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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Voebruar 1931 i. S. Clavuot gegen Schorta.
Eid (Erw. a) und Blutprobe (Erw. b) als Bowoismitteo!t imVaterschaftsprozess, insbesonuderc Fassung der Eidesforme!l.
Ob der Beklagte der Klägerin-Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt habe, kann als Tatfrage vom Bundesgericht nur auf Aktenwidrigkeit und Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorachriften nachgeprüft werden (Art. 81 OG).
a) Von Bundesrechts wegen ist gegen den Vaterschaftseid als Beweismittel für die Beiwohnung nichts einzuwenden (vgl. BGE 46 IT Ss. 349). Unter welchen Voraussetzungen er geleistet werden darf, wird ausschliesslich durch das kantonale Zivilprozessrecht bestimmt. In Anwendung dieses und nicht des eidgenössischen Rechtes hat also die Vorinstanz die hauptsächlich bestrittene Eidesfähigkeit der Klägerin-Mutter bejaht. Eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die ihr nicht gestattet hätte, hicbei von dem bezüglichen psychiatrischen Gutachten abzuweichen, weil sie es nach eigener Befragung der KlägerinMatter nicht ale schlüssig erachtete, besteht nicht, insbesondere nieht etwa nach der Richtung, dass dies nur auf Grund eines Gegengutachtens hätte geschehen dürfen. Und es macht keine Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 81 OG aus, wenn das kantonale Gericht sich bei seiner Beurteilung deswegen nicht von Gutachten Sachverständiger leiten lässt, weil es sich nicht von deren Richtigkeit zu überzeugen vermag.
2 Familienrecht. No I, Dagegen erweckt Bedenken, dass die Klägerin, gemäss der gesetzlichen Formulierung des Bestätigungseides in Vaterschaftssachen durch Art. 18 des EG zum ZGB für den Kanton Graubünden, nicht nur zu schwören batte, « dass der Beklagte zu der von mir angegebenen Zeit mit mir fleischlichen Umgang gepflogen », sondern aussgerdem , « dass ich während des Zeitraumes vom 29. September 1928 bis 25. Januar 1929 mit keinem andern Manne fleischlichen Umgang hatte. » Die Vatersechaftsklägerin trifft die Beweislast nur für die Beiwohnung des Beklagten während der Empfängniszeit, nicht auch dafür, dass ihr damals niemand anders beigewohnt habe. Ánderseits wird der Beklagte durch eine derartige Eidesleistung nicht von der Beweisantretung für erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft oder unzüchtigen Lebenswandel der KlägerinMutter ausgeschlossen (vgl. BGE 39 II 8. 487 /8). Gelingt es ihm, mindestens den Beweis für anderweitigen verdächtigen Umgang der Klägerin-Mutter zu führen, so steht dann freilich von Bundesrechts wegen nichts der Auferlegung des Reinigungseides an die Klägerin-Mutter entgegen, der jedoch nicht allgemein allen anderweitigen Geschlechtsverkehr umfassen, sondern nur gerade den Geschlechtsverkehr mit demjenigen Manne betreffen soll, mit welchem sie sich nach der Beweisführung des Beklagten in verdächtiger Weise eingelassen hat. Vorliegend fehlte es jedoch an den Voraussetzungen für eine derartige Eidespflicht der Klägerin-Mutter (wird näher ausgeführt). Somit iat der Beklagte durch die zu weitgehende Fassung der Eidesformel keinesfalls benachteiligt worden. Umgekehrt hat die Klägerin-Mutter davon abgesehen, sich wegen ungerechtfertigtker Ausdehnung der Eidespflicht zu beschweren, was sie mit Fug hätte tun können (vgl. BGE 39 IT Ss. 487 /8), jedoch aus leicht erklärlichen Gründen unterliess.
0) Die Blutprobe, mit welcher der Beklagte dartun will, es sei ausgeschlossen, dass er der Vater des Kindes sei, ist freilich nichts anderes als eine Art des auch von der Familienreéht, Ne 2, 3 Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden umfassend vorgesehenen Expertise-Beweises. Allein die Zuverlässigkeit diesges Beweismittels ist noch nicht derart über alle Zweifel erhaben, dass es als Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften bezeichnet werden könnte, wenn ein kantonales Gericht nicbt darauf eintreten will mit der Begründung, es würde sich dadurch doch nicht überzeugen lassen.
2. Anszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6, Pobruar 1931
Sachverhalt
I. i. S. von CGlutiz-Buchti gegen Gassmann und Konsorton.
Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde — beurteilt sich für die 1hr durch das Bundesrecht zugewiesenen Obliegenheiten nach Art. 426 ff. ZGB, für die ihr durch das kantonale Recht zugewiesgenen Obliegenheiten nach dem kantonalen Beamtenverantwortlichkeitsrecht, subsidiär nach Art, 41 ff. OR (Erw. 2 und 4 am Anfang) ;
— umíasst auch die persönliche Fürsorge (Erw. 2 am Anfang) ;
— YVoraussetzungen der YVerantwortlichkeit aus der Erhebung einer Entmündigungsklage, insbesondere bezüglich der Kosten des Entmündigungsprozessges (Erw. 3);
_— Voraussetzungen der Yerantwortlichkeit aus der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 386 ZGB, insbesondere des Honorars des vorläufigen Vertreters (Erw. 4) ;
— Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches (Erw. 6).
Pflicht zur Anhörung des zZuEntmündigenden ——- besteht nicht vor Erhebung der Entmündigungsklage (Erw. 3) ;
— inwiefern besteht sie vor der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit ? (Erw. 4).
2, — Die vorliegende Klage gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Solothurn wird hergeleitet teils aus der Erhebung der Entmündigungsklage, teils aus der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit, teils aus der infolgedessen notwendig gewordenen vorsorglichen Führung der Vormundschaft.