AS 2026 326
Verordnung
über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern
(Verordnung über die Gebühren im Statistikbereich, GebV-Stat)
vom 5. Juni 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
und auf Artikel 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für folgende Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b BStatG:
Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen aus der Bundesstatistik nach Artikel 37 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20253 (BStatV);
Pseudonymisierung von Datensätzen nach Artikel 38 BStatV;
Datenverknüpfung nach Artikel 39 BStatV;
übrige Dienstleistungen nach Artikel 41 BStatV;
Bereitstellung der zentralen Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) zu anderen Zwecken als der Registerharmonisierung nach Artikel 15 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20074 (RHV).
Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch das BFS für folgende Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit den von ihm geführten Registern stehen:
Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister der Personen und Haushalte nach Artikel 45 BStatV;
Bekanntgabe von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) zu statistischen Zwecken nach Artikel 9 der Verordnung vom 30. Juni 19935 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);
Bekanntgabe von Daten aus dem BUR zu anderen als statistischen Zwecken nach Artikel 10 BURV;
Bekanntgabe von Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), die nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Juni 20176 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) individuell bearbeitet wurden;
Bekanntgabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) an Private bei Sammelabfragen nach Artikel 20 der Verordnung vom 26. Januar 20117 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
Art. 3 Anwendbarkeit der Gebührenverordnung Publikationen
Für den Bezug von gedruckten oder von elektronischen Publikationen gelten die Bestimmungen der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 20149.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach den Ansätzen gemäss Anhang 1 berechnet.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren um höchstens 50 Prozent erhöht werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Höhe der Gebühren an die Teuerung anpassen.
Art. 5 Gebührenfreiheit
Keine Gebühr wird erhoben für:
die Erteilung einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Auskunft oder die Erbringung einer unwesentlichen Dienstleistung, die einen Arbeitsaufwand von weniger als einer Stunde erfordert; für Medienanfragen können bis zu vier Stunden Arbeitsaufwand von der Gebühr befreit werden;
die Bekanntgabe von Daten aus dem BUR an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an die übrigen Stellen, die Bundesaufgaben durchführen;
die Bekanntgabe von Unternehmensstammdaten nach Artikel 9a BURV10;
den Zugriff auf die vom BFS veröffentlichten Daten nach Artikel 16 VGWR11;
den Online-Zugriff auf die Daten des GWR durch die in Artikel 15 Absatz 1 VGWR genannten Stellen.
Art. 6 Gebührenschätzung
Die betreffende Verwaltungseinheit stellt der gebührenpflichtigen Person auf deren Verlangen schriftlich eine Gebührenschätzung zu.
Übersteigen die Gebühren voraussichtlich 500 Franken, so wird der gebührenpflichtigen Person von Amtes wegen und im Voraus eine Gebührenschätzung zugestellt.
Nach Erhalt der Gebührenschätzung muss die gebührenpflichtige Person in Papierform oder elektronisch bestätigen, dass sie an ihrem Gesuch festhält.
Art. 7 Gebührenerhebung
Die Gebühren können im Voraus oder nach der Erbringung der Dienstleistung erhoben werden.
Dauert die Erbringung der Dienstleistung länger, so können die Gebühren gestaffelt erhoben werden.
Art. 8 Verzicht auf Gebührenerhebung
Die betreffende Verwaltungseinheit kann auf die Erhebung von Gebühren verzichten, wenn die Kosten für die Gebührenerhebung die Gebühren selbst übersteigen.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 25. Juni 200312 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird aufgehoben.
Art. 10 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Die Gebühren für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilweise oder ganz erbracht wurden oder für deren Erbringung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, bemessen sich nach bisherigem Recht.
Die Gebühren für Dienstleistungen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch eingereicht wurde, aber für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde und die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden, bemessen sich nach neuem Recht.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft.
5. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Gebührenansätze
(Art. 4 Abs. 1)
1. Allgemeiner Ansatz
1.1 Die Gebühren für Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d und Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e werden je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals gemäss einem Stundenansatz von 90‒210 Franken berechnet.
1.2 Müssen für die Erbringung der Dienstleistung eine oder mehrere Personen während mehrerer Monate zu einem festen Beschäftigungsgrad zur Verfügung gestellt werden, so werden die Gebühren auf der Grundlage sämtlicher Material- und Personalkosten berechnet.
