Modul: Biogene Abfälle
2018 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Biogene Abfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
2018 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Biogene Abfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Autor Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Petar Mandaliev, Abteilung Abfall und Rohstoffe, BAFU können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Zitierung sofern sie rechtskonform sind. BAFU (Hrsg.) 2018: Biogene Abfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826.
Layout Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau
Titelbild © katrinz, Adobe Stock
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1826-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2018
1 Einleitung
Im Jahr 2015 wurde die Revision der Technischen Verord- Unter dem folgenden Link können Informationen zur Vollnung über Abfälle (TVA) abgeschlossen und die TVA wur- zugshilfe VVEA des BAFU abgerufen werden: de durch die neue Verordnung über die Vermeidung und www.bafu.admin.ch/vollzug-vvea. die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 ersetzt. Die neue Abfallverordnung, die am 1. Januar 2016 in Kraft getre- 1.2 Teil «Liste der für die Kompostierung und ten ist, enthält verbindliche, für den Schutz der Umwelt Vergärung geeigneten Abfälle» (Positivliste und zum Ressourcenschutz relevante Standards für die biogene Abfälle) des Moduls «Biogene Abfälle» Abfallentsorgung. Die neuen Regelungen in der Abfallverordnung betreffen auch die stoffliche und energeti- Mit dem vorliegenden Teil «Positivliste biogene Abfälle» sche Verwertung von biogenen Abfällen und geben zwei wird einerseits ein praxistaugliches und einheitliches Vor- Stossrichtungen vor: gehen der Kantone bei der Bewertung und Beurteilung der nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA für die
Gemäss Art. 14 Abs. 1 VVEA sind biogene Abfälle Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle geförstofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern sie dert. Andererseits wird dargelegt, worauf die Inhaber von sich aufgrund ihrer Eigenschaften dafür eignen und Kompostier- und Vergärungsanlagen bei der Verwertung separat gesammelt wurden. In Kompostierungs- und der einzelnen biogenen Abfallarten achten sollten. Die Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfäl- vorgeschlagenen Kriterien zur Bewertung und Beurteile annehmen, dürfen nur biogene Abfälle verrottet lung der nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigen- für die Kompostierung und/oder Vergärung geeigneten schaften für das entsprechende Verfahren und für die Abfälle können auch für die Bewertung von neuen Abfall Verwertung als Dünger im Sinne von Art. 5 der Dünger- arten angewendet werden (siehe Kapitel 3). Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV, SR 916.171) eignen (vgl. Art. 34 Abs. 1 VVEA).
Biogene Abfälle, die nicht stofflich oder durch Vergären 1.3 Ziel verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigne- Übergeordnete Zielsetzung
ten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Biogene Abfälle sind eine wichtige erneuerbare Ressour- Energiegehalt zu nutzen (Art. 14 Abs. 2 VVEA). ce und ihre stoffliche und energetische Verwertung liefert einen bedeutenden Beitrag zum Ressourcenschutz und zur Energieerzeugung in der Schweiz. Durch die opti-
1.1 Vollzugshilfe der VVEA male Verwertung von biogenen Abfällen soll der Einsatz
von mineralischem Dünger und fossilen Energieträgern Für die VVEA erarbeitet das BAFU zusammen mit den reduziert werden, Nährstoffkreisläufe geschlossen und Kantonen, Branchenverbänden der Wirtschaft sowie Schadstoffe aus dem Kreislauf ausgekoppelt werden. anderen Bundesämtern eine Vollzugshilfe. Die Vollzugshilfe VVEA ist modular aufgebaut und in jedem Modul Spezifische Ziele des Vollzugshilfe-Modulteils werden konkretisierende Rahmenbedingungen zu einem Die spezifischen Ziele des vorliegenden Vollzugshilfespezifischen Thema beschrieben (z. B. Berichterstat- Modulteils sind: tung, Bauabfälle, Deponien). Die vorliegende Publikation ist ein Teil im Modul «Biogene Abfälle» der Vollzugshilfe • Definition der Ausgangsmaterialien, welche für die VVEA, welches die Kantone bei der Umsetzung der neu- Kompostierung oder Vergärung geeignet sind; en gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Verwertung von • einheitlicher Vollzug, Rechtsgleichheit und Rechtsbiogenen Abfällen unterstützen soll. sicherheit bei der Entsorgung von biogenen Abfällen;
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Förderung der kantonalen Abfallplanung und der siche- die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang ren und ordnungsgemässen Abfallentsorgung; mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zu-
optimierte Nutzung von Ressourcen durch die Rück- bereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoregewinnung von Nährstoffen sowie die Produktion von duktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) vom 18. Mai Recyclingdünger und erneuerbarer Energie; 2005 sowie die Verordnung über das Inverkehrbringen
Sicherstellung einer hohen Qualität der Recycling von Düngern (DüV, SR 916.171) vom 10. Januar 2001. produkte und Vermeidung von Umweltbelastungen durch die Abfallentsorgung.
