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AS 2015 1415

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 13. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3m Abs. 3 Bst. b

Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn:

b. der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und

Art. 3oter Gesuch um Rückerstattung

Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.

Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;

  2. die Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde;

  3. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;

d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.

Art. 3oquater Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten

Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

AlsElektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.

Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des Endverbrauchers sind auf der Grundlage des ordentlich geprüften Einzelabschlusses des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu ermitteln.

Soweit nach Artikel 962 des Obligationenrechts3 (OR) eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20125 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.

Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.

Art. 3oquinquies Abs. 1

Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.

Art. 3osexies Jährliche Auszahlung

Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag unter Anrechnung allfälliger gestützt auf Artikel 3osepties ausbezahlter Beträge innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.1.

Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.

www.fer.ch

Art. 3osepties Monatliche Auszahlung

Der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 3oter Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.

Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 5.2.

Innert 30 Tagen nach Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:

  1. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags;

  2. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.

Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:

  1. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern;

  2. der Stromverbrauch des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich von dessen Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.

Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies der Endverbraucher dem BFE umgehend.

Die Beträge nach den Absätzen2 und 3 werden an den jeweiligen definitiven Rückerstattungsbetrag angerechnet. Ergibt die Prüfung des Gesuchs um Rückerstattung eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch des Endverbrauchers auf Rückerstattung und den für das betreffende Geschäftsjahr insgesamt ausbezahlten Beträgen, so wird die Differenz ausbezahlt respektive der zu viel bezahlte Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurückgefordert. Wird der Mindestbetrag nach

Artikel 15bbis Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht erreicht, so fordert das BFE

sämtliche für das betreffende Geschäftsjahr ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.

Art. 3oocties Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.

Art. 3ononies

Bisheriger Art. 3oocties

Art. 10 Abs. 1

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.22 festgelegt.

Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 5

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17d Gesuch

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19917 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen.

Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom5. Okt. 19908, SuG).

Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.

Art. 17dbis Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden

Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend:

  1. das Datum der Gesuchseinreichung;

  2. den Namen des Antragsstellers;

  3. die Art der Sanierungsmassnahmen;

  4. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;

  5. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;

  6. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Auszahlungen von abgeschlossenen Teilen der Massnahmen.

Die kantonale Behörde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit hin.

Ist das Gesuch vollständig, so beurteilt sie es gemäss den Kriterien nach Anhang 1.7 Ziffern2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.

Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU und die nationale Netzgesellschaft umgehend darüber. Sie informiert das BAFU und die nationale Netzgesellschaft, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

Art. 17dter Gewährung und voraussichtliche Höhe der Entschädigung

Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3 und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung.

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

Art. 17dquater Auszahlungsplanung

Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung.

Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.

Art. 17dquinquies Zusammenstellung der Kosten

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. Bei aufwendigen Massnahmen kann er die Zusammenstellung nach Umsetzung eines abgeschlossenen Teils der Massnahmen einreichen.

Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.

Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.

Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.

Art. 17dsexies Bescheid über die tatsächliche Höhe der Entschädigung

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, in welcher Höhe aufgrund der anrechenbaren Kosten eine Entschädigung ausbezahlt wird.

Art. 17dsepties Anwendbarkeit des SuG

Im Übrigen ist das3. Kapitel des SuG anwendbar.

II

Die Anhänge1.6 und 2.9 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge2.22,5.1 und 5.2 gemäss Beilage.

Der Anhang 5 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1.6

Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

Ziff. 2 .2 Bst. d

2.2 An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für:

d. Bohrlochtests;

Anhang 2.9

Titel Betrifft nur den französischen Text.

Anhang 2.22

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. 1.2 Ausgenommen sind Transformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/20149.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen Stufe1 gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Juli 2021 ist zusätzlich Stufe2 gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sind gemäss dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu messen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. eine Beschreibung des Geräts;

  3. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  4. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, Fassung gemäss ABl. L 152 vom 22.05.2014, S.1.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

  2. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, inklusive der gemäss Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erforderlichen Angaben;

  3. die Gebrauchsanleitung;

  4. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;

  5. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe und Kennzeichnung

Der Wirkungsgrad, der Energieeffizienzindex und weitere Produkteinformationen sind nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 anzugeben.

7 Übergangsbestimmung

7.1 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. 7.2 Ausgenommen von Ziffer 7.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Transformatoren gemäss Anhang I Ziffern1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014. 7.3 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.

Anhang 5.1

(Art. 3osexies Abs. 1) Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Zuschlags Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung) a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von

Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) [(S – 5 %) · a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag

Anhang 5.2

(Art. 3osepties Abs. 2) Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet: Monatlicher Betrag in Franken = Z3j · SMAG · RSAG · 80 % : 12 Z3j: Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Zuschlag gemäss Artikel 3j Absatz 1 in Franken pro kWh SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent. Bei vollständiger Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz gemäss Anhang 5.1 massgebend.