Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

53 I 320

44. Urteil vom 5. November 1927

Sachverhalt

I. i. S. B. u. N. Peller u. 2, Schwarz.

Sachauslieferung : Voraussetzungen.

Am 1. Juli 1927 wurden in Zürich wegen verdächtigen Benehmens und Geldbesitzes die Brüder Benno und Marco Feller und deren Schwager Ernesto Schwarz verhaftet. Nach erfolgter Benachrichtigung verlangte die italienische Regierung ihre Auslieferung mit der Begründung : Benno Feller habe als Geschäftsführer der Konkursiten italienischen Tuchexportfirma S.A.C.T.A. unter betrügerischen Angaben andere Firmen zur Warenlieferung veranlasst, die Aktiven der S.A.C.T.A. verschleudert und sich ins Ausland geflüchtet. Marco Feller und Ernesto Schwarz hätten einen Teil des s0 erlangten Geldes in Empfang genommen und verborgen. Bei der Verhaftung trugen die drei folgende Geldbeträge auf sich :

Benno Feller. Englische Pfund... . 2,145. — Dollars... 4,757. — Goldmark. 23,450. — IirRe 800. — Schweiz. Franken . . . . 7,058.30 Ernesto Schwarz. Dollars 4,763. — Öst. Schillings... . .. 572.65 Schweiz. Franken ... . 4,424.90 Marco Feller. Dollars 100. — Öst. Schillings. . . . .. 16.50 Schweiz. Franken . . ., 51.60 Es wurde festgestellt, dass Benno Feller bei Hamburgerfirmen über 2000 eng]. Pfund, gegen 9000 Dollars, über 10,000 Lire, über 30,000 Schweiz. Fr. und 3800 RM einkassiert und davon 130,000 Lire an die Sacta geschickt hatte. Ernst Schwarz hatte bei Wienerfirmen gegen 33,000 öst. Schill. einkassiert. Marco Feller will das auf ihm gefundene Geld von zu Hause in Wien. mitgenommen haben. — Diese Geldbeträge wurden beschlagnahmt und die Beschlagnahme aufrechterhalten, trotzdem das Geld von Gläubigern der Sacta — zum Teil schweizerischer und deutscher Nationalität — verarrestiert und gepfändet worden war.

B. — Die Angeschuldigten erhoben gegen das Auslieferungsbegehren der italienischen Regierung Einsprache. Die schweizerischen Gläubiger ihrerseits protestierten beim eidg. Justiz- und Polizeidepartement gegen eine Aushändigung der Geldbeträge an Italien.

C. — Das Bundesgericht hat die Auslieferung des Benno Feller bewilligt, die des Ernesto Schwarz, soweit sie wegen Beihilfe zu betrügerischem Bankerott verlangt worden war, ebenfalls. Die Auslieferung des Marco Feller wurde verweigert. Die Sachauslieferung wurde :

ad) bezüglich der auf Marco Feller vorgefandenen Gelder verweigert ;

d) bezüglich der auf Ernst. Schwarz vorgefundenen Gelder verweigert ;

c) bezüglich der auf Benno Feller vorgefundenen Gelder bewilligt, mit der Begründung :

a) Die Beschlagnahme der Warenvorräte ist vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement schon durch Verfügung vom 22. August 1927 aufgehoben worden. Sie besteht daher heute micht mehr zu Recht und kann daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides Sein.

d) Trotz der etwas allgemeinen Fassung von Art. 11 des schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrages sind nicht alle Gegenstände auszuliefern, die auf den ausZzuliefernden Personen gefunden werden, sondern nur jene, die mit dem behaupteten Vergehen in einem unmittelbaren oder doch wenigstens mittelbaren Zusammenhange stehen (BGE 31 I 694Erw.5; 34 1368 Erw.5; 47 1 12; LANGHARD, S. 114),

c) Es ist einmal ohne weiteres klar, dass die auf Marco Feller gefundenen Geldbeträge nach dem dieser selbst nicht ausgeliefert wird, der Auslieferung nicht unterliegen. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese — übrigens nicht bedeutenden — Geldbeträge (100 Dollars, 50 Schweizerfranken und 16 Schillings) aus dem Geschäftsvermögen der Sacta stammen.

d) Die österreichischen Polizeibehörden haben festgestellt, dass das demErnst Schwarz abgenommene Geld (zirka 30,000 Schweizerfranken) im grossen und ganzen von Geschäften herrührt, die dieser im Juni 1927 in Wien mit den Firmen Karneol und Weiser abgeschlossen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese Geschäftsabschlüsse mit der Sacta in einem Zusammenhange stehen. Allein aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten erhellt das nicht, so dass die Auslieferung dieser Geldsumme nicht verfügt werden Kann. Ob der Bundesrat vor der Aufhebung der Beschlagnahme der italienischen Regierung noch Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Polizeibehörden Wiens geben und ihr s0 die Erneuerung ihres Begehrens um Sachauslieferung ermöglichen kann (— bis jetzt hat die italienische Regierung hievon keine Kenntnis erhalten —), hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

e) Gegen die Auslieferung der auf Benno Feller vorgefundenen Gelder wurde zwar nicht ausdrücklich von diesem selbst, wohl aber von dritter Seite Einsprache erhoben (Eingaben Gebr. Naef A. G. in Zürich vom 19. August 1927. Zürcherische Seidenindustriegesellschaft, vom 27. August 1927). Nach der Praxis ist das Bundesgericht zur Prüfung auch solcher gegen die Sachauslieferung erhobener Einsprachen kompetent, wenn sie, wie hier, von Personen stammen, die an der Nichtbewilligung der Sachauslieferung ein erhebliches Interesse haben (BGE 32 I 548 Erw. 1). Dass die auf Benno Feller vorgefundenen Gelder seit dessen Inhaftierung in Zürich von verschiedenen Gläubigern der Sacta verarrestiert und gepfändet worden sind, hindert die Auslieferung dieser Gelder an Italien nicht ; denn der betreibungsrechtliche Beschlag hat dem öffentlich-rechtlichen zu weichen (BGE 32 I Nr. 77 ; Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 6. Februar 1913). Auf den Entscheid des Bundesgerichts kann auch keinen Einfluss ausüben der Umstand, dass die Gläubiger, die Arreste und Pfändungen erwirkten, durchwegs Schweizerfirmen sind. Entscheidend ist vielmehr einzig, ob die bei Benno Feller beschlagnahmten Gelder mit dem Auslieferungsdelikt (Betrug und betrügerischer Bankerott) in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.

Benno Feller kam von Hamburg her nach der Schweiz.

In Hamburg hatte er bei verschiedenen Kunden Rechnungen einkassiert. Abgesehen vom Kaufmann Reutter, der lediglich 3800 RM an Benno Feller bezahlte, hatten diese Kunden die Waren für die von ihnen bezahlten Kaufpreise noch nicht erhalten. Die Waren lagerten damals noch bei Spediteuren in Italien. Inzwischen Wurden diese Waren — infolge des Konkursausbruches — von den italienischen Behörden beschlagnahmt. Einen Teil der in Hamburg einkassierten Beträge (nach dem Zeugnis des Exportvertreters Singer 130,000 Lire) sandte Benno Feller von Hamburg aus telegraphisch an die Sacta nach Mailand ; der Rest (zirka 110,000 Schweizerfranken) wurde ihm bei der Verhaftung in Zürich abgenommen. Es kann daher gesagt werden, dass das bei Benno Feller vorgefundene Geld aus Kaufgeschäften herstammt, die von der Sacta mit deutschen Kaufleuten abgeschlossen worden waren und von ihr infolge Konkursausbruchs nicht mehr erfüllt werden konnten.

Der Umstand, dass die durch das Vorzeitige Inkasso geschädigten Gläubiger in Deutschland und nicht in Italien wohnen, rechtfertigt die Verweigerung der von Italien verlangten Sachauslieferung nicht. Die italieschen Gerichte dürfen den Benno Feller für sein ganzes

betrügerisches Geschäftsgebahren zur Rechenschaft ziehen, und zwar auch soweit dasselbe über das Gebiet Italiens hinaus gewirkt hat, also auch bezüglich seiner Beziehungen zu den deutschen Gläubigern. Denn nicht nur ist der Konkursausbruch in Italien erfolgt, sondern es muss — Wie bereits ausgeführt — angenommen werden, dass auch das Zentrum der Bankerotthandlungen sich in Italien befand. Hier war der Geschäftssitz des Unternehmens, der Wohnsitz der Geschäftsleiter und von hier aus wurden auch die Geschäfte mit den deutschen Kunden abgeschlossen. Es kann sich höchstens fragen, ob das von Benno Feller in Deutschland vorgenommene Inkasso nicht nur der italienischen, sondern überdies auch noch der deutschen Strafgewalt unterliege, — was Wohl dann zu bejahen wäre, wenn dasselbe für sich allein zugleich auch den Tatbestand eines andern Deliktes (z. B. des Betruges) erfüllen würde (vgl. voN BAAR, Lehrbuch S5. 243 /4). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben ; jedenfalls ist Italien — zumal Deutschland deswegen Keinen Strafanspruch erhebt —, berechtigt, diese Handlungen in die Bestrafung des betrügerischen Bankerottes einzubeziehen.

Die Auslieferungspflicht könnte einzig dann verneint werden, wenn die Geldbeträge in keinem Zusammenhang mit jenem Geschäftsgebahren stehen würden, wegen dessen dem Benno Feller im italienischen Haftbefehl der Vorwurf des Betruges und des betrügerischen Bankerottes gemacht wird. Doch mit diesem Geschäftsgebabren steht diese Geldsumme in einem erkennbaren Zusammenhang. Im Haftbefehl wird dem Benno Feller vorgeworfen, dass er Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen suchte und ins Ausland geflohen sei. — Berücksichtigt man, dass Benno Feller persönlich nach Hamburg reiste, dort nach Aussagen der Hamburger Kaufleute die Gelder entgegen den Handelsusanzen Vor Ablieferung der Ware einkassierte, in Zürich mit seinen Brüdern und Schwägern zusammentraf, sich von seinem Schwager Schwarz falsche Ausweisschriften aus Wien besorgen liess und ein Schiffsbillet nach Kanada besteilte, s0 kann man nicht in Abrede stellen, dass das bei Benno Feller vorgefundene Geld mit dem ihm vorgeworfenen Bestreben, Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen, im Zusammenhang steht.

Durch die Aushändigung des Geldbetrages an Italien geschieht den Schweizergläubigern kein Unrecht. Der Handels- und Niederlassungsvertrag mit Italien von 1868 /9 (Art. 8) gibt den Schweizern die förmliche Zusicherung, dass ihre Forderungen in Italien konkursrechttlich gleich wie die der eigenen (italienischen) Staatsbürger behandelt werden. Es wird infolge der Aushändigung lediglich ein Vorzugsrecht einzelner Schweizerbürger (und eines deutschen Gläubigers) nicht existent, das nach den Verhältnissen auch innerlich nicht begründet ist.

XI, ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 40. — Voir n° 40.

Zitiert in