1.5 Geltungsbereich
Die Zielgruppe des vorliegenden Modulteils sind Vollzugsbehörden in den kantonalen und kommunalen Verwaltun- Der vorliegende Teil des Moduls «Biogene Abfälle» kongen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen zentriert sich ausschliesslich auf die Bewertung und Beurzur Behandlung von biogenen Abfällen. teilung der für die Kompostierung und/oder Vergärung geeigneten biogenen Abfälle gemäss Art. 14 Abs. 1 VVEA und Art. 34 Abs. 1 VVEA. Dieser Vollzugshilfe-Modulteil 1.4 Rechtliche Grundlagen erläutert damit nicht die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Recyclingdüngern, Gemäss Art. 30c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den ebenso wenig das Kontrollverfahren gemäss der Verord- Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) nung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 vom 7. Oktober 1983 kann der Bundesrat für bestimm- (VeVA, SR 814.610). Unabhängig davon, ob ein Abfall auf te Abfälle Vorschriften über deren Behandlung erlassen. der Liste der zur Kompostierung oder Vergärung geeig- Art. 30d Bst. a USG sieht zudem vor, dass der Bundes- neten Abfälle aufgeführt ist oder nicht, darf er nur dann rat vorschreiben kann, dass bestimmte Abfälle verwertet ohne Bewilligung des BAFU in den grenzüberschreitenden werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und Verkehr gebracht werden, wenn er explizit auf der grüdie Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung nen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/ und die Herstellung neuer Produkte. Gestützt auf diese FINAL aufgeführt ist. Abfälle, die im Abfallverzeichnis Bestimmungen sieht Art. 14 Abs. 1 VVEA vor, dass biogene (Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfäl- Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten len, LVA, SR 814.610.1) als Sonderabfall [S] oder anderer sind, sofern sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, ins- kontrollpflichtiger Abfall [ak] gekennzeichnet sind, müsbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür sen für die Ausfuhr notifiziert und bewilligt werden (z. B. eignen, separat gesammelt wurden und die Verwertung Altspeiseöl). nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist. Des Weiteren sieht Art. 34 Abs. 1 VVEA vor, dass in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, nur biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden dürfen, die sich aufgrund
ihrer Eigenschaften für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Art. 5 DüV eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.
Massgebend für diese Vollzugshilfe sind darüber hinaus die Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985, die Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP, SR 916.441.22) vom 25. Mai 2011,
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2 Aufbau der Liste der für die Kompostierung und Vergärung geeigneten
Abfälle («Positivliste biogene Abfälle») Die Liste der nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA für die Kompostierung und/oder Vergärung geeigneten Abfälle fasst 84 biogene Abfälle herkunftsbezogen in 7 Kategorien zusammen (vgl. Anhang). Diese sind:
1 Abfälle aus kommunalen Sammelstellen und Sammlungen
2 Abfälle aus Gartenbau und Landschaftspflege
3 Abfälle aus Industrie und Gewerbe
4 Landwirtschaftliche Ausgangsmaterialien
5 Andere biogene Abfälle
6 Abfälle aus biologisch abbaubaren Werkstoffen
7 Prozesshilfsmittel
Sämtliche in der «Positivliste biogener Abfälle» enthaltenen Abfälle (kurz Ausgangsmaterialien) sind eindeutig beschrieben und einer entsprechenden Abfallart gemäss der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) und gemäss Anhang 1 VVEA zugeordnet oder sonst klar definiert. Zu den Verwertungsmethoden, die in den Listen behandelt werden, gehören die thermophile Vergärung (Biomasseabbau bei einer Temperatur von ≥50 °C), die mesophile Vergärung (Biomasseabbau bei einer Temperatur von <50 °C), die Co-Vergärung in einer Abwasserreinigungsanlage, die Platzkompostierung und die Feldrandkompostierung. Die Eignung der einzelnen Ausgangsmaterialien für die jeweilige Verwertungsmethode wird durch den Hinweis «geeignet» oder «nicht geeignet» präzisiert und durch praktische Kommentare zur Umsetzung der Verwertung vervollständigt.
Das BAFU kann die Liste der nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA für die Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.
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3 Grundsätze zur Einordnung
biogener Abfälle in die «Positivliste biogene Abfälle» (Anhang) In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich d) Information zu einem möglichen Eintrag von Bioziden mehr als 100 t Abfälle annehmen, dürfen nur biogene und von Pflanzenschutzmitteln und zu Massnahmen Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich aufgrund zu dessen Verhinderung; ihrer Eigenschaften für das entsprechende Verfahren und e) Information zu einem möglichen Eintrag von Fremdfür die Verwertung als Dünger im Sinne von Art. 5 DüV stoffen (spez. Kunststoffe, mineralische Stoffe, Störeignen. stoffe) und zu Massnahmen zu dessen Verhinderung; f) Nachweis der biologischen Verträglichkeit (Hemmung, Folgende Überlegungen (Leitplanken) liegen der Zuord- Abbau) bei einer Verwertung in einer Biogasanlage nung von Abfällen in «geeignet» und «nicht geeignet» und/oder in einer Kompostierungsanlage; bzw. zu den einzelnen Anlagetypen der Kompostierung g) Informationen zum Salzgehalt, zum pH-Wert sowie und Vergärung (vgl. Anhang) zugrunde: zum Gehalt an Trockensubstanz (TS), Organische Substanz (OS), Stickstoff und Phosphor (Angabe von 1. Potentiell tierseuchenrelevantes Material soll nicht in Bereichen); die Feldrandkompostierung (FRK) h) Informationen zum Flammpunkt; 2. Flüssiges und pastöses Material soll grundsätzlich i) Angaben zum LVA-Code resp. zur Gefährdungs-Katenicht in die Kompostierung gorie gemäss Anh. 1 Ziff. 1.1 LVA (Sonderabfälle
