64 III 98
25. Entscheid vom 12. Juli 1988 i. S. Räber. .
Die Betreïbung einer unter Güterverbindung. stéhenden Ehefrau :
— auf Vollstreckung nur in Sondergut : ist nur gegen die Schuldnerin anzuheben ;
— auf Vollstreckung in das ganze Frauenvermôgen (Eingebrachtes und Sondergut) : ist gegen die Schuldnerin und ferner gegen den Ehemann, diesen als Vertreter der Ehefrau (für das eingebrachte Gut), zu führen. Der Ehefrau braucht nur ein einziger Zahlungsbefehl zugestellt zu werden ; darin ist die Bemerkung «vertreten durch den Ehemann » unzulässig, weil ein s0 gefasster Zahlungsbefehl zur Pfändung von Sondergut untauglich, eine Beschränkung der Haftung auf eingebrachtes Gut der Frau aber dem Zivilrecht unbekannt ist.
La poursuite de la femme mariée sous le régime de l'union des biens est dirigée contre elle seule, en tant que le créancier ne __ fait valoir ses droits que sur les biens réservés.
Le créancier qui entend saisir tous lss biens de la femme (apports et biens réservés) dirige sa poursuite contre la débitrice et en outre contre le mari, pris comme représentant de son épouse (quant aux apports de celle-ci). Il suffit de notifier à la femme un seul commandement de payer ; celui-ci ne doit pas contenir la mention « représentée par le mari », car un commandement de payer conçu en ces termes ne se prête pas à la saisie des biens réservés : or le droit civil ne connaît pas de cas où la femme ne répondrait que sur ses apports.
Se la moglie vive sotto il regime dell’unione dei beni, l’esecuzione va diretta contro lei sola, in quanto il creditore fa valere i suoi diritti soltanto sui beni riservati di lei.
Il creditore che intende far valere i suoi diritti su tutti i beni della moglie (apporti e beni riservati) deve promuovere esecuzione contro la debitrice ed inoltre contro il marito, quale rappresentante della moglie per cid che concerne gli apporti di lei. Basta notificare alla moglie un solo precetto esecutivo ; esso non deve contenere la menzione « rappresentata dal marito », poichè un precetto esecutivo redatto in tali termini non si presta al pignoramento dei beni riservati : il diritto civile non prevede il caso ove la moglie risponda soltanto coi suoi apporti.
Das Betreibungsamt Kiüssnacht a. R, stellte den Eheleuten Räber-Buri je einen gleichlautenden Zahlungsbefehl mit folgender Schuldnerbezeichnung zu : « Frau Râäber-Buri, vertreten durch ihren Ehemann Herrn Albert Räber, Restaurant zur Weinhalle, Küssnacht ». Beide Ehegatten schlugen Recht vor. Gegenüber Frau Räber verlangte und erhielt der Gläubiger vorläufige Rechtsôffnung, die mangels Anhebung einer Aberkennungsklage endgültig wurde. Der Richter stützte sich dabei auf Art. 208 ZGB. Er gewährte die Rechtsôffnung, damit die Betreibung in das Sondergut der Schuldnerin fortgesetzt werden kôünne. In diesem Sinne gab dann das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers Folge, indem es der Schuldnerin die Pfindung ankündigte.
Frau Räber beantragt auf dem Beschwerdeweg die Aufhebung der Pfändungsankündigung. Sie hält es nicht für zulässig, das als « Vollgutsbetreibung » angehobene und durch den Rechtsvorschlag des Ehemannes. gehemmte Verfahren nun als «Sondergutsbetreibung » gegen sie allein fortzusetzen.
100 Schuldbetreibungse und Konkursrecht. Ne 25.
‘ Die kantonalèn Aufsichtsbehôrden, die obere mit Entscheid vom 14. Mai 1938, haben die Beschwerde abgewiesen.
