Quelle

AS 2016 2151

Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Änderung vom 25. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil» ersetzt.

Art. 8 Sachüberschrift Abs. 3 und 4 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

(Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)

Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies für beide Sprachen.

Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die Schlussabrechnung einreicht.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b

Nicht als Werbung gelten namentlich:

b. Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter;

Art. 19 Abs.1

Werbespots dürfen höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.

Art. 23 Einleitungssatz

Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

Art. 28 Abs. 3 und 4

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG beträgt:

  1. für im Programm ausgestrahlte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden: vier Monate ab der Ausstrahlung im Programm;

  2. für Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier (Art. 92 Abs. 4 RTVG): vier Monate ab der Publikation, längstens aber zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;

  3. für die übrigen von der Redaktion gestalteten Beiträge: zwei Monate ab der Publikation.

Der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 3 unterliegen Beiträge, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren.

Art. 33 Archive der SRG

(Art. 21 RTVG)

Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen.

Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich, unter Respektierung von Rechten Dritter.

Bei den Aufgaben nach den Absätzen1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach fachlich anerkannten Standards vorgenommen wird und der Zugang nach solchen Standards gewährt wird.

Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe a RTVG berücksichtigt.

Art. 33a Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern

(Art. 21 RTVG)

Das BAKOM kann Projekte im Bereich der dauerhaften Erhaltung von Sendungen anderer schweizerischer Programmveranstalter unterstützen.

Sendungen, welche mit Unterstützung des BAKOM dauerhaft erhalten wurden, sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur privaten und wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu machen, unter Respektierung von Rechten Dritter.

Art. 37

Aufgehoben

Art. 39 Abs. 1

Der jährliche Abgabenanteil entspricht:

  1. bei Veranstaltern von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands;

  2. bei den übrigen Radioveranstaltern und den Fernsehveranstaltern: höchstens 70 Prozent ihres Betriebsaufwands.

Art. 40 Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund

Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben b-e und g sowie Artikel 109a Absätze1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.

Das BAKOM veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Abgabenanteile nach Absatz 1.

Art. 46 Abs. 1 Bst. d

Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:

d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;

Art. 50 Förderungswürdige Verbreitungstechnologien

(Art. 58 RTVG)

Das BAKOM kann Beiträge an die Einführung von «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» ausrichten.

Das UVEK legt vorgängig fest, ab wann ausreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten und deren Nutzung.

Beiträge für eine bestimmte Verbreitungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.

Art. 51 Art und Bemessung der Förderleistungen

(Art. 58 RTVG)

Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

Sie werden nur an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet.

Die Förderleistung beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms. Anrechenbar sind nur Verbreitungskosten, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind.

Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Das UVEK kann eine Prioritätenordnung festlegen.

Das Subventionsgesetz vom5. Oktober 19902 ist anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 57 4. Titel: Abgabe für Radio und Fernsehen

1. Kapitel: Haushaltabgabe

Art. 57 Höhe der Abgabe

Der Bundesrat wird die Höhe der Abgabe je Privat- und Kollektivhaushalt vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen.

Art. 58 Erhebung der Abgabe

(Art. 69 RTVG)

Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.

Jedeabgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.

Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.

Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach

Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

(Art. 69 Abs. 3 RTVG)

Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.

Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.

Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.

Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung

(Art. 68 RTVG)

Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: Franken

  1. für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungs-2.– stellung in Papierform

  2. für eine Mahnung5.–

  3. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.– 2 Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.

Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht

Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz

Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.

Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG nicht mehr gegeben ist.

Von der Abgabepflicht befreit sind:

  1. das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

  2. die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

c. die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle

Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.

Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».

Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.

Art. 63 Rechnungslegung und Revision

Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)3 und der Verordnung vom21. November 20124 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.

Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.

Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.

Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.

Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht

Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;

  2. Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;

  3. Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;

  4. Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;

  5. Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.

Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR5 und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.

Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.

Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.

Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.

Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht

Die Erhebungsstelle veröffentlicht bis spätestens Ende April des Folgejahres die Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR6, den Revisionsbericht (Art. 728b Abs. 2 OR) sowie den Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1.