3 Sortenreine Abfälle aus der Lebensmittelindustrie [S]-Abfall und andere kontrollpflichtige Abfälle [ak]-
sowie nährstoffreiche Abfälle sollen grundsätzlich Abfall; nicht in Co-Vergärungen von ARA. j) Angaben zur tierischen Nebenprodukte-Kategorie (TNP-Kategorie). Belege zur Einhaltung der Vorgaben Bewertung der Eignung neuer Abfälle gemäss VTNP. Für die Bewertung der Eignung neuer Abfälle zur Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA Behördliche Prüfung kommen insbesondere folgende Kriterien in Betracht: Die Kantone und die Branche können die Eignung weiterer Abfallarten überprüfen und neue Abfallarten, die sich a) Information zum Herkunftsprozess inkl. Angaben zu aufgrund ihrer Eigenschaften zur Verwertung im Sinne Rohmaterialien und Zuschlagstoffen, (Mengen, Her- von Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 VVEA eignen, dem kunft, zeitlicher Anfall); BAFU vorschlagen. Bevor eine neue Abfallart verbindlich b) Information zu einem möglichen Schwermetalleintrag als «geeignet» für eine Verwertung im Sinne von Anhang und zu Massnahmen zu dessen Verhinderung; dieses Vollzugshilfe-Modulteils eingestuft wird, muss das c) Information zu einem möglichen Eintrag organischer BAFU dieser neuen Abfallart zustimmen. Das BAFU prüft Schadstoffe, wie z. B. polyzyklische aromatische in diesem Zusammenhang ob die Einstufung sachlich Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle korrekt und in Übereinstimmung mit den hier beschriebe- (PCB), dioxin-ähnliche PCB, bromierte Flammschutz- nen Kriterien erfolgt. Die Liste wird laufend aktualisiert mittel, chlorierte Paraffine und Phthalate und zu und publiziert. Massnahmen zu dessen Verhinderung;
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Anhang Die nachfolgende Tabelle liefert eine nicht abschliessende Übersicht über die für die Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle («Positivliste biogene Abfälle»)
LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
1 Abfälle aus kommunalen Sammelstellen und Sammlungen a, b
20 01 08 6303 Grüngut mit Rüstabfällen h geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Rüstabfälle = nur pflanzliche Reste. Geruchsproblematik bei 20 02 01 Kompostierung und Zwischenlagerung beachten.
20 01 08 6303 Grüngut mit Rüstabfällen geeignet geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet Grüngut mit Rüstabfällen und Speiseresten untersteht nicht der VTNP, 20 02 01 und Speiseresten h, i wenn:
Das Abfallreglement der Gemeinde zu Speiseresten keine Aussage macht oder sie zulässt und
Speisereste vermischt mit Grüngut mit der öffentlichen Abfuhr gesammelt werden und
aus Privathaushalten stammen und
in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage ohne Tierhaltung auf dem Areal verwertet werden.
Fremdstoffproblematik (insbesondere Kunststoffe) beachten und mit geeigneten Massnahmen reduzieren oder wenn nötig konsequent zurückweisen. Geruchsproblematik bei Kompostierung und Zwischenlagerung beachten. Es sind nur gekennzeichnete biologisch abbaubare Gebinde zuzulassen.
2 Abfälle aus Gartenbau und Landschaftspflege1
02 01 03 6304 Baum-, Reben-, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Kein krankes Holz von Obstbäumen und Reben. Kein Material mit 20 02 01 Strauchschnitt c, h meldepflichtigen Krankheiten wie Feuerbrand (ist zu verbrennen). Für den Umgang mit invasiven Neophyten siehe «Unkraut mit invasiven Neophyten» im gleichen Kapitel und Anmerkung c.
02 01 03 6304 Blumen geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Auf Fremdstoffe wie Drähte, Plastik etc. prüfen. Je nach Herkunft 20 02 01 Schwermetallgehalt analysieren.
1 Invasive Neophyten der Schwarzen Liste, erstellt von der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen SKEW (https://www.infoflora.ch/de/flora/neophyten/listen-und-infoblätter.html) beachten (vgl. Anmerkungen Buchstabe h am Ende dieser Liste).
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LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
02 01 03 6304 Gartenabraum, Laub geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Reines, unverschmutztes Herbstlaub ohne Siedlungsabfälle (vgl. Merkblatt 20 02 01 gemisch (ohne Material, Cercle déchets Ost: Entsorgung und Verwertung von Strassenwischgut und das auf und entlang von unverschmutztes Herbstlaub, 12. Februar 2018). Kein Laub von belasteten Strassen anfällt) c Orten verwenden (siehe nächste Zeile).
02 01 03 6304 Gras, Heu, Emd und geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Bei Material im Strassenbereich ist auf die strikte Trennung des belasteten 20 02 01 Mähgut Abrandungsmaterials vom Grasschnitt gemäss guter fachlicher Praxis der Unterhaltsdienste zu achten: Keine Verwertung innerhalb kritischer Distanz wegen zu hoher Schadstoffgehalte (2 – 10 m je nach Strassentyp, kein Material von Autobahnmittelstreifen und -böschungen). Empfehlung für Rest: nach Regen schneiden. Strassenwischgut ist nicht zugelassen.
02 01 03 6304 Unkraut mit invasiven geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet 20 02 01 Neophyten c
02 01 99 6304 Topfpflanzenerde geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Fremdstoffproblematik bei der Kommunalsammlung beachten (Pflanztöpfe 20 02 01 6303 aus nicht abbaubaren Kunststoffen aussortieren).
02 01 07 6304 Wurzelstöcke, Rinde, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur naturbelassenes Holz ist zulässig (chemisch unbehandelt). Bei 20 01 38 Sägemehl und Hobelspäne erdbehafteten Wurzelstöcken besteht das Risiko von Neophyten-Rhizoaus naturbelassenem men. Holz h
3 Abfälle aus Industrie und Gewerbe
3.1 Tierische Nebenprodukte a, b
02 02 02 6304 Horn, Häute, Felle, geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). Für Federn Borsten, Federn, Haare zulässig: Kalkung (vor der Verarbeitung) mit 2 – 5 % Löschkalk. (rein) f, j
02 02 02 6304 Blut f, j geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). 02 02 03 6304 Eierschalen j geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP).
