Quelle

AS 2021 645

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung

Übereinkommen vom 4. Januar 1960

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 2/2019 zu Anpassungen der EFTA Konvention1

Angenommen am 14. Mai 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20212 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Juli 2021 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. November 2021

Der EFTA-Rat beschliesst:

I

Das Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.

Art. 53 Anhänge

1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut

In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Übereinkommenstext veröffentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/council-decisions-amendingthe-convention

AS 2021 644 2021-2420 AS 2021 645 Errichtung der Europäischen Freihandelszone. AS 2021 645 Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.

II

Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:

Errichtung der Europäischen Freihandelszone. AS 2021 645 Anhang A4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)

Art. 1 Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln

1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 20115 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konvention» bezeichnet), einschliesslich ihrer Anhänge, zur Anwendung; diese gelten mutatis mutandis und unbeschadet von

Artikel 15 des Übereinkommens als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Kapitel XVII des Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge.

Art. 2 Rücktritt von der PEM-Konvention

1. Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. 2. Bis die neuen Regeln in Kraft treten, bleiben Anlage I der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge, sowie die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II, einschliesslich ihrer Anhänge, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, mutatis mutandis anwendbar; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

Art. 3 Übergangsbestimmungen

Bis zur Anwendung der revidierten Regeln der PEM-Konvention und ungeachtet von

Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I der PEM-Konvention kann

für die Kumulation ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.

Der Wortlaut dieses Anhangs wird mit Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 8. Dezember 2021 zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens, in Kraft getreten am 1. November 2021, hinfällig; vgl. AS-Referenz.

Errichtung der Europäischen Freihandelszone. AS 2021 645