Art. 66 Überweisung der Abgabe

Die Erhebungsstelle überweist die Erträge an die ihr vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten.

Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten

Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:

  1. die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20067 (RHG);

  2. andere Daten nach Artikel 7 RHG, welche für die Identifizierung der abgabepflichtigen Personen und die Rechnungsstellung erforderlich sind.

Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.

Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegan- genen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.

Art. 67a Bezug von Daten aus Ordipro

Das EDA stellt der Erhebungsstelle die folgenden Angaben aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen zur Verfügung, die nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG von der Abgabe befreit werden:

  1. Name und Vorname;

  2. Wohnadresse;

  3. Geburtsdatum;

  4. Legitimationskartendaten;

  5. Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal. Das BAKOM bezeichnet in einer Weisung die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

2. Kapitel: Unternehmensabgabe

Art. 67b Höhe der Abgabe

Der Bundesrat wird den Mindestumsatz für die Abgabepflicht, die Höhe der Abgabe und die Tarifkategorien vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen.

Art. 67c Unternehmensabgabegruppen

(Art. 70 RTVG)

Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen.

Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes einer Unternehmensabgabegruppe werden sämtliche Umsätze der Gruppenmitglieder zusammengerechnet.

Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Für die Mithaftung der Gruppenmitglieder gelten die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes vom12. Juni 20099 (MWSTG) und 22 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 200910 (MWSTV).

Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach Artikel 13 MWSTG und

Artikel 15 –20 Absätze1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und

den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.

Die Aufnahme in eine Unternehmensabgabegruppe setzt voraus, dass das Unternehmen die ESTV schriftlich vom Steuergeheimnis gegenüber der Vertretung der Gruppe entbindet, soweit dies für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich ist.

Art. 67d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen

(Art. 70 RTVG)

Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens.

Für die Zusammenschlüsse gelten Artikel 12 Absätze1 und 2 MWSTG11 sowie

Artikel 12 Absatz 1 MWSTV12. Artikel 67c Absätze2, 4 und 5 sind sinngemäss

anwendbar.

Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.

Art. 67e Rechnungsstellung

Die ESTV versendet monatlich elektronische Jahresrechnungen an abgabepflichtige Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.

Sobald der ESTV alle Informationen vorliegen, die ihr die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie ermöglichen, stellt sie dem Unternehmen den Gesamtbetrag der Abgabe mit dem nächsten Rechnungsversand elektronisch in Rechnung.

Hat die ESTV die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.

Art. 67f Rückerstattung

Unternehmen mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Artikel 67b fällt, wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:

  1. einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder

  2. einen Verlust auswiesen.

Art. 67g Überweisung der Abgabe

Die ESTV überweist den gesamten Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe an die SRG.

Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:

  1. die Zu- oder Abnahme der Wertberichtigung der Forderungen (Veränderung des Delkredere);

  2. die Veränderung der Summe aller sistierten Forderungen;

  3. die Debitorenverluste;

  4. die Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe.

Die ESTV überweist den Nettoertrag in neun Teilzahlungen jeweils 80 Tage nach der Rechnungsstellung. Im Januar des Folgejahres erfolgt die Schlussabrechnung über das Rechnungsjahr sowie eine Schlusszahlung oder eine Rechnung an die SRG.

Art. 67h Verzugszins

Verzugszinsen werden von der ESTV ab einem Zinsbetrag von 100 Franken in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn die Forderung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Rechnung wird elektronisch gestellt.

Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV

Die ESTV veröffentlicht spätestens Ende April des Folgejahres mindestens Angaben zu:

  1. der Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen, nach Tarifkategorie;

  2. den in Rechnung gestellten, einkassierten und sistierten Forderungen, nach Tarifkategorie;

  3. dem Stand und der Veränderung des Delkredere;

  4. den Debitorenverlusten;

  5. den in Rechnung gestellten Verzugszinsen;

  1. den Ermessenseinschätzungen, nach Tarifkategorie;

  2. den Mahnungen und Betreibungen;

  3. den Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe;

  4. der Anzahl der Zusammenschlüsse (Art. 67c und 67d) und der Rückerstattungen (Art. 67f).