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LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
02 02 03 6304 Fleisch, Knochen, Fett f, j, k geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (Art. 6 VTNP) (ausser Stoffwechselprodukte). Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP).
02 02 01 6304 Flotatschlämme aus geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Nur Material der Kategorie 2 darf verwendet werden. Abwasserfeststoffe Schlachthöfen f, k aus Schlachthöfen, die Rinder, Ziegen oder Schafe verarbeiten, entsprechen der Kategorie 1 und sind daher nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schlämme aus Zerlegebetrieben, in denen Risikomaterial gemäss Art. 179d Abs. 1 oder Art. 180c Abs. 1 TSV entfernt wird. Die Flüssigfraktion des Abwassers untersteht nicht den Vorschriften der VTNP (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VTNP), sofern die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt wurden. Die Entfernungsvorschriften finden sich in Ziffer 1.10 des Anhangs 1 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.910.1): Filtration, Flotation oder Bodenablaufgitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2.
19 02 10 6304 Glycerin aus der geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Glycerin aus TNP aus der Biodieselherstellung kann vergärt werden. Der Biodieselproduktion aus Import von Glycerin (nur falls «Kategorie 1» – Folgeprodukt) setzt eine tierischen Nebenproduk- Genehmigung des Einfuhr- und Ausfuhrlandes voraus. Herkunfts- und ten f Bestimmungsbetrieb bedürfen einer Bewilligung gemäss den Veterinärvorschriften. Das Transportunternehmen und jede Sendung müssen im System TRACES erfasst sein. Für die Lagerung von Glycerin sind zusätzliche Anforderungen zu beachten (z. B. eine kantonale Baubewilligung für die Lagersysteme). 02 05 01 6304 Milchverarbeitungsrück- geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). stände und Fehlchargen Mit Antibiotika oder Rückständen kontaminierte Milch ist ein tierisches (Serum, Magermilch, Nebenprodukt der Kategorie 1 oder 2. Material der Kategorie 1 Sauermolke, Permeat, (Art. 5 Bst. d VTNP) ist zu verbrennen. Käse) d, f, j, k Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (Art. 6 VTNP). Das Material ist wegen möglicher Geruchsbelastung nicht für Kompostierung zulässig. Bei Schlämmen, gefällt mit nicht abbaubaren Polymeren, ist der Grenzwert für Alufolien und Kunststoffen im Endprodukt zu beachten (Anmerkung d). Der Einsatz von Milch mit Rückständen der Kategorie 2 als Dünger bedarf einer Bewilligung des BLW.
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LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
20 01 08 6303 Speisereste gemäss geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). 6304 Verordnung über die Speisereste dürfen nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr (z. B. Entsorgung von tierischen Speisereste des Luftverkehrs) stammen. Empfehlung: auf Fremdstoffe Nebenprodukten (VTNP, (Plastik, Besteck, Karton, Schnüre etc.) prüfen und aussortieren oder SR 916. 441.22) j Charge zurückweisen. Die Annahme hygienisierter Speisereste ist von der Bewilligungspflicht durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin nicht ausgenommen. Die VTNP schliesst die Verarbeitung in einer Platzkompostierung nicht aus (Verfahrensbewilligung BLV, Bewilligung Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin und evtl. Hygienisierung nötig). Diese Art der Verarbeitung wird aber nicht empfohlen. 02 02 99 6304 Stoffwechselprodukte aus geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Dieses Material der Kategorie 2 (Art. 6 Bst. c VTNP) darf gemäss Art. 23 Schlachtanlagen oder Abs. 2 VTNP direkt in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet grenzüberschreitendem werden und unterliegt nicht der Meldepflicht gegenüber der Kantonstierärz- Verkehr (Harn, Pansen-, tin oder dem Kantonstierarzt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, VTNP). Die Vorschriften Magen- und Darminhalt) für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten gemäss Anh. 4 VTNP müssen eingehalten werden. 02 02 03 6304 Überlagerte resp. geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). verpackte Nahrungs-, Fremdstoffproblematik beachten und mit geeigneten Massnahmen Lebens- und Genussmittel reduzieren oder wenn nötig konsequent zurückweisen. mit tierischem Ausgangs- Anmerkung d1 (Fremdstoff-Grenzwerte) ist bei diesen Abfällen von material (inkl. Milch, Eier besonderer Relevanz. und Honig) b, d, i, j 02 02 03 6304 Wollrückstände, -staub geeignet geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (Art. 7 VTNP). 04 02 21 8308 (unbehandelt) j
3.2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle a, g
07 07 08 S 1103 Glycerin aus der geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Sonderabfall [S]-Abfall: Wenn der Flammpunkt < 60,5 °C (geschlossener Biodieselproduktion aus Tiegel) oder der pH > 11,5 ist, handelt es sich um Sonderabfall. Für die Frischöl Annahme von Sonderabfall ist eine kantonale Empfängerbewilligung notwendig und für die jeweiligen Transporte sind Begleitscheine erforderlich. Als brennbare Flüssigkeit lagern gemäss Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/ Seiten/26-15_web.pdf. Liegt der Flammpunkt bei ≥ 23 °C und < 60,5 °C, handelt es sich um ein Gefahrgut der Klasse 3. Die geltenden Vorschriften für den Transport (ADR) und die Beschriftung (CLP) sind einzuhalten.