2. Ansatz für Datenverknüpfungen
2.1 Die Gebühren für Datenverknüpfungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) werden berechnet, indem der Punktwert mit der Gesamtpunktzahl der entsprechenden Dienstleistung multipliziert wird.
2.2 Der Punktwert beträgt 2 Franken.
2.3 Die Gesamtpunktzahl der entsprechenden Dienstleistung berechnet sich gemäss folgender Tabelle:
Beschreibung | Punktzahl |
|---|---|
Grundpauschale für die Bearbeitung des Gesuchs | 500 |
Grundpauschale für nachträgliche Ergänzungen | 300 |
Faktor A = Gesamtanzahl Jahre*, berechnet durch Addition der Anzahl Jahre für jede Quelle (Anzahl Jahre der Quelle 1 + Anzahl Jahre der Quelle 2 + …) *: oder Halbjahre, Quartale usw. (je nach verlangter Periodizität) | Faktor A × 10 |
Bei Verknüpfungen mit BFS-externen Quellen: Faktor B = Anzahl BFS-externer Quellen | Faktor B × 100 |
Bei besonderen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verknüpfungsgesuch: Faktor C = Anzahl Arbeiten | Faktor C × 300 |
Bei periodischen Lieferungen: Faktor D = Anzahl künftiger Datenlieferungen | Faktor D × 100 |
3. Ansatz für die Bekanntgabe von Daten aus dem BUR zu anderen als statistischen Zwecken
3.1 Die Gebühren für die Bekanntgabe von Daten aus dem BUR zu anderen als statistischen Zwecken (Art. 1 Abs. 2 Bst. c) werden berechnet, indem die Grundgebühr und der Gesamtpreis für die bekanntzugebenden Informationseinheiten addiert werden.
3.2 Eine Informationseinheit entspricht einer örtlichen Einheit oder einer rechtlichen Einheit.
3.3 Die Grundgebühr beträgt je nach Komplexität des Gesuchs zwischen 100 und 300 Franken.
3.4 Der Preis einer Informationseinheit ist pro Tranche gemäss folgender Tabelle festgelegt.
Tranche der Informationseinheit | Preis pro Informationseinheit, in Franken | Bemerkung |
|---|---|---|
1–1000 | 1 | Preis für die ersten 1000 Einheiten |
1001–3000 | 0.87 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
3001–5000 | 0.73 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
5001–10 000 | 0.59 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
10 001–30 000 | 0.46 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
30 001–50 000 | 0.35 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
50 001–100 000 | 0.25 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
100 001–200 000 | 0.17 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
200 001–300 000 | 0.11 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
300 001–400 000 | 0.07 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
400 001–500 000 | 0.04 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
>500 000 | 0.02 | Preis für die Einheiten dieser Tranche |
4. Ansatz für die Bereitstellung von Sedex
4.1 Die Gebühren für die Bereitstellung von Sedex zur Nutzung nach Artikel 15 RHV13 (Art. 1 Abs. 1 Bst. e) entsprechen der Verteilung der Sedex-Nutzungskosten auf alle Teilnehmer gemäss ihrem Nutzungsvolumen.
4.2 Die Sedex-Kosten für die Nutzung nach Artikel 15 RHV entsprechen den gesamten Material- und Personalkosten für diese Nutzung.
4.3 Das Nutzungsvolumen eines Teilnehmers entspricht der Anzahl Meldungen und dem Volumen der Daten, die von ihm verschickt wurden.
Änderung anderer Erlasse
(Art. 10)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200714
Art. 15 Abs. 2
Aufgehoben
2. Verordnung vom 26. Januar 201115 über die Unternehmens-Identifikationsnummer
Art. 20 Abs. 5
Aufgehoben
3. Verordnung vom 9. Juni 201716 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Art. 17
Aufgehoben
4. Verordnung vom 30. Juni 199317 über das Betriebs- und Unternehmensregister
Art. 13
Aufgehoben
5. Verordnung vom 12. Oktober 201118 über die Statistik des Aussenhandels
Art. 17
Aufgehoben
6. Verordnung vom 16. Juni 200619 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und seines Gestüts, für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen.
Art. 3a Bst. a
Aufgehoben
Anhang 2 Ziff. 2 und 3
Aufgehoben