Mit Rekurs an das Bundesgericht hält die Beschwerdefübrerin an ihrem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. , — Verlangt der Gläubiger einer Ehefrau Befriedigung nur aus deren Sondergut, so ist die Betreibung gegen die Schuldnerin allein, ohne Vertretung durch den Ehemann, zu führen. Das wird in Abs. 1 des seit dem 1. Juli 1937 in Kraft stehenden Art. 68bis SchKG stillschweigend vorausgesetzt und in Abs. 3 daselbst ausdrücklich angenommen, übrigens entsprechend der Praxis, die den der materiellrechtlichen Stellung der Ehefrau nicht genügenden Art. 47 Abs. 3 SchKG (in der Fassung gemäss Art. 60 — spâter Art. 58 des Schlusstitels des ZGB) bereiïts in diesem Sinne ergänzt hatte. Will der Gläubiger dagegen, wie es hier anfänglich zutraf, auf das gesamte Frauenvermôgen greifen, also auch auf das in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Gut, s0 ist die Betreibung nach dem erwähnten Abs. 1 unter Angabe der Ehefrau als Schuldnerin gegen den Ehemann als deren Vertreter zu richten und daneben der Ehefrau selbst auch ein Zahlungsbefehl zuzustellen.
Die Anhebung der Betreibung gegen den Ehemann setzt diesen vor allem auch instand, durch begründeten Rechtsvorschlag gemäss Abs. 2 die Haftung des eingebrachten Frauengutes zu bestreiten, die Art. 208 ZGB für gewisse Verpflichtungen der Ehefrau ausschliesst. Bleibt ein solcher Rechtsvorschlag aufrecht, s0 ist dem Gläubiger der Zugriff auf eingebrachtes Frauengut ebenso verwehrt, wie wenn er von vornherein nur die Haftung des Sondergutes in Anspruch genommen hätte. Alsdann kann der Ehemann der Pfändung von Gegenständen, die er dem eingebrachten Frauengute zuzählt, widersprechen, und es ist über deren Zugehôürigkeit zum einen oder andern Komplex des Frauenvermôgens das Verfahren gemäss Art. 106 ff. (meist 109) SchKG eïinzuleiten (BGE 53 IIT 1 ff. ; 61 III 5 ff. ; 62 III 137 ff.).
Weshalb und mit welcher Wirkung in der Betreibung für eine (wirkliche oder vermeintliche) Vollschuld der Ehefrau auch diese selbst einen Zahlungsbefehl zugestelit erbalten soll, ist in Art. 68bis SchKG nicht klargelegt. Es entspricht jedoch allgemeinem Betreibungsrecht, dass mit dem Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls das Recht verbunden ist, der Betreibung durch Rechtsvorschlag entgegenzutreten und damit die Schuldpflicht zu bestreiten. In der Tat liegt kein Grund vor, der Ehefrau als Schuldnerin dieses Recht zu verwehren, nachdem das ZGB ïihr volle Handlungsfähigkeit zuerkennt. Sie hat denn auch augenscheiïnlich bei der hier allein in Betracht fallenden Güterverbindung als Eigentümerin des eingebrachten Gutes ein selbständiges Interesse neben dem Ehemanne zu verfechten svgl. schon BGE 58 III 101). Die Tragweite von Art. 168 Abs. 2 ZGB ist hier nicht zu erôrtern. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf das Betreibungsverfahren und hat in diesem Bereiche nun jedenfalls vor Art. 68bis SchKG zurückzutreten. Demnach ist die Betreibung für Vollschulden der Ehefrau durch getrennte Zustellung sämtlicher Betreibungsurkunden an beide Ehegatten durchzuführen, mit der Massgabe, dass eine Fortsetzung durch Pfändung eingebrachten Gutes nur zulässig ist, wenn beide Zahlungsbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Auch im weitern Verlauf des Verfahrens ist jeder Ehegatte für sich selbst befugt, die Rechte des Betriebenen unabhängig vom andern auszuüben. Demgemäss ist das Vollstreckungsverfahren in dem Sinn ein einheitliches, dass der Erfolg einer vom einen Ehegatten getroffenen Vorkehr auch dem andern zugute kommt. Nur so eben wird jedem, der seine Rechte ausübt, der ihm gebührende Schutz zuteil.
2. Daraus ergibt sich, dass das gegen die Eheleute 102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25, Räber in der Absicht des Zugrifies auf das gesamte Frauenvermôgen (Eingebrachtes sowie Sondergut) angehobene Betreibungsverfahren angesichts des aufrecht gebliebenen Rechtsvorschlages des Ehemannes nicht durch Pfändung von eingebrachtem Frauengut fortgesetzt werden kann. Der Gläubiger, der gegenüber der Ehefrau Rechtsôffnung erