Quelle

AS 2016 3169

Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 20091 (AS 2009 5631; SR 745.1)

Art. 37 Abs. 4 letzter Satz

Statt:

… Es kann in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.

Muss es heissen:

… Es kann bei Bedarf in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.

31. August 2016 Redaktionskommission der Bundesversammlung

Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)