte, die die bis zum31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum31. Dezember 2015 abgegeben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 215 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, 216 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.

Anhang 2.6217 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts- Wasch-Trocken-Automaten. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG218 und der Norm EN 50229219, verbrauchen.

werden nach der europäischen Norm EN 50229220 gemessen.

218 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom18.10.1996, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom20.12.2006, S.67. 219 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 220 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; Norm EN 50229221 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Angaben und Kennzeichnung 7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:

a. der Richtlinie 2010/30/EU223; und 221 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 222 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

b. der Richtlinie 96/60/EG224. Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

223 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, 224 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Anhang 2.7225 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen. 1.2 Ausgenommen sind:

  1. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter18 kg liegt.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG226 und der europäischen Norm EN 50304227 unterschreiten:

  1. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen: 0.60 kWh elektrische Energie;

  2. Geräte mit mittlerer Backröhre von35 bis weniger als 65 Liter Nettovolumen: 0.80 kWh elektrische Energie;

  3. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser: 1.00 kWh elektrische Energie.

werden nach der europäischen Norm EN 50304228 gemessen.

226 Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom15.5.2002, S.45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom20.12.2006, S.62. 227 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch 228 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 50304229 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG230;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

229 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 230 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:

  1. der Richtlinie 2010/30/EU231; und

  2. den Artikeln3 und 4 sowie den Anhängen I–VII und VIII, Tabelle6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014232.

7.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 231 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, 232 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L29 vom31.1.2014, S.1.

Anhang 2.8233 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008234 für serienmässig hergestellte elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren. 1.2 Ausgenommen sind:

  1. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006235 entsprechen;

  2. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung von mehr als 300 Volt ausgelegt sind;

  3. Einzelanfertigungen, die nicht breit vermarktet werden;

  4. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke von mindestens 550 Milliampère, in Verkehr gebracht werden;

  5. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013236.

Anforderungen von Artikel 2 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008237 erfüllen.

234 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, ABl. L 339 vom18.12.2008, S.45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom23.8.2013, S.1. 235 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 236 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom27.6.2013, S.13.

2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 62087238 der internationalen elektrotechnischen Kommission, der Norm EN 62301 oder der Norm EN 50564239 gemessen.

b. Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten;

237 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1. 238 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 239 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Anhang 2.9240 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:

  1. komplexe Set-Top-Boxen gemäss Ziffer 2 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der Europäischen Kommission vom1. Juli 2013241.

  2. einfache Set-Top-Boxen gemäss den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009242.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der europäischen Kommission vom1. Juli 2013243 erfüllen. Die Zeiten für die Bestimmung des 24-Stunden-Zyklus (Headed) sind dabei in Abweichung von Ziffer 8.2 des Code of Conduct wie folgt zu definieren:

  1. TStandby = 3 × APD-Timeout;

  2. TAPD =24 h – TOn – TStandby.

2.2 Für Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss Ziffer 8 des Code of Conduct wesentliche zusätzliche Funktionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Energieverbrauch bewilligen.

241 Der Code of Conduct kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik. 242 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom4. Februar 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top- Boxen, Fassung gemäss ABl. L36 vom5.2.2009, S.8. 243 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe a.

2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009244 erfüllen.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301, der Norm IEC 62087245 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 50564246 gemessen.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auflösung, Besonderheiten;

244 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe b. 245 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 246 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Juli 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 Anhang 2.10247 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen- 50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die:

  1. für Dauerbetrieb ausgelegt sind;

  2. eine Nennspannung bis 1000 V aufweisen;

  3. eine Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW aufweisen; und

  4. über2, 4 oder 6 Pole verfügen.

1.2 Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009248.

2.1 Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 Ziffer 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009249 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2015 gilt Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009250. 2.3 Ab dem1. Januar 2017 gilt Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009251.

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Motoren werden nach der Norm IEC 60034-30252 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

248 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom23.7.2009, S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 4/2014, ABl. L2 vom 7.1.2014, S.1. 249 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2. 250 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2. 251 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2. 252 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

  1. eine Beschreibung des Motors;

  2. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.;

  2. die Betriebsanleitung;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Angaben und Kennzeichnung Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produktinformationen haben nach Anhang I, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009253 zu erfolgen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 8.2 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2018 abgegeben werden.

253 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Anhang 2.11254 an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:

  1. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;

  2. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;

  3. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);

  4. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und

  5. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.

Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/2009255 erfüllen. Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

255 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom6. April 2009 zur Durchführung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L93 vom 7.4.2009, S.3.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301256 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 50564257 gemessen.

Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;

256 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie 257 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Anhang 2.12258 an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009259 verwiesen.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009260 erfüllen.

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009261, ermittelt.

259 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom23.7.2009, S.42. 260 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 261 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten; Verordnung (EG) Nr. 642/2009262 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010263;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010264 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsver- 262 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 263 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom30.11.2010, S.64. 264 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

packung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

zum30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Dezember 2013 Anhang 2.13265 an das Inverkehrbringen von elektrischen netzbetriebenen Nassläufer-Umwälzpumpen Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009266 verwiesen.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009267 erfüllen. 2.2 Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem1. Januar 2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind. 2.3 Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht überschreiten.

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009268 ermittelt.

Konformitätserklärung 266 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom27.3.2009, S.35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S.4. 267 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 268 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

  1. eine Beschreibung des Gerätes;

  2. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

  3. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/2009269;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

269 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009270 auszuführen.

8.1 Geräte, die die ab dem1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die ab dem1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Juli 2017 abgegeben 270 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.14271 an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG272, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2009273. 1.3 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Geräte gemäss Anhang I der Verordnung (EG) 245/2009.

Anforderungen von Artikel 2 und der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009274 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2012 gelten die Vorschriften der ersten Stufe, ab dem 13. April 2012 gelten die Vorschriften der zweiten Stufe und ab dem 13. April 2017 gelten die Vorschriften der dritten Stufe.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen europäischen Normen gemessen.

272 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter, ABl. L 285 vom31.10.2009, S.10. 273 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L76 vom24.3.2009, S.17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010, ABl. L 104 vom24.4.2010, S.20. 274 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

  1. eine Beschreibung der Lampe;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis. Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009275. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss den Ziffern 7.2 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem13. April 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum12. April 2014 abgegeben Geräte, die die ab dem13. April 2017 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum12. April 2019 abgegeben 275 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Anhang 2.15276 Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische:

  1. Lampen mit gebündeltem Licht;

  2. LED-Lampen;

  3. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind. 1.3 Ausgenommen sind:

  1. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

  2. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012277.

2.1 Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012278 erfüllen. 2.2 Ab dem1. September 2014 gelten die Vorschriften der Stufen1 und 2. 2.3 Ab dem1. September 2016 gelten zusätzlich die Vorschriften der Stufe3.

277 Verordnung (EU) 1194/2012 der Kommission vom12. Dezember 2012 zur Durchführung die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom14.12.2012, S. 1 278 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen und Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 62560279 und den weiteren für die einzelnen Lampen und Geräte massgebenden EN-Normen gemessen.

Konformitätserklärung

  1. eine Beschreibung der Lampe oder des Gerätes;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe oder das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  1. eine allgemeine Beschreibung;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.

279 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012280. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Produktinformationen für Spezialprodukte sind gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 auszuführen.

Lampen und Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden. Lampen und Geräte, die die ab dem1. September 2016 neu geltenden Anforderungen der Stufe3 gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. August 2018 abgegeben werden.

280 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Anhang 2.16281 Anforderungen an die Energieeffizienz von Computern und Computerservern 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013282. 1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Kapitel 1.1,1.3, 2–7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013283 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2016 ist zusätzlich Anhang II Ziffer 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zu erfüllen.

werden gemäss Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013284 gemessen und berechnet.

c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

282 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom27.6.2013, S.13. 283 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 284 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

  1. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013285;

  2. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. Januar 2016 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Juli 2017 abgegeben 285 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.17286 elektrischen Wasserpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Wasserpumpen. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012287.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen II Ziffer 1 Buchstabe b und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012288 erfüllen.

Der Energieverbrauch und weitere damit zusammenhängende Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012289 gemessen.

287 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom25. Juni 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom26.6.2012, S.28. 288 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 289 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012290;

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012291 auszuführen. 6.2 Wer Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 290 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 291 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.18292 Raumklimageräten und Komfortventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W. 1.2 Ausgenommen sind:

  1. Geräte, die auch nichtelektrische Energiequellen verwenden;

  2. Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den Schallleistungspegel und die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 206/2012293 erfüllen:

  1. Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben b Tabelle5 und c;

  2. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a Tabelle3 und d.

werden nach den europäischen Normen EN 14511 und EN 14825294 gemessen.