3. Kapitel: Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe

Art. 67j

Das BAKOM publiziert jährlich:

  1. für die Haushalt- und für die Unternehmensabgabe sowie konsolidiert für beide: 1. die Gesamteinnahmen der Abgabe, 2. die Erhebungskosten;

  2. die Verwendung der Einnahmen nach Verwendungszweck.

Die Erhebungsstelle und die ESTV liefern dem BAKOM die nötigen Angaben.

Gliederungstitel vor Art. 80a 8. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 80a Sachüberschrift Abs. 2 und 3

Vollzug (Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG)

Das BAKOM kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Das BAKOM kann den Bund in internationalen Gremien vertreten.

Gliederungstitel vor Art. 82 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016

1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen

Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag

Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Absätze1 und 2 RTVG stehen

Millionen Franken zur Verfügung.

Das BAKOM legt die Beträge fest, die für die verschiedenen Zwecke nach Artikel 84 und 85 zur Verfügung stehen.

Art. 82a

Aufgehoben

Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung

Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil. Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.

Unterstützt werden insbesondere:

  1. Mitarbeitende, die professionelle Angebote externer Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie journalismus- und mediennaher Institutionen und Organisationen nutzen;

  2. Veranstalter, die ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit externen Fachpersonen von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen eine spezifische interne Aus- bzw. Weiterbildung ermöglichen;

  3. komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter, die kontinuierlich mehrere Praktikantinnen und Praktikanten gleichzeitig ausbilden und dafür entsprechende Fachpersonen angestellt haben;

  4. spezifische Aus- und Weiterbildungsangebote von Aus und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen, die auf die konkreten Bedürfnisse von lokalen und regionalen Veranstaltern mit Abgabenanteil ausgerichtet sind;

  5. die Organisation von Weiterbildungstagungen in erster Linie im Bereich neuer Medien, welche sich an die Mitarbeitenden der Veranstalter mit Abgabenanteil richten.

Anrechenbar sind insbesondere, soweit sie nicht durch andere Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt sind:

  1. Kurskosten für Angebote nach Absatz 2 Buchstabe a;

  2. Kosten für externe Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe b;

  3. Kosten für Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe c; d Kosten für die Planung und Durchführung von Ausbildungs- sowie Tagungsangeboten inklusive die Erarbeitung entsprechender Schulungsdokumentationen nach Absatz 2 Buchstaben d und e.

Die Unterstützung beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Das BAKOM legt den zur Verfügung stehenden Betrag periodisch fest und überprüft die Wirksamkeit der verwendeten Mittel.

Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien

Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent:

  1. der Entschädigung, die der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitung seines Programms leistet;

  2. der Investitionen, die für die Aufbereitung für neue Verbreitungstechnologien notwendig sind.

Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b.

Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren

Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.

Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren.

Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung

Der Bundesrat wird den Zeitpunkt der Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) zu gegebener Zeit festlegen.

Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58–70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]13 sowie bisherige Art. 57–6714).

Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.

AS 2007 787 6657, 2010 5219, 2014 3849

Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System

Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben.

Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen Staffelung (Artikel 60a Absatz 215) in Rechnung.

Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt:

  1. Die Rechnungen der ersten Monatsstaffel werden am Anfang des Monats gestellt und innert 30 Tagen fällig;

  2. Die Rechnungen der letzten drei Monatsstaffeln werden alle am Ende des Vormonats des drittletzten Monats gestellt und Ende des drittletzten Monats fällig;

  3. Die Rechnungen der übrigen Monatsstaffeln werden am Ende des Vormonats gestellt und Ende des Monats fällig.

Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe

Im ersten Jahr der Erhebung wird die gestaffelte Rechnungsstellung für die Haushaltabgabe nach Artikel 58 Absatz 1 aufgebaut. Die Erhebungsstelle legt verkürzte Abgabeperioden zwischen einem und elf Monaten fest.