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LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
19 02 08 S 7103 Glycerin aus der geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Sonderabfall [S]-Abfall: Wenn der Flammpunkt < 60,5 °C (geschlossener 19 02 11 S Biodieselproduktion aus Tiegel) oder der pH > 11,5 ist, handelt es sich um Sonderabfall. Für die Altspeiseöl Annahme von Sonderabfall ist eine kantonale Empfängerbewilligung notwendig und für die jeweiligen Transporte sind Begleitscheine erforderlich. Als brennbare Flüssigkeit lagern gemäss Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/ Seiten/26-15_web.pdf. Liegt der Flammpunkt bei ≥ 23 °C und < 60,5 °C, handelt es sich um ein Gefahrgut der Klasse 3. Die geltenden Vorschriften für den Transport (ADR) und die Beschriftung (CLP) sind einzuhalten.
19 08 09 ak 6201 Speiseöle und -fette geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Kontrollpflichtige Abfallarten [ak]-Abfall: Sie müssen frei von Essensresten 20 01 25 ak sowie Fett- und Ölmi- sein. Eine vorgängige Filtration könnte notwendig sein. Visuelle und schungen aus Ölabschei- geruchliche Eingangsprüfung vornehmen (keine fossilen Öle). Keine dern, die ausschliesslich Verarbeitung von Ölen und Fetten aus öffentlichen Sammelstellen und Speiseöle und -fette Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern von Fleisch verarbeitenden enthalten Betrieben.
19 08 09 ak 6201 Fett- und Ölmischungen geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Kontrollpflichtige Abfallarten [ak]-Abfall: Das Material muss einer aus Ölabscheidern, die Hitzebehandlung von mindestens 1 Std. bei 70 °C unterzogen werden. Speiseöle und -fette von Visuelle und geruchliche Eingangsprüfung vornehmen (keine fossilen Öle). Fleisch verarbeitenden Keine Verarbeitung von Ölen und Fetten aus öffentlichen Sammelstellen. Betrieben enthalten f Eine Bewilligung des BLW ist einzuholen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d DüV). Für Abfälle aus Schlacht- und Zerlegebetrieben gelten gesonderte Vorschriften (siehe Kapitel 3.1, Flotatschlämme und Kapitel 5, Abwasser von Schlacht- und Zerlegebetrieben). 13 08 02 S 1109 Soapstock geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Sonderabfall [S]-Abfall: Für die Annahme von Sonderabfall ist eine 07 06 04 S kantonale Empfängerbewilligung notwendig und für die jeweiligen Transporte sind Begleitscheine erforderlich. Das Material muss separat gelagert und in kleinen Mengen der Vergärungsanlage zugeführt werden. In landwirtschaftlichen Anlagen darf es nicht direkt in die Vorgrube gegeben werden.
07 07 01 S 1103 Waschwasser aus der geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Sonderabfall [S]-Abfall: Für die Annahme von Sonderabfall ist eine Biodieselproduktion kantonale Empfängerbewilligung notwendig und für die jeweiligen Transporte sind Begleitscheine erforderlich. Das Material muss separat gelagert und in kleinen Mengen der Vergärungsanlage zugeführt werden. In landwirtschaftlichen Anlagen darf es nicht direkt in die Vorgrube gegeben werden.
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LVA-Code VVEA- Abfallart Thermophile Mesophile Platz- Feldrand- Co-Vergärung in Allgemeine Hinweise zur Verwertung Code Vergärung Vergärung Kompostierung Kompostierung Abwasserreinigungsanlagen
16 10 01 S 7106 Enteisungslösung von nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Sonderabfall [S]-Abfall: Für die Annahme von Sonderabfall ist eine Flugzeugen kantonale Empfängerbewilligung notwendig und für die jeweiligen Transporte sind Begleitscheine erforderlich.
3.3 Übrige Abfälle aus Industrie und Gewerbe b
02 03 04 6303 Altbrot geeignet geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet 02 06 01 6304 20 01 08
02 06 01 6304 Backabfälle, Süsswaren- geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet abfälle, Teig- und Mehlreste
02 07 04 6304 Biertreber, Malztreber, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Hopfentreber (sowie deren Keime, Staub, Trub und Schlamm)
20 01 99 8309 Speisepilzsubstrat geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Pilzsubstrate enthalten Schwefelverbindungen und führen zur Bildung von Schwefelwasserstoff im Biogas und bei Sauerstoffmangel auch in der Kompostierung. Menge auf 5 % beschränken. Hemmung der Biogasbildung durch Schwefelwasserstoff beachten. Emissionen beachten. Gesundheitsgefährdende Schwefelwasserstoffkonzentrationen zwingend ausschliessen.
02 01 03 6304 Fasern von Rohbaumwol- geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur naturbelassene Fasern (chemisch unbehandelt) sind geeignet. Nur le, Holz, Sisal, Hanf, etc. verwenden, wenn die Anlagen und Maschinen mechanisch zur Verarbeitung (naturbelassen) h geeignet sind.
02 03 04 6304 Pflanzliche Fehl- und geeignet geeignet geeignet geeignet geeignet Testchargen aus der Lebensmittelindustrie
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02 03 01 7303 Filterrückstände aus geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Je nach Herkunft des Ausgangsmaterials Schwermetallanalyse der Lebens- und durchführen. Genussmittelherstellung
02 03 04 6304 Früchteabfälle geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Je nach Herkunft Analyse der Schwermetallgehalte durchführen. Bei hohem Wassergehalt in der Kompostierung problematisch. Geruchsproblematik bei hohem Zuckergehalt und bei offener Kompostierung.
