AS 2016 3169
Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)
vom 20. März 20091 (AS 2009 5631; SR 745.1)
Art. 37 Abs. 4 letzter Satz
Statt:
… Es kann in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.
Muss es heissen:
… Es kann bei Bedarf in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.
31. August 2016 Redaktionskommission der Bundesversammlung
Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)