Sämtliche Rechnungen nach Absatz 1 werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und werden innert 30 Tagen fällig.

Ein Teil der Haushalte erhält bereits eine Rechnung über 12 Monate. Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen.

Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel.

Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens:

  1. 2000 Franken an eine Gemeinde;

  2. 25 000 Franken an einen Kanton.

Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind:

  1. ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle;

  2. der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten;

  3. das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2.

Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.

Art. 90 Datenlieferung des EDA

Das EDA stellt der Erhebungsstelle die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten nach Artikel 67a spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung.

Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht

Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt der neuen Erhebungsstelle spätestens

Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die nachfolgenden Daten zu gebührenbefreiten Personen (bisheriger Art. 6416) zur Verfügung, soweit die Daten vorhanden sind:

  1. Name und Vorname;

  2. Wohnadresse;

  3. Geburtsdatum;

  4. Korrespondenzsprache;

  5. Name und Vorname der Personen, die im selben Privathaushalt wohnen wie die gebührenbefreite Person.

Die Einzelheiten richten sich nach dem bisherigen Artikel 66 Absatz 3 17.

Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems

Ab dem Systemwechsel gelten für Sachverhalte, die sich bis zum Systemwechsel ereignet haben, einschliesslich der Zuständigkeiten, weiterhin die Artikel 68–70 und 101 Absatz 1 RTVG 200618 sowie die bisherigen Artikel 57–6719 dieser Verordnung, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle oder eine andere externe Stelle für einen begrenzten Zeitraum für die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben beauftragen.

AS 2007 787 6657, 2010 5219, 2014 3849

Die im Zeitpunkt des Systemwechsels offenen Forderungen des Bundes gegenüber gebührenpflichtigen Personen und Betrieben sind weiterhin geschuldet.

Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle beziehungsweise einer anderen externen Stelle nach Absatz 2 übernimmt das BAKOM sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Erhebung der Empfangsgebühren. Der Rechtsweg richtet sich abweichend von Artikel 69 Absatz 5 RTVG 2006 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, sofern das BAKOM Verfügungen erlässt.

Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle übernimmt die neue Erhebungsstelle die Verlustscheine für ausstehende Empfangsgebühren.

Die Verjährungsfrist für die Empfangsgebühren richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Artikel 61 Absatz 320.

Der Aufwand der externen Stellen und des BAKOM nach den Absätzen2 und 4 wird aus dem Ertrag der Empfangsgebühren gedeckt. Reicht dieser Ertrag nicht aus, wird der Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe gedeckt.

Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren die Entschädigungszahlungen nach Absatz 7 übertrifft, fliesst er der SRG zu.

Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe

Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer.

Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel elektronisch in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV elektronisch Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht

Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden.

Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor.

Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushaltes eine schriftliche Bestätigung zu.

Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben.

Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die von der Abgabe befreiten Haushalte und deren Mitglieder.

Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.

Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte

Zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind:

  1. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;

  2. multifunktionale Geräte, falls diese hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.

Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit

Die Empfangsmöglichkeit nach Artikel 109c Absatz 4 RTVG ist der Erhebungsstelle schriftlich zu melden.

Jedes volljährige Mitglied des Privathaushalts ist für die Meldung verantwortlich.

Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereitstellens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt.

Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu abgabepflichtigen Haushalte und deren Mitglieder.

Art. 97

Der bisherige Artikel 83 wird zu Artikel 97.

II

Ziffer 4 von Anhang I wird wie folgt geändert:

Konzessionen für die Verbreitung im UKW-Band werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag in folgenden Versorgungsgebieten erteilt: 25. Region Stadt Zürich Versorgungsgebiet: Stadt Zürich, Limmattal zwischen Schlieren und Neuenhof

III

Die Verordnung vom7. Juni 200421 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. j

Folgenden Behörden und privaten Institutionen werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben regelmässig Daten bekannt gegeben:

j. der Erhebungsstelle nach Artikel 69d des Bundesgesetzes vom 24. März 200622 über Radio und Fernsehen für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen bei den Haushalten.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.

25. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr