Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 389

61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1916

Sachverhalt

I. i. S. Rey, Kläger, gegen Groszzherzogl. bad, Staatsgeisenbahnen, Beklagte.

Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.

A. — Anlässlich der Elektrifizierung der von der. BeKlagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit der Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert- 390 Haftpflichtrecht. N® 61.

Werke das Anstreichen der Leitungsmaste dem Malermeister Müller in Weil (Grossh. Baden) übergeben. Am 30. Juni 1913, als der elektrische Betrieb bereits probeweise begonnen hatte, erlitt der Kläger, der im Dienste des genannten Malermeisters stand, beim Streichen eines auf Schweizerboden befindlichen Mastes unter folgenden Umständen eine Verbrennung III. Grades des linken Unterarms : Der Kläger hatte eine Reihe von Masten, die SIch zwischen Basel und Riehen befanden, und zwar von Riehen kommend, zu streichen. Während die Maste, die er bis dahin gestrichen hatte, nur eine Leitung mit zwei 11 gleicher Höhe verlaufenden Drähten trugen, waren an demjenigen Mast, an welchem der Unfall sich ereignete, sowile an den Masten, die der Kläger nach diesem zu streichen gehabt hätte,- je zwei Leitungen in einer Vertikaldistanz von etwa 1 Meter angebracht. In der obern Leitung befand sich, wie der Kläger wusste, Starkstrom ; die untere sland, wie der Kläger ebenfalls wusste, uicht unter Strom. Der Kläger hatte vom Vorarbeiter die Weisung erhalten, «nur 1 Meter unterhalb der Leitungsdrähte zu slreichen und nicht weiter hinaufzusteigen ». Nach der Annahme des von den kantonalen Instanzen als massgebend erklärten technischen Gutachtens des Ing. { Oppikofer musste der Kläger diese Weisung, insoweit die h Maste mit je zwei Leitungen in Betracht kamen, dahin verstehen, dass das A nstreichen nur bis 1 Meter unterhalb _ der untern Leitung stattzufinden habe. Der Experte 1st auf Grund verschiedener Indizien dazu gelangt, und die Vorinstanzen haben sìch dieser Annahme angeschlossen, dass der Kläger « entweder den Ausleger oder dem- » selben benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte, » den Mast auf der Geleiseseite bestieg und mit Hilfe des » Rundholzes und unter Umgehung der Isolatorenkette » bis zur Traverse hinaufstieg, also bis nahe unter die » obern Drähte, dann mit dem linken Arm am Ausleger » einhängie und — während er seine Aufmerksamkeit » darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm liegende, » am Ausleger angebrachte Leitung zu streifen — die Lei- » tung Sp mit dem Handgelenk berührte. » Nach dem massgebenden medizinischen Gutachten hat der Kläger infolge des Unfalls 13 Monate lang 100 %, während weiterer anderthalb Jahre */s und für die Zukunft dauernd */s bis ' /« seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst. Sein durchschnittlicher Jahresverdienst hatte

nach den Feststellungen der Vorinstanz vor dem Unfall 1237 Mk. 50 Pf. (250 Tage zu 9 Stunden mit 55 Pfennig Stundenlohn) betragen.

Der Kläger ist im Mai 1884 geboren.

B. — Durch Urteil vom 20. April 1916 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beklagte, welche vom Kläger u. a. auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen auf Entschädigung belangt wurde, zur Zahlung von 1718 Mk. 75 Pf. als */s Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbusse, 290 Fr. 70 Cts. als */s Entschädigung für Heilungskosten und Kleiderbeschädigung, endlich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 165 Mk. per Jahr als ?/s Entschädigung für bleibende 20% ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit, zahlbar jährlich postnumerando am 1. Februar, erstmals am 1. Februar 1917, nebst 5% Zins ab 1718 Mk. 75 Pf. und 990 Fr. 70 Cts. seit 30 Juni 1913 verurteilt, die Mehrforderungen des Klägers dagegen abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar der Kläger mit dem Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung von 7102 Mk. 40 Þf. und 290 Fr. 70 Cts. nebst Zins, dieBeklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion der zugesprochenen Beträge.