19 06 06 7303 Gärreste aus der geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet z. B. aus der Gemüseverarbeitung oder aus der Milchindustrie. Nahrungsmittelindustrie
02 03 04 6304 Glucose, Zuckerwasser, geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Zur Befeuchtung von Kompostmieten bis zu einem Anteil von maximal 5 % 02 07 04 Fruchtsäfte, Fruchtwasser zulässig. Nur sinnvoll, falls Mieten befeuchtet werden müssen. Ansonsten in Flüssigfermenter (Industrie, Landwirtschaft, ARA) zur Biogasgewinnung.
Glycerin mit Lebens- oder geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Nur Glycerin, das Lebens- oder Futtermittelqualität aufweist: Methanol Futtermittelqualität a, e gehalt < 1 % und Glyceringehalt > 80 %, als brennbare Flüssigkeit zu lagern gemäss Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: Glycerin gilt als technisches Handelsprodukt, wenn es für die Produktion anderer Produkte eingesetzt wird. Handelsübliche Qualität ist mit einem Produktspezifikationsblatt zu belegen; der Flammpunkt liegt in der Regel über 100 °C. Glycerinqualitäten, die im Ausland gehandelt werden und eine niedrigere Qualität aufweisen, gelten als Abfall und nicht als Produkt und sind im grenzüberschreitenden Verkehr zu notifizieren.
02 03 04 6304 Hefe geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet 03 01 05 6202 Holzschäl-, Holzhäcksel- geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur naturbelassenes Holz ist zulässig (chemisch unbehandelt, ohne Altholz gut, Holzreste, Sägemehl, und Sperrholz, ohne Kunststoffe oder Kunststoffbeschichtung). Späne, Holzwolle, Rinde (naturbelassen) h
02 03 04 6304 Kaffeesatz, Abgänge aus geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Siehe Anmerkung b speziell für diese Abfälle. Fremdstoffproblematik Produktion und Zuberei- beachten und mit geeigneten Massnahmen reduzieren oder wenn nötig tung von Kaffee konsequent zurückweisen.
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02 03 04 6304 Kakaoschalen geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet 02 03 04 6304 Kerne, Schalen, Schrote geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet 02 01 03 6304 Kräuter geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Geruchsproblematik bei Kompostierung und Zwischenlagerung beachten. 02 03 01 7303 Pflanzliches Material aus geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Je nach Prozess nur Material verwenden, welches nach dem biologischen 02 03 04 Wasch-, Reinigungs-, Abbau die Grenzwerte für Schwermetalle, insbesondere für Nickel und Schäl-, Zentrifugier- und Kupfer, nicht überschreitet (Anh. 2.6 Ziff. 2.2.1 ChemRRV). Abtrennprozessen
02 03 04 6304 Melasse geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet 02 01 06 6304 Mist aus nicht landw. geeignet geeignet geeignet geeignet geeignet Tiermist ohne Kot von Karnivoren (Toxoplasmose, Fuchs- und Hundeband- 20 01 99 Tierhaltung (Zirkus, Zoo, wurm). Es besteht ein Infektionsrisiko für Mitarbeiter von Kompostier- und Reitställe, Haushalte) Vergärungsanlagen.
02 03 04 6304 Müllereiabfälle geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet 02 07 04 6304 Obst,- Reben,- Kräuter- geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet trester
02 07 02 6304 Obst,- Getreide-, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Bei Verwendung von Kupferkesseln Kupfer-Gehalt prüfen. Kartoffelschlempen, allg. Rückstände aus dem Destillerieprozess
03 03 10 7303 Papierschlamm aus geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Nur Papierschlamm aus der Verarbeitung von Frischfasern wie Zell- und Frischfasern Holzstoff ist zulässig. Schlämme aus dem Papierrecycling (z. B. De-Inkingschlämme) und gefärbte Schlämme sind nicht zulässig. Ist zur Regulierung des pH-Wertes und der Viskosität in der Vergärung als Prozesshilfsmittel geeignet.
02 03 04 6304 Rapsextraktionsschrot, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Rapskuchen
02 01 03 6304 Rechengut, Schwemmgut, geeignet nicht geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung sind vor der Abfischgut aus natürli- Zerkleinerung auszusortieren, damit die Anforderungen an die Fremdstoffchen Materialien d, h gehalte gemäss Anmerkung d1 in den Endprodukten eingehalten werden.
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02 04 99 6304 Rübenpressschnitzel geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet 02 03 04 6304 Pflanzliche Rückstände geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Bei hohem Wassergehalt in der Kompostierung problematisch. Geruchsaus der Herstellung von problematik bei hohem Zuckergehalt und bei offener Kompostierung. Nahrungsmittelkonserven
02 01 03 6304 Rückstände aus der geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung
02 01 03 6304 Saat- und Pflanzgut geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur ungebeiztes Material ist zulässig. 02 03 01 7303 Pflanzliche Schlämme geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Bei der Zugabe von Schlämmen, welche mithilfe von nicht abbaubaren aus der Lebensmittel Polymeren gefällt wurden, muss beachtet werden, dass die Fremdstoffproduktion d grenzwerte gemäss Anmerkung d1 unterschritten werden. Schlämme siehe Anmerkung d2.
02 03 04 6304 Sortier- und Rüstabgang geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Für Feldrandkompostierung nur geeignet, wenn Anteil auf max. 5 % (Pilze, Gemüse, Früchte, beschränkt wird; mässige Geruchsproblematik bei der Lagerung und etc.) Kompostierung.
02 03 04 6304 Tabak, Tabakstaub, -grus, geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Umgang mit Material kann zu erhöhter Staubentwicklung führen (sehr fein, -rippen, -schlamm aggressiv).
