AS 2015 195
Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)
Änderung vom 17. Dezember 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilschutzverordnung vom5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BABS» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2
Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) legt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung fest und bestimmt, welche Berufsgruppen die Partnerorganisationen umfassen.
Art. 3a Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen
Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren.
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 6b Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten
Die Kantone melden dem BABS folgende Daten betreffend Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können:
das Ereignis, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht;
die erforderlichen Instandstellungsarbeiten;
die Einsatzorte und -daten.
Die Daten sind spätestens zwei Monate vor Einsatzbeginn zu melden. In begründeten Ausnahmefällen können sie bis zwei Wochen vor Einsatzbeginn gemeldet werden.
Entsprechen die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
Wird die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten
Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG gewähren, wenn das Ereignis von erheblichem Ausmass ist.
Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergrenzen
Die Kantone erfassen die Diensttage im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
Die Daten sind spätestens im Zeitpunkt des Aufgebots zu erfassen und laufend zu aktualisieren.
Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.
Art. 6e Aufgebot für Einsätze
Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung
(Art. 33–37 BZG) Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 13a
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1
Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten.
Art. 25 Genehmigung von Schutzraumprojekten
Die Kantone regeln die Genehmigung von Projekten für Schutzräume.
Sie prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung und reichen beim BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
Das BABS genehmigt das Projekt, wenn:
der Platzbedarf des einzulagernden Kulturgutes gegeben ist;
der Standort des Schutzraums gemäss Gefahrenkarte als sicher gilt; und
ein Notfallkonzept vorliegt.
Art. 25a Übernahme der Mehrkosten bei Projekten für Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung
Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten des Kulturgüterschutzraumes die Kosten für die Erstellung eines Kellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.
Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab, wenn:
die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten worden sind.
Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.
Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.
Das BABS regelt die Schlusskontrollen für die neuen und erneuerten Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
Die Kantone sorgen nach Vorgaben des BABS für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 29 Abs. 4
Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 31 Abs. 1 und 4
Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent.
Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.
Art. 33 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
Die Kantone prüfen die Projekte von Schutzanlagen und reichen beim BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
Das BABS genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.
Es legt fest, welche technischen Schutzbausysteme bei Aufhebungen zwingend rückzubauen sind.
Art. 33a Übernahme der Mehrkosten bei Schutzanlagenprojekten
Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab, wenn:
die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten worden sind.
Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.
Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 36a Technische Schutzbausysteme
(Art. 71 Abs. 2 BZG)
Die technischen Schutzbausysteme umfassen:
die Elektroanlagen;
die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
die Sanitäranlagen;
den baulichen Teil.
Das BABS legt fest, welche Komponenten die Anlagen und der bauliche Teil umfassen.
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3 Mindestanforderungen an Schutzbauten
Das BABS legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und Beschaffenheit der Schutzbauten in den technischen Weisungen fest.
Gliederungstitel vor Art. 40j 3. Abschnitt: Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen
Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck
Das BABS betreibt das Informationssystem «Computerunterstützte Objekt- Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI). In diesem werden Bauten und Anlagen erfasst, die auf Objekt-Ebene als kritische Infrastrukturen identifiziert worden sind.
Art. 40k Im COBE SKI erfasste Daten:
Folgende Daten werden im COBE SKI erfasst:
Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts;
Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers;
Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;
Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;
Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;
Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.
Art. 40l Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für das COBE SKI bei den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Die Betreiber und Verbände sind nicht verpflichtet, die Daten zu liefern.
Art. 40m Datenbekanntgabe
Das BABS übermittelt die Daten des COBE SKI den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes.
Art. 40n Datenaufbewahrung
Die Daten natürlicher Personen des COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Ausübung dieser Funktion.
Die Daten der Objekte des COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.
Gliederungstitel vor Art. 40o
4. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen
Art. 40o
Bisheriger Art. 40j.
Art. 40p
Das BABS stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40o zur Verfügung.
