63 I 60
15. Urteil des Kassationehofs vom 16. März 1937 i. 8. Gmür gegen Aargau, Staataanwaltechaft, Zulässigkeit des Überholens; Pflicht zur Signalgabe beim Überholen ? Art. 46 VY z. MFG ; Art. 20 MFG.
Sachverhalt
A. — Der Beschwerdeführer Gmür fuhr am 16. Mai 1936 abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich. Vor ihm fuhr eine Gruppe von 6-7 Radfahrern, welche annähernd die halbe Strassgenbreite in Anspruch nahmen, da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren. Dieser Gruppe wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40. km hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach. links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand, tauchte von der Gegensgeite her der Radfahrer Hügli auf, der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in scharfer Fahrt ungefähr in der Strassenmitte- daherkam. Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° I5. 61 in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür vorher nicht gehen können ; als er nun plötzlich seiner ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand scbräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 m, hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. im Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Bremgarten-Dietikon-Bahn, die dort auf der Strasse verlaufen, aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn eingelassen sind. Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechis auszuweichen vermochte, weil er das haltende Auto zu spät erblickte, fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen. Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli auftauchen sah.
B. — Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Obergericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu Fr. 40.— Geldbusse verurteilt. E
C. — Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Freisprechung beantragt.
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Verletzung des Art. 46 VV zum MFG damit, dass der Beschwerdeführer der Radfahrergruppe wegen des entgegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vorfahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassgenstreifen - zwischen der Radfahrergruppe und dem Strassenrand zum gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht habe, zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,
ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken. Hiebei lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die linke Strassenhälfte für Gmür frei war, als er sich zum Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepflchtet werden, weil diesge den Verkehrserfordernissen nicht Rechnung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer ; dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassenbahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich, da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert werden können. Die Vorinstanz stellt denn auch in anderm Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch rechts am Auto vorbeizukommen.
2. Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf igt nicht stichhaltig. Gewiss ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vorsicht, eine Radfahrergruppe, die er überholen will, durchein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen. Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben werden, wenn der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des Überholungsmanövers nach links hinübersteuert, nachdem er sgich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr, wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen Überholen gibt, so dass der zu überholende Strassenbenützer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand sich noch etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte gich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu steigern, während er bis dahin wenig schneller als die Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche Auftauchen des Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst, auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Überholene hatte er sgomit keinen Anlass mehr, Signal zu geben. Dass. er kein Signal gab, um den mit gesenktem Kopf dahersgausenden Radfahrer zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last. Mit Recht ; denn in diesgem Moment höchster Gefahr war es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reisgen und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder doch abzuschwächen.
3. Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen. Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Vorausgetzung beruht, dass der Beschwerdeführer durch vorschriftswidriges Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe (BGE 61 I 213).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Ánklage der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV z. MFG freigesprochen wird ; hinsichtlich der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Sache zur Vreisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 14. — Voir n° 14.