02 03 04 6304 Teetreber, Teesatz, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Kann in der Vergärung zu starker Schaumbildung führen. Abgänge aus der Produktion und Zubereitung von Tee
02 03 04 6303 Überlagerte resp. geeignet geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Fremdstoffproblematik beachten und mit geeigneten Massnahmen 20 01 08 6304 verpackte pflanzliche reduzieren oder wenn nötig konsequent zurückweisen. Für Abfälle mit Nahrungs-, Lebens- und tierischen Produkten siehe Kapitel 3.1. Genussmittel b, d
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02 03 04 6304 Vinasse geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet 02 01 03 6304 Wasserpflanzen und Schilf geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet ohne invasive Neophyten b
02 07 04 6304 Weintrub, Trappen, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Schlamm aus der Weinbereitung
02 03 04 6304 Würzmittelrückstände und geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Salzgehalt im Gärgut kontrollieren. Würze-Treber ohne übermässige Salzgehalte
02 03 04 6304 Zichorien-Treber und geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Salzgehalt im Kompost/Gärgut kontrollieren. Cereal-Treber ohne übermässige Salzgehalte
4 Landwirtschaftliche Ausgangsmaterialien
4. 1 Substrate aus Landwirtschaftsbetrieben 02 01 03 6304 Baum-, Reben-, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Kein krankes Holz von Obstbäumen und Reben. Kein Material mit melde- Strauchschnitt h pflichtigen Krankheiten wie Feuerbrand (ist zu verbrennen). Der Holzanteil ist vom Anlagetyp und der angestrebten Endproduktqualität abhängig.
02 01 03 6304 Biomasse aus Zweit- oder geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Drittkulturen (Gründüngung, Zwischenfutterbau, etc.)
02 01 03 6304 Ernterückstände und geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet -ausschuss (Kraut, Körner, Knollen, Wurzeln, Stroh, etc.), Fehlproduktionen
02 01 03 6304 Gras und Heu geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Heu wird in Kompostierungen teilweise nur schwer verarbeitet.
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02 01 03 6304 Obst-, Früchte- und geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Prioritär in eine Vergärungsanlage; falls keine Möglichkeit in Platz 02 03 04 Gemüseabfälle (Rüst- und kompostieranlage; maximal 5 % in Feldrandkompostierung. Mässiges Sortierabfälle) Geruchspotenzial bei der Lagerung und Kompostierung berücksichtigen.
02 01 07 6304 Rinde, Holzreste, Häcksel- nicht geeignet nicht geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur naturbelassenes Holz ist geeignet (chemisch unbehandelt, ohne gut, Sägemehl aus Altholz und Sperrholz, ohne Kunststoffe oder Kunststoffbeschichtung). naturbelassenem Holz h
02 01 03 6304 Saat- und Pflanzgut geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Nur ungebeiztes Material ist geeignet. 4. 2 Hofdünger: Gülle, Mist und Siloabwässer 02 01 06 6304 Gülle – Geflügel, Pferd geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet (landw.), Rind, Schaf, Schwein etc.
02 01 06 6304 Mist – Geflügel, Pferd geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Für die Kompostierung ist nur Mist mit guter Struktur, d. h. mit genügendem (landw.), Rind, Schaf, Trockensubstanzgehalt, geeignet. Schwein etc.
5 Andere biogene Abfälle
02 02 01 6304 Abwasser von Schlacht- geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Die Flüssigfraktion des Abwassers aus Schlacht- und Zerlegebetrieben und Zerlegebetrieben f untersteht nicht den Vorschriften der VTNP (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VTNP), sofern die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt wurden. Die Entfernungsvorschriften finden sich in Anh. 1 Ziff. 1.10 VHyS (SR 817.190.1): Filtration, Flotation oder Bodenablaufgitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von
19 08 10 1109 Schlämme aus dem geeignet geeignet nicht geeignet nicht geeignet geeignet Abwasser von Lebensmittelbetrieben f
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6 Abfälle aus biologisch abbaubaren Werkstoffen i
20 01 08 6303 Fasern geeignet geeignet geeignet geeignet geeignet Stückige Materialien sollen nur in Anlagen mit entsprechender Aufberei- 20 01 99 Produkte aus faserhaltigen tung (Zerkleinerung) angenommen werden. Für weitere Chargen von Materialien (z. B. Geschirr stückigem Material vergleiche Konsens für die BAW-Produkt-Bezeichnung und Besteck aus Kokos unter fasern, Zuckerrohrfasern www.evaluation-bioplastics.ch. oder Palmblattfasern)
20 01 08 6303 Stärke geeignet geeignet geeignet geeignet geeignet Es sollen nur deutlich gekennzeichnete Produkte (Gitterdruck, Keimling, OK 20 01 99 Stärkebasierte Produkte Kompost, DINCertco; vergleiche Konsens für die BAW-Produkt-Bezeich- (z. B. Bioabfallsäcke, nung unter www.evaluation-bioplastics.ch) angenommen werden, welche Knotenbeutel, Henkelbeu- die EN 13432 erfüllen. Stückige Materialien sollen nur in Anlagen mit tel, Taschen, Verpa- entsprechender Aufbereitung (Zerkleinerung) angenommen werden. ckungsfolien, Becher und Geschirr, Pflanztöpfe)
20 01 08 6303 PLA geeignet nicht geeignet geeignet nicht geeignet geeignet Es sollen nur deutlich gekennzeichnete Produkte (Gitterdruck, Keimling, OK 20 01 99 Milchsäurebasierte Kompost, DINCertco; vergleiche Konsens für die BAW-Produkt-Bezeich- Produkte (z. B. Becher und nung unter www.evaluation-bioplastics.ch) angenommen werden, welche Geschirr, Verpackungen, die EN 13432 erfüllen. Stückige Materialien sollen nur in Anlagen mit Beutel, Tragetaschen) entsprechender Aufbereitung (Zerkleinerung) angenommen werden.