Gliederungstitel vor Art. 40q 6a. Kapitel: Strafbestimmung (Art. 69 BZG)
Art. 40q
Widerhandlungen gegen die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung sind strafbar nach
Artikel 69 BZG.
Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014
Die Umsetzung des Artikels 6d erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum 30. Juni 2017.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Februar 2015 in Kraft.
Die folgenden Bestimmungen der MIV gemäss Anhang Ziffer 1 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt: Ingress, die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absätze1 und
sowie 77a und der Anhang 1.
17. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 20093 über die militärischen Informationssysteme (MIV) Ingress gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20025 und auf Artikel 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG),
Art. 4 Abs. 2
Die Daten nach Anhang 1 Ziffern1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Der Führungsstab der Armee, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.
Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.
Gliederungstitel vor Art. 70l
4. Abschnitt: Informationssystem «Führung ab Bern»
Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS) dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) bearbeitet.
Der Führungsstab der Armee betreibt das FABIS.
Art. 70m Daten
Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.
Art. 70n Datenbeschaffung
Die Daten des FABIS werden beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus dem Informationssystem «Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI) beschafft.
Art. 70o Datenbekanntgabe
Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe folgenden Berechtigten zugänglich gemacht:
den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Führungsstabs der Armee im Bereich SKI;
den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Territorial Regionen im Bereich SKI;
den Angehörigen der Armee mit Aufgaben im Bereich SKI.
Art. 70p Datenaufbewahrung
Die Daten natürlicher Personen des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betroffene Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis vier Jahre nach Ausübung dieser Funktion.
Die Daten der Objekte des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.
Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014
Die Umsetzung der Artikel 4 Absatz 2 und 5 Absätze1 und 2 sowie des Anhangs1
Ziffer 2 erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA,
spätestens aber bis zum 30. Juni 2017.
Anhang 1
Anhang 1 wird gemäss Beilage1 geändert.
Anhang 33c
Diese Verordnung erhält den neuen Anhang 33c gemäss Beilage2.
2. Verordnung vom6. Juni 20087 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) auf nationaler Ebene sowie die Voraussetzungen zur Bewilligung solcher Einsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.
Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen von Schutzdienstpflichtigen nach
Artikel 27a BZG, bei denen Leistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht werden.
Art. 3 Abs. 1
Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind von den Veranstaltern dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.
Art. 6a Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
Gesuche können bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich vertraglich bereit erklärt, im Falle der Erwirtschaftung eines namhaften Gewinns:
einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; und
dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.
Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.
Art. 6b Haftung
Das BABS entscheidet, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vor der Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes einen speziellen Versicherungsschutz abschliessen muss.
Gliederungstitel vor Art. 8 3. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene
Art. 8 Gesuch
Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.
Art. 8a Meldung an das BABS
(Art. 28 Abs. 7 BZG)
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens drei Monate vor Einsatzbeginn folgende Daten betreffend die geplanten Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene:
das zu unterstützende Vorhaben;
den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin;
die vorgesehenen Einsatzorte und -daten;
die vorgesehenen Arbeiten;
die insgesamt zu leistenden Diensttage.
Entspricht der Gemeinschaftseinsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Will der Kanton den Gemeinschaftseinsatz mit Anpassungen durchführen, so sind die Daten innert zwei Wochen nochmals zu melden.
Art. 8b Bewilligung
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen fest.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des4. Abschnitts
Art. 8c Inhalt der Bewilligung
Die Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz muss insbesondere die folgenden Elemente beinhalten:
Bezeichnung als Bewilligung;
Bewilligungsbehörde;
Bewilligungsadressaten und -adressatinnen;
Begründung;
gesetzliche Grundlage;
zu unterstützendes Vorhaben;
bewilligte Arbeiten;
Einsatzorte und -daten;
insgesamt zu leistende Schutzdiensttage;
Kostentragung;
Rechtsmittelbelehrung;
Eröffnungsformel;
Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.
Art. 13 Vollzug
Das BABS erlässt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen Weisungen über den Vollzug von Artikel 6a.
Im Übrigen vollziehen das VBS, das BABS und die Kantone diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
3. ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20108 Gliederungstitel vor Art. 9a 2a. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz
Art. 9a Verantwortliches Organ
Das BABS betreibt das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD Bevölkerungsschutz).
Art. 9b Im ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten
Folgende Daten werden im ELD Bevölkerungsschutz erfasst:
Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lageverbund BREL) teilnehmenden Organisation;
Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Geschäftsfaxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisation;
Name und Zustand des Betriebes, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht;
Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis.
Art. 9c Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für das ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständigen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.
Art. 9d Datenbekanntgabe
Das BABS macht die Daten des ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen durch Abrufverfahren bekannt.
Art. 9e Datenaufbewahrung
Die Personendaten des ELD Bevölkerungsschutz werden höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
4. Verordnung vom10. November 19939 über die Militärversicherung
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz
Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer:
von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird;
an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 200210 teilnimmt.
Beilage1 zum Anhang Ziff. 1 MIV
Anhang 1
(Art. 4) Daten des PISA Gliederungstitel vor Ziff. 1
1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder
für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden Die Gliederungstitel des Anhangs erhalten die folgenden Ziffern:
1.1 Personalien
1.2 Kontrolldaten
1.3 Rekrutierungsdaten
1.4 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
1.5 Dienstleistungen
1.6 Status nach Militärgesetz
1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen
1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
1.9 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung
Ziff. 103
103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG Gliederungstitel vor Ziff. 2
2 Daten der Schutzdienstpflichtigen
2.1 Personalien
1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters) 5. Geschlecht 6. Ausgeübter Beruf 7. Wohnadresse 8. Wohngemeinde 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG11 12. Muttersprache 13. Arbeitgeber und Adresse
2.2 Kontrolldaten
14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde 15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt 19. Status als Grenzgänger 20. Vermisstenerklärung
2.3 Rekrutierungsdaten
21. Rekrutierungsdatum 22. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 23. Tauglichkeit für den Zivilschutz 24. Grundfunktion 25. Punktzahl Sport 26. Bestandener Sehtest 27. Zeitpunkt der Grundausbildung
2.4 Einteilung, Grad und Funktion
28. Zivilschutzorganisation / Kanton 29. Einheit / Formation 30. Fachgebiet 31. Grad 32. Funktion(en) 33. Funktionsstufe 34. Besondere Ausbildung im Zivilschutz 35. Verleihung einer Auszeichnung 36. Kaderempfehlung 37. Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung 38. Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig) 39. Freiwillige Schutzdienstleistung 40. Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar) 41. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 42. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung 43. Entlassung aus der Schutzdienstpflicht 44. Tod 45. Alarmierung 46. Persönliche Ausrüstung
2.5 Dienstleistungen
47. Bezeichnung Dienstanlass 48. Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass 49. Schule 50. Art des Dienstes 51. Gesetzliche Grundlage für Aufgebot 52. Einrückungsdatum und -zeit 53. Einrückungsort 54. Entlassungsdatum und -zeit 55. Entlassungsort 56. Dienstverschiebung, Urlaub 57. Dienstperiode (von … bis) 58. Mutationen 59. Diensttage 60. Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen) 61. Qualifikationen
2.6 Leistungsprofil
62. Körpergrösse 63. Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 64. Brillenträger / Kontaktlinsenträger
2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
65. Telefonnummer(n) 66. E-Mail-Adresse(n) 67. Zivile und militärische Fahrausweise 68. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 69. Zahlungsverbindung 70. Postzustelladresse 71. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-Mail- Adresse)
2.8 Strafen
72. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 73. Ausschluss aus dem Zivilschutz 74. Degradation 75. Aufgebotsstopp
2.9 Diverses
76. Zivilschutzausweis (inkl. Foto) 77. Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge) 78. Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA) 79. Daten für Kaderselektion Beilage2 zum Anhang Ziff. 1 MIV
Anhang 33c
Daten des FABIS 1. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts; 2. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers; 3. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person; 4. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts; 5. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees; 6. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.