Quelle

AS 2016 3207

Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141,
beschliesst:

I

Das Waldgesetz vom4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3bis

Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz

… Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 16 Abs. 2

Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 17 Abs. 3

Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 19 erster Satz

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. …

Art. 21a Arbeitssicherheit

Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.

Art. 26 Massnahmen des Bundes

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können.

Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere den Umgang mit bestimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen.

Der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern.

Erunterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht.

Art. 27 Abs. 1

Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen insbesondere ihr Gebiet auf Schadorganismen.

Art. 27a Vorkehrungen gegen Schadorganismen

Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.

Der Bund legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien fest für Massnahmen gegen Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen sind darauf auszurichten, dass:

  1. neu festgestellte Schadorganismen rechtzeitig getilgt werden;

  2. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;

  3. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.

Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder zu dulden.

Art. 28a Vorkehrungen zum Klimawandel

Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen nachhaltig erfüllen zu können.

Gliederungstitel vor Art. 29 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 29 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1–3

Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 34a 1a. Abschnitt: Holzförderung

Art. 34a Absatz und Verwertung von Holz

Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten.

Art. 34b Bauten und Anlagen des Bundes

Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.

Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Art. 37 Abs. 1bis

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

Art. 37a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 37b Abfindung für Kosten

Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.

Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie 2

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:

  1. die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;

  2. Aufgehoben 2 Aufgehoben

Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e–g sowie 2 Bst. a Waldbewirtschaftung

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:

  1. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe;

  2. Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;

g. die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen von Gesamtkonzepten für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind, auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen und soweit Übererschliessungen verhindert werden.

Er gewährt Finanzhilfen:

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;

Art. 39 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 3 erster Satz und 4

Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12–12g des Bundesgesetzes vom1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz. …

Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

Art. 47 zweiter Satz

… Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 48a Kostentragung durch Verursacher

Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem schuldhaften Verursacher überbunden.

Art. 49 Abs. 1bis und 3 zweiter Satz

Er koordiniert seine Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Kantone.

… Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.

Art. 50a Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen.

Art. 51 Abs. 2

Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet.

Art. 56 Abs. 3

Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss

Artikel 21a befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von

forstlichen Arbeiten besucht haben.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des WaG wie folgt:

Art. 29 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016

Nationalrat, 18. März 2016

Der Präsident: Raphaël Comte

Die Präsidentin: Christa Markwalder

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980 7 Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 78 Absätze3 und 4 der Bundesverfassung8, 2. Jagdgesetz vom 20. Juni 19869 Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 78 Absatz 4, 79 und 80 Absatz 1 der Bundesverfassung10,

Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz

… Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.

Art. 13 Abs. 3

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.