20 01 08 6303 PHA nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet nicht geeignet Thermoplastische Kunststoffe sind innerhalb praxisüblicher Behandlungs- 20 01 99 Thermoplastische zeiten nicht abbaubar und sollen nicht angenommen werden. Kunststoffe (z. B. feste Becher und Flaschen)
7 Prozesshilfsmittel
17 05 04 4301 Unbelasteter abgetrage- nicht geeignet nicht geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Zur Impfung, Pufferung, Regulierung der Feuchtigkeit, Bindung der ner Ober- oder Unterbo- Nährstoffe. Das Material muss die Anforderungen an unverschmutztes den Aushubmaterial gemäss Anh. 3 Ziff. 1 VVEA erfüllen.
02 04 02 4311 Kalk/Carbokalk geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Zur Regulierung oder Stabilisierung des pH-Wertes geeignet. 06 13 99 1301
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01 04 09 4311 Sand, Ton, Bentonit, geeignet geeignet geeignet geeignet nicht geeignet Anwendung in Kompostierung zur Verbesserung der physikalischen 01 04 99 Gesteinsmehle Eigenschaften. In kleinen Mengen (<1 % v/v) in Vergärungsanlagen geeignet.
Anmerkungen
a Es sind die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung d 1. D er Gehalt an Kunststoffen und Alufolien im Endprodukt werden. Ausnahmen sind für geschlossene Chargen im von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22) und darf insgesamt 0.1 Prozent des Gesamtgewichts der Verkehr zwischen Unternehmen möglich (vergleiche der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) zu beachten. Trockensubstanz nicht überschreiten (gemäss Anh. 2.6 Konsens für die BAW-Produkt-Bezeichnung in der Schweiz Grundsätzlich benötigt jede Anlage, die tierische Ziff. 2.2.1 Abs. 2 Bst. b Chemikalien-Risiko-Reduktions- unter www.evaluation-bioplastics.ch) Nebenprodukte (oder Folgeprodukte) vergärt oder verordnung, ChemRRV, SR 814.81). kompostiert, auch eine Betriebsbewilligung des 2. Diese Vorgabe kann bei Schlämmen in den meisten j Material der Kategorie 3 muss bei einer Höchstteilchen- Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin (Art. 11 Abs. 1 Fällen eingehalten werden, wenn nicht mehr als 20 % mit grösse von 12 mm während mindestens 1 Std. einer in Verbindung mit Anh. 1 VTNP). Polymeren ausgefällte Schlämme zum Ausgangsmaterial Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C zugemischt werden und die Polymere weitgehend unterzogen werden (Art. 7 und Anh. 5 Ziff. 43 VTNP). Das b Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und biologisch abbaubar sind. BLV kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine Vergärungsanlagen ausserhalb von Abwasserreinigungsan- vergleichbare hygienische Wirkung nachgewiesen ist. lagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn (Bst. a) die e Methanolgehalt < 1 % und Glyceringehalt > 80 %. Verpackung biologisch abbaubar ist und sich für das k Material der Kategorie 2 muss vor der Verarbeitung entsprechende Verfahren eignet, oder (Bst. b) die f Eine Bewilligung des BLW ist für eine Verwertung als zerkleinert und bei 133 °C und einem Druck von 3 bar über Verpackung vor oder während der Verrottung oder Dünger notwendig (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 10 einen Zeitraum von 20 Minuten erhitzt werden (Drucksterili- Vergärung möglichst vollständig entfernt wird (Art. 34 Dünger-Verordnung, DüV, SR 816.171). sation; Anh. 5 Ziff. 12 VTNP). Abs. 2 VVEA). Siehe auch Anmerkung d. g Die Begriffe Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige
c Invasive Neophyten der Schwarzen Liste, erstellt von der Abfälle werden in Art. 2 der Verordnung über den Verkehr Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA, SR 814.610) definiert. Wildpflanzen SKEW www.bafu.admin.ch > Thema Klassierung gemäss Verordnung des UVEK über Listen zum Biodiversität > Fachinformationen > Massnahmen > Arten > Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (LVA, SR Gebietsfremde Arten. 814.610.1). Für die Verarbeitung von Material, das von Standorten mit einer Population von invasiven Neophyten stammt, gilt das h Unter Beachtung des nötigen Strukturanteils bei Merkblatt der AGIN-B (Arbeitsgruppe invasive Neophyten, Kompostierung und Feststoff-Vergärung wenn möglich Bekämpfung). Darin vermerkt sind die möglichen verholztes Material für Heizzwecke aussortieren. Verarbeitungen des Ausgangsmaterials. Die Empfehlung der AGIN-B, «Kompostieren, Vergären und Verbrennen von i Mit Ausnahme von faserhaltigen, leicht erkennbaren invasiven Neophyten» ist herunterladbar unter www.kvu.ch/ Produkten sollen nur deutlich gekennzeichnete BAWde/arbeitsgruppen/ueberregional?id=138 > Bekämpfung und Produkte angenommen werden (Gitterdruck, Keimling, OK Entsorgung von Neophyten. Kompost und DINCertco), welche die EN 13432 erfüllen. Hygienisch problematische Produkte (Hundekot-Säcke, Windeln, etc.) sollten grundsätzlich nicht angenommen