293 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom6. März 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L72 vom10.3.2012, S. 7. 294 Der Text der EN-Normen kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für die Komfortventilatoren gemäss Anhang I Ziffer 3 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 206/2012295;

  2. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 14825296 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011297;

  3. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011298 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Ver- 295 Siehe Fussnote zu Ziffer 2. 296 Siehe Fussnote zu Ziffer 3. 297 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 178 vom6.7.2011, S.1. 298 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. e.

kaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden. Geräte, bei denen die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung den bis zum31. Juli 2014 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden.

Anhang 2.19299 elektrischen Ventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0.125 und 500 kW. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011300.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen I Ziffer 2 Tabelle2 und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011301 erfüllen.

werden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011302 gemessen.

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

300 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom30. März 2011 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L90 vom6.4.2011, S.8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 666/2013, ABl. L 192 vom13.7.2013, S.24. 301 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 302 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und Nenn-Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011303;

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011304 auszuführen. 6.2 Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 303 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 304 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.20305 elektrischen Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler. 1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 1.3 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern1, 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010306 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Dezember 2016 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 2.3 der Verordnung EU Nr. 1016/2010 zu erfüllen.

3.1 Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010307 und der europäischen Norm EN 50242308 gemessen. 3.2 Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010.

Konformitätserklärung 306 Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspüler, Fassung gemäss ABl. L 293 vom11.11.2010, S.31. 307 Siehe Fussnote zu Ziffer 2. 308 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie-

  1. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 50242309, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010310 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010311;

  2. die Energieeffizienzklasse gemäss Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010;

  3. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010312 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

309 Siehe Fussnote zu Ziffer 3. 310 Siehe Fussnote zu Ziffer 2. 311 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 314 vom30.11.2010, S.1. 312 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung gemäss den bis am31. Juli 2014 geltenden Vorschriften vornehmen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden.

Anhang 2.21313 elektrischen Staubsaugern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger. 1.2 Ausgenommen sind:

  1. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;

  2. Bohnermaschinen;

  3. Staubsauger für den Aussenbereich.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013314.

Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 666/2013315 erfüllen. 2.2 Ab dem1. September 2017 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zu erfüllen.

werden nach Artikel 4 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/2013316 gemessen.

314 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L192 vom13.7.2013, S.24. 315 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 316 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Konformitätserklärung

  1. eine Beschreibung des Geräts;

  2. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013317;

  1. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.

  2. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013318 vorzunehmen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

317 Siehe Fussnote zu Ziffer 1. 318 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom3.Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom13.7.2013, S.1.

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. Geräte, die die ab dem1. September 2017 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. August 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. August 2019 abgegeben werden.

Anhang 3.1 und 3.2319 319 Heute: Anhänge2.4 und 2.5 Anhang 3.3320 Anhang 3.3bis321 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten 1.1 Dieser Anhang gilt für:

  1. Glühlampen,

  2. Leuchtstofflampen,

  3. Hochdruckentladungslampen,

  4. LED-Lampen und LED-Module,

  5. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012322.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012323 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

Der Energieverbrauch und die weiteren Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012324 gemessen.

322 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, Fassung gemäss ABl. L 258 vom26.9.2012, S.1. 323 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2. 324 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Übergangsbestimmung Geräte nach Ziffer 1, die die bis zum31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum31. Dezember 2015 abgegeben werden. Geräte nach Ziffer 1, welche bis zum31. Dezember 2013 keine Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen mussten, dürfen bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum31. Dezember 2015 abgegeben werden.

Anhang 3.4325 Anhang 3.5326 326 Heute: Anhang 2.6 Anhang 3.6327 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom19. Juni 1995328 über die 2.2.22.2.32.2.42.32.4

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.

Energieetikette 2.1 Kennzeichnungspflicht 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette kennzeichnen. 2.1.2 Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personenwagen angeboten wird.

2.2 Inhalt der Energieetikette 2.2.1 Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten:

  1. Marke und Typ des Personenwagens;

  2. Art des benötigten Energieträgers;

  3. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;

  4. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS;

  5. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom20. März 1970329 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Juni 2007330 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge;

  6. Energieverbrauch nach Ziffer 2.5;

  7. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6;

  8. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A–G nach Ziffer 2.9;

  9. Gültigkeitsdauer der Energieetikette.

  10. Typengenehmigungsnummer;

Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typengenehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen. Liegt keine Typengenehmigung vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang

der Verordnung vom19. Juni 1995331 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) zu beziehen. Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 2.2.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a–e dieser Ziffer verzichtet werden.