Das Bundesgericht zieht in ETwWägung:

1. — Die Einrede der Beklaglen, dass der Kläger durch 392 Haftpflichtrecht. N° 61.

Zahlungen deutscher Versicherungsinstitute für den in Betracht kommenden Unfall bereits entschädigt sei, 80 dass nicht mehr ih m sondern höchstens jenen Versicherungsinstitufen ein Anspruch (nämlich nach § 1542 RVO ein Regressanspruch gegen die Beklagte) zustehe, ist für das Bundesgericht dadurch erledigt, dass der kantonale Richter jene Einrede, die erst nach Schluss des Schriftenwechsels erhoben wurde, als verspätet erklärt hat. Gegenüber dieser prozessrechtlichen Entscheidung beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Art. 38 des Bundesgesetzes betr. die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen, wonach bei Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus diesem-: Gesetze die Gerichte « über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und über die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden » haben, « ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden Prozessgesetze gebunden zu sein ». Durch diese, wie durch andere ähnliche Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (vergl. z. B. betr. Art. 11 des EHG von 1875 : BGE 23 S. 636) will nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewahrt, d. h. es will, wie Speziell aus dem Sechlussatz des zitierten Art. 38 deutlich hervorgeht, nur verhindert werden, dass. der Richter sich in der Würdigung des vorhandenen und ZU g elassenen Prozesstoffes durch Regeln des kantonalen Prozessrechts («Beweisgrundsätze ») für gebunden erachte; dagegen will dadurch denjenigen Regeln, die sich auf die Zusammenstellun g des Prozesstoffs, insbesondere auf die Unzulässigkeit verspäteter Parteibehauptungen beziehen, — eine solche Regel enthält ja auch das eidgenössische Recht (in Art. 80 OG) — keineswegs Abbruch getan werden.

2. — In der Sache selbst ist heute nicht mehr bestritten, dass die Beklagte, als « Betriebsinhaber » im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, nach Massgebe dieses Gesetzes für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet. Dagegen beruft sich die Beklagte auf den in Art. 27 daselbst vorgesehenen Haftbefreiungsgrund des groben Selbstverschuldens, sowie auf Art. 35, wonach die Haftpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte sich unter « wissentlicher Uebertretung von bekannt gegebenen Schutzvorrichtungen, Warnungen u. dgl. mit der elektrischer: Anlage in Berührung gebracht hat ».

Was zunächst diesen letztern Standpunkt betrifft, s0 genügt es, festzustellen, dass die angeführte Gesetzesbestimmung, analog Art. 4 des alten EHG, dem sie, wie Art. 7 des neuen EHG, nachgebildet ist, sich nur auf solche Fälle bezieht, in denen der Verletzte überhaupt nichts mit der ganzen, die Haftpflicht begründenden Einrichtung, also hier mit der ganzen Starkstromanlage zu tun hafte, während die Frage, ob ein gerade an dieser Starkstromanlage beschäftigter Arbeiter infolge wissentlicher oder Ileichtfertiger Nichtbeachtung bezüglicher Warnungen mit einem der stromführenden Drähte in Berühung gekommen ist, unter dem Gesichtspunkte des Selbstverschuldens, also in Anwendung des Art. 27 zu prüfen ist.

Fragt es sich nun, ob dem Kläger in diesem Sinne ei Selbstverschulden zur Last salle, und, wenn ja, welchen Grades sein Verschulden sei, so ist davon auszugehen, dass dem Kläger nach den, nicht aktenwidrigen Feststellungen des kantonalen Richters ausdrücklich verboten worden war, sich « den Drähten », also auch der untersten Leitung, auf weniger als einen Meter zu nähern, sowie dass der Unfall sich nach dem massgebenden Gutachten des Ing. Oppikofer nicht hätte ereignen können, wenn der Kläger nicht eben dieses Verbot übertreten hätte. Der Kläger hat somit in der Tat einer im Interesse seiner Sicherheit erlassenen Warnung zuwidergehandelt, und diese, Ihm zum Verschulden anzurechnende Zuwiderhandlung ist für den Unfall kausal gewesen. Andrerseits fällt in Betracht, dass, wie der Kläger wusste, nur die F4 Haftpflichtrecht. N° 61.

obere Leitung unter Strom stand, die Uebertretung jenes Verbots also nicht notwendig einen Unfall zur Folge hatte, namentlich aber, dass wiederum nach der verbindlichen Annahme des erwähnten technischen Gutachtens, der Kläger offenbar nur aus dem Grunde dem Verbote zuwidergehandelt hat, weil er den « Ausleger » oder diesem benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte, also aus Uebereifer. Das Verschulden des Klägers erscheint somnut nicht als ein schweres oder « grobes » im Sinne des Art. 27.

3. — Aus dem Gesagten ergibt sich die grundsätzliche Bejahung der Entschädigungspflicht der Beklagten ; denn nach der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 27 des Starkstromgesetzes) bildet nicht schon jedes, sondern nur grobes Selbstverschulden des Verletzten einen Haftbefreiungsgrund.

Dagegen fragt es sich, ob wegen leichten Selhbstverschuldens eine Herabsetzunug der Entschädigung stattzufinden habe. Der Bejahung dieser Frage würde nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts, wie auch speziell nach Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgesetzes, wonach « für die Bemessung der Entschädigungen die Bestimmungen des Obligationehrechts massgebend » sind, kein Bedenken entgegenstehen, wenn nicht nach dem bereits erwähuten Art. 27 des hier anzuwendenden Spezialgesetzes, im Gegensatz zu allen andern sehweizerischen Haftpflichtgesetzen, die vollständige Haftbefreiung des Betriebsinhabers auf den Fall groben Selbstverschuldens des Verletzten beschränkt wäre. Mit Rücksicht auf diese lelztere Gesetzesbestimmung könnte die Ansicht vertreten werden — und sSie is t im vorliegenden Falle vom Kläger vertreten worden — dass auch nur grobes Selbstverschulden zu einer Herabse tzung der Entschädigung führen dürfe ; denn, da die Haftbefreiung, die nach den andern Haftpflichtgesetzen stets dann eiutrete, wenn der Unfall durch Selbstverschulden verursacht sei, nach dem Starkstromgesetz nur A bei grobe m Selbstverschulden stattfinde, s0 sei anzunehmen, dass überhaupt alle diejenigen Rechtsfolgen, die anderswo schon bei leichtem Selbstverschulden eintreten, im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes erst bei grobem Selbstverschulden Platz greifen. Demgegenüber ist indessen zunächst daran zu erinnern, dass im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtgesetze die Herabsetzung der Entschädigung wegen « Mitverschuldens » nicht einfach deshalb stattfindet, weil diese Gesetze für den Fall, dass Selbstverschulden die ausschliessliche Ursache eines Unfalls ist, vollständige Haftbefreiung vorsehen, sondern deshalb, weil die Herabsetzung der Entschädigung für die Fälle von « Mitverschulden » durch positive Gesetzesbestimmungen angeordnet ist. Bei der Entscheidung der Frage, welchen Einfluss im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes das « Mitverschulden » habe, darf deshalb nicht einfach auf diejenige Gesetzesbestimmung abgestellt werden, welche sich auf das Selbstverschulden als ausschliessliche Ursache des Unfalls bezieht, sondern die Beantwortung jener Frage ist zunächst in einer besondern, speziell aul das « Mitverschulden » des Geschädigten bezüglichen Gesetzesbestimmung zu suchen. Eine solche Geselzesbestimmung liegt hier in Art. 44 Ahs. 1 OB vor, der gemäss

Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgesetzes analog anzuwenden ist, und der u. a. bestimmt, dass der Richter die Ersatzpflichl ermässigen kann, wenn « Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt » haben. Muss zwischen der Anwessndung dieser, die Streitfrage unmittelbar lösenden Gesetzesbestimmung einerseits und allfällig möglichen, übrigens keineswegs zwingenden Schlussfolgerungen aus Art. 27 des Starkstromgesetzes andrerseits, wonach nur grobes « Mitverschulden » zu berücksichtigen wäre, gewählt werden, so ist schon nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen der die Streitfrage direkt lösenden Gesetzesbestimmung der Vorzug zu geben. Es kommt nun aber hinzu, 396 Haftpflichtrecht. N° 61.

dass es Sich, wie die Entstehungsgeschichte der Ari. 27 und 36 zeigt (vergl. BBI 1899 III S. 811, 813 und 816, Stenogr. Bull. der Bundesversammlung 1900, S. 618 und 662), bei der Beschränkung der Haftbefreiung auf die Fälle groben Selbstverschuldens einerseits und bei dem Hinweis auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung des Schadenersatzes andrerseits um zwei von einander völlig unabhängige gesetzgeberische Gedanken handelte. Mit der Beschränkung der Haftbefreiung auf die Fälle groben Selbstverschuldens wollte in der Tat weiter nichts als die vollständigeAbweisung einer Haftpflichtklage wegen leichten Selbstverschuldens vermieden werden, weil eine solche vollständige Klagabweisung in Anbetracht der « besondern Gefährlichkeit der elektrischen Anlagen » und der « Unberechenbarkeit der Gefahr » als stossend empfunden wurde. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung des Schadenersatzes wollten dagegen eine Reihe im OR enthaltener Grundsätze, deren Anwendbarerkläruug auf die Bemessung der Haftpflichtentschädigungen schon (Gegenstand der Motion Brenner gewesen und zunächst für die Eisenbahn haftpflicht postuliert worden war, vorderhand — da die Revision des EHG sich in die Länge zog — wenigstens auf die Elektrizitäts haftpflicht anwendbar erklärt werden. Zu diesen Gruudsätzen gehört aber u. a. gerade derjenige des damaligen Art. 52 (heutigen Art. 44) OR, wonach der Richter « die Ersatzpflicht ermässigen kann », wenn « auch dem Beschädigten ein Verschulden beizumessen » ist, bezw. wenn « Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt haben ». Mit Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgesetzes hat also hinsichtlich der Berücksichtigung des einem Verletzten zur Last fallenden « Mitverschuldens » keine andere Lösung getroffen werden wollen, als dann später für die Eisenbah nhaftpflicht mit Art. 5 EHG 1905, wonach « der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen erHaftpflichtrecht. N° 61. 397 mässigen Kann », wenn « den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld an dem Unfall trifft ». Dass aber in dieser letztern Gesetzesbestimmung, welche gleichfalls die Ausführung eines der Motion Brenner zu Grunde liegenden Gedankens darstellt, unter einem « Teil der Schuld an dem Unfall » auch ein als Mitursache des Unfalls erscheinendes leichtes Selbstverschulden zu verstehen ist, wurde

nie bezweifelt und ergibt sich übrigens auch aus einem Vergleich mit Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes, woselbst. ebenfalls und in demselben Sinne der nicht für alle Fälle ganz adäquate Ausdruck « Teil der Schuld » gebraucht isí. Diese sämtlichen Gesetzesbestimmungen, die sích auf die Herabsetzung der Entschädigung bei einem als Mitursache einer Schädigung erscheinenden Selbstverschuldeu beziehen, stehen mit einander in engem Zusammenhang und sind der Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes des Schadenersatzrechts, welcher durch Art. 27 des Starkstromgesetzes offenbar auch für das Anwendungsgebiet dieses Spezialgesetzes nicht ausser Kraft gesetzt werden wollte. Neu und diesem Spezialgesetze eigentümlich war lediglich das in dem angeführten ÄArt. 27 allerdings enthaltene Verbot der gänzlichen Abweisung der Klage wegen leichten Selbstverschuldens. Nur eine solche gän zliche Verweigerung der Haftpflichtentschädigung wurde als stossend empfunden, dagegen keineswegs die Anwendung des Grundsatzes, wonach « Mitverschulden » des Verletzten zu einer Herabse tzung der Entschädigung führt.

Ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Verletzten, durch welches der Eintritt des Unfalls begünstigt oder dessen Folgen erschwert wurden, ist somit im Anwendungsgebiet des Starkstromgesetzes ebensosehr durch. einen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen, wie im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtgesetze oder bei der aquilischen Schadenersatzpflicht.

Ob und inwieweit andere Bestimmungen des OR, als diejenige, wonach das « Mitverschulden » des Ge- 398 Haftpflichtrecht. Ne 61.

schädigten zu einer Reduktion der Entschädigung führt, — insbesondere solche Bestimmungen, die im alten OR, das bei Erlass des Starkstromgesetzes noch galt, nicht enthalten waren, — ebenfalls auf die Elektrizitätshaftpflicht analog anwendbar seien, braucht hier nicht entschieden zu werden.

4. — Im vorliegenden Falle ist der Anteil des dem Kläger zur Last fallenden leichten Verschuldens an der Verursachung des Unfalls mit der Vorinstanz auf !/s zu veranschlagen ; denn nach den Feststellungen des technischen Experten hätte der Kläger trotz der durch ihn begangenen Uebertretung des in Betracht kommenden Verbotes keine Verletzung erlitten, wenn er nicht offenbar, « während er mit dem linken Arm am Ausleger einhängte und seine Aufmerksamkeit darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm liegende, am Ausleger angebrachte Leitung L 2 zu streifen, aus Versehen oder Ungeschicklichkeit die Leitung Sp mit dem Handgelenk berührt hätte ». Die Uebertretung des Verbots, sich den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähren, war somit in der Tat nur eine Mitursache oder Vorbedingung des Unfalls, als dessen Hauptursache einm unglücklicher Zufall erscheint. Ein Abzug von bloss ‘einem Drittel erscheint daher als angemessen.

9. — In Bezug auf die Bemessung des Schadens ist den Ausführungen des kantonalen Richters, die, soweit tatsächlicher Natur, nicht als aktenwidrig und, soweit rechllicher Natur, als zutreffend erscheinen, nichts beizufügen.

Mit Recht hat sodann die Vorinstanz das Vorliegen eines Mitverschuldens der Beklagten, wie andrerseits auch dasjenige eines Verschuldens Dritter, verneint ; denn durch die dem Kläger zugekommene Mitteilung, dass die Leitung unter Strom stehe, und durch das Verbot, sich den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähern, hatten die in Betracht kommenden Personen alle ihneau im konkreten Falle obliegenden Vorsichtsmassregeln getroffen. Ob und eventuell welche dieser Personen (VorHaftpflichtrecht. N° 61. E 399 arbeiter Mählin, Malermeister Müller, Siemens- SchuckertWerke) als « Dritte » im Sinne von Art. 27 des Starkstromgesetzes erscheinen, braucht daher nicht untersucht zu werden.

Ob dem Kläger eine Rente oder aber ein Kapital Zuzusprechen sei, war eine blosse Angemessenheitsfrage, bei deren Entscheidung in erster Linie die persönlichen und ökonomischen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen waren. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, das Resultat dieser Berücksichtigung im vorliegenden Falle als unangemessen zu erklären. Dagegen kann, weil es sich um einen im Ausland domizilierten Schuldner handelt,die Sicherstellung der Rente verlangt werden. Dabei bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem mutmasslichen Kapitalwert der zugesprochenen Rente von 165 Mk. per Jahr. Dieser Kapitalwert beträgi für den 32 jährigen Kläger nach Soldan Tab. ITI 2966 Mk. 55 Pf. oder rund 3000 Mk.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

, Die Berufung wird in der Hauptsache abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons BaselStadt vom 20. April 1916 mit der einzigen Beifügung bestätigt, dass die Beklagte die Zahlung der lebenslänglichen Rente von jährlich 165 Mk. durch einen Kapitalbetrag von 3000 MK. sicherzustellen hat.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 5 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001 erneut konsolidiert.

Zitiert in