Quelle

AS 2021 697

Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. dbis

Diese Verordnung regelt:

dbis. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;

Art. 4 Ausrichtung von Beiträgen

Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz

Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

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Art. 7 Abs. 1bis,4 sowie 5 Bst. c und d

Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.

Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 vorgeschrieben ist;

  2. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;

Art. 11 Verfahren

Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.

Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.

Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 einreichen.

Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation

Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.

3. Abschnitt (Art. 14) Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 14 4. Abschnitt: Beiträge für züchterische Massnahmen Einfügen nach dem Gliederungstitel des4. Abschnitts

Art. 14a Grundsatz

Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt:

  1. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel;

  2. Equiden;

  3. Tieren der Schweinegattung;

  4. Tieren der Schafgattung;

  5. Tieren der Ziegengattung;

  6. Neuweltkameliden;

  7. Honigbienen.

Die Unterstützung erfolgt durch:

  1. Beiträge für die Herdebuchführung;

  2. Beiträge für Leistungsprüfungen.

Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.

Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Es werden Beiträge ausgerichtet für:

  1. zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von: 1. Schweizer Rassen, 2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;

  2. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

  1. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder

  2. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

Die Beiträge werden ausgerichtet:

  1. für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen;

  2. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich.

Insgesamt werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden. An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.

Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Unternehmen sowie je Massnahme.

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 7 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

Das BLW veröffentlicht die an den Schweizerischen Freibergerverband ausgerichteten Beiträge.

Art. 25

Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr.

Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.

Gliederungstitel nach Art. 25 6a. Abschnitt: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

Art. 25a

Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben:

  1. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.

  2. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.

  3. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.

  1. Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.

  2. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können.

Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20064 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Art. 26 Abs. 3

Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.

II

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 wird wie folgt geändert:

Art. 15f Abs. 1

Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr Tätigkeitsgebiet gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20126 auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der betreffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Tierzuchtverordnung AS 2021 697