Angaben aus der Energieetikette in der Werbung und in Listen Angaben nach den Ziffern2.5–2.7 und 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

Messverfahren Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach

Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden. 2.52.5.12.5.22.6.12.6.22.6.32.6.42.72.7.12.7.22.7.32.7.42.7.52.82.8.12.8.22.92.9.12.9.22.9.3

Energieverbrauch Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben. Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen anzugeben. Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen. Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben. Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissionsdaten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

Energieeffizienz Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl zu bestimmen. Die Bewertungszahl errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht. Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet: BWZi = {[(1 – r ) ⋅ Ei '+r ⋅ EEi '] + 5}× 100 Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 E i ' : normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EE i : normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

Ei – E 1 n 1 n Ei ' = ∑ Ei und σ E = ∑ ( Ei – E )2

, wobei E= σE n i =1 n i =1 EEi – E E Ei 1 n EEi ' = σ EE , wobei EE i = mi , EE = ∑ EEi n i =1

n und σ EE = ∑ ( EEi – E E )2

n i =1 Wobei: Ei: absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; Ē: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs; σ: Standardabweichung (Streuungsmass); n: Anzahl angebotene Fahrzeugtypen; EEi: relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i; EE ¯¯ : Mittelwert der relativen Energieeffizienz; mi: Fahrzeugleergewicht in kg nach Artikel 7 Absatz 1 VTS.

Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

Personenwagen mit mehreren Energieträgern Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2- Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie- Benzinäquivalent. Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A–G einzuteilen. Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

Angebotene Fahrzeugtypen sind typengenehmigte Personenwagen, die innerhalb der zwei Jahre vor dem31. Mai des laufenden Jahres erstmals hätten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nach

Artikel 97 Absatz 4 VTS nicht ausweisen müssen, gelten nicht als ange- 3.13.1.13.1.23.1.33.1.44.34.41.41.51.61.71.81.91.101.112.22.32.42.5

botene Fahrzeugtypen.

Anforderungen an die Darstellung Grundvariante (Figuren 1–6) Die Darstellung erfolgt im Format DIN A4. Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

  1. Haupttitel: SG30;

  2. Zwischentitel: SG14;

  3. Marke, Typ: SG14;

  4. Text und weitere Angaben: SG12;

  5. Hinweise: SG10.

Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben:

  1. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;

  2. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code Die übrigen Angaben werden je nach Fahrzeugtyp gemäss Figuren 1–6 dargestellt.

Figur 1 Benzinfahrzeuge Figur 2 Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können Figur 3 Gasfahrzeuge Figur 4 Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können Figur 5 Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden Figur 6 Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können 3.2 Vereinfachte Variante (Figuren 7–12) 3.2.1 Die Darstellung erfolgt im Format 140 mm × 180 mm. 3.2.2 Im Übrigen ist die vereinfachte Variante wie die Grundvariante darzustellen.

Figur 7 Benzinfahrzeuge Figur 8 Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können Figur 9 Gasfahrzeuge Figur 10 Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können Figur 11 Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden Figur 12 Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können 3.3 Elektronische Form Wird die Energieetikette in der Grundvariante oder der vereinfachten Variante beim Anbieten von Personenwagen in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

  1. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

  2. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

3.4 Darstellung für Werbung in Druckerzeugnissen und für Listen Die Darstellung der Angaben gemäss den Ziffern2.5–2.7 und 2.9 für Werbung in Druckerzeugnissen und in Listen muss folgende Vorgaben erfüllen:

  1. Minimale Schriftgrösse: Die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben a und b müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

  2. Für den Energieverbrauch ist folgender Text zu verwenden: «x l/100km»,

  3. Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «x g CO2/km (Durchschnitt aller verkauften Neuwagen y g/km)».

  4. Für die Energieeffizienz-Kategorien A–G ist folgender Text zu verwenden: «Energieeffizienz-Kategorie X».

3.5 Darstellung für Werbung in visuell-elektronischen Medien Bei der Werbung in visuell-elektronischen Medien müssen mindestens die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie des Personenwagens so lange eingeblendet werden, dass sie gut lesbar sind.

Anpassung und Information 4.1 Anpassung 4.1.1 Das UVEK passt aufgrund der angebotenen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Kategorien A–G der Energieetikette jährlich an. 4.1.2 Es passt jährlich den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatrikulierten Neuwagen an und legt den biogenen Treibstoffanteil fest. 4.1.3 Es legt bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion fest und überprüft diese regelmässig.

4.1.4 Es überprüft jährlich die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an. 4.1.5 Es berechnet jährlich die Parameter, welche für die Berechnung der Bewertungszahl in Ziffer 2.7.3 benötigt werden. 4.1.6 Die Anpassungen werden jeweils bis zum31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

4.2 Information der Öffentlichkeit 4.2.1 Das BFE erhebt jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO2-Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. 4.2.2 Die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

4.3 Erstellen und Abgeben von Listen 4.3.1 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben f–h aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 1999332 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen erstellt. 4.3.2 Das BFE beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen nach Ziffer 4.3.1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlangen kostenlos abgegeben werden. 4.3.3 Das BFE kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

Übergangsbestimmung Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab1. Januar 2012 mit der Energieetikette gemäss diesem Anhang kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Energieetikette sowohl gemäss dem Anhang 3.6 in der Fassung der Verordnung vom9. Juni 2006333 als auch gemäss diesem Anhang ausgestaltet werden.

333 AS 2006 2411 Anhang 3.7334 334 Heute: Anhang 2.7 Anhang 3.8335 Anhang 3.9336 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind gemäss der Vereinbarung vom28. Mai 2008337 zwischen dem Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) und dem Bundesamt für Energie (BFE) über die Anwendung einer Energieetikette für Kaffeemaschinen auszuführen. 2.2 Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

werden entsprechend der europäischen Norm EN 50564338 und der in Ziffer 2.1 genannten Vereinbarung zwischen FEA und BFE gemessen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2016 abgegeben werden.

337 Die Vereinbarung kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Haushaltgeräte > Kaffeemaschinen 338 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltdorf, www.electrosuisse.ch Anhang 3.10339 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord- 1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009341.

2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009342 gekennzeichnet sind. 2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein. 2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. 2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzu- 340 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom22.12.2009, S.46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom30.11.2011, S.17. 341 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S.8. 342 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

geben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein. 2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009343 und dem UNECE-Reglement Nr. 117344 ermittelt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 Reifen, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum31. Juli 2017 343 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1. 344 UNECE-Reglement Nr. 117 vom6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung4, in Kraft seit13.2.2014 (Add.116 Rev.3.

Anhang 3.11345 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Haushaltsdunstabzugshauben Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsdunstabzugshauben.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-VII und VIII Tabelle6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014346 auszuführen. 2.2 Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

werden durch zuverlässige, genaue, reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt. Für die zulässigen Toleranzen ist der Anhang VIII Tabelle6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 massgebend.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2014 4.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum31. Dezember 2016 abgegeben werden. 4.2 Ab dem1. Januar 2016 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten2, 3 und 4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette1 dürfen noch bis zum31. Dezember 2017 abgegeben werden.

346 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L29 vom31.1.2014, S.1.

Ab dem1. Januar 2018 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten3 und 4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette2 dürfen noch bis zum31. Dezember 2019 abgegeben werden. Ab dem1. Januar 2020 dürfen nur noch Geräte mit der Etikette4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 4347 Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung

Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen 1.1 Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen. 1.2 Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr. 1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare Energien – Wasserkraft – Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie – Geförderter Stromb Nicht erneuerbare Energien – Kernenergie – Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfällec Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas b nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung) c Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom14. März 2008 (AS 2008 1223). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom17. Aug. 2011, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist. Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG348, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können. Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise. Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden. Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden. Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger». Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das BFE regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11. Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher. Das BFE erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

348 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom5.6.2009, S.16.

Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen 2.1 Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt. Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur1 oder Figur2. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen. Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1 Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2010 Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 51,0 % 41.0 % Wasserkraft 50,0 % 40,0 % Übrige erneuerbare Energien 0,0 % 0,0 % Geförderter Strom1 1,0 % 1,0 % Nicht erneuerbare Energien 44,0 % 29,0 % Kernenergie 44,0 % 29,0 % Fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfälle 2,0 % 2,0 % Nicht überprüfbare Energieträger 3,0 % Total 100,0 % 72,0 %

Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes:

Figur 2 Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2010 Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 98,0 % 96,0 % Wasserkraft 94,0 % 94,0 % Übrige erneuerbare Energien 3,0 % 1,0 % Sonnenenergie 0,5 % 0,5 % Windenergie 2,0 % 0,0 % Biomasse 0,5 % 0,5 % Geförderter Strom1 1,0 % 1,0 % Nicht erneuerbare Energien 0,0 % 0,0 % Kernenergie 0,0 % 0,0 % Fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfälle 2,0 % 2,0 % Nicht überprüfbare Energieträger 0,0 % Total 100,0 % 98,0 %

Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie Anhang 5349 (Art. 3osexies Abs. 1) Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Zuschlags Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung) a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von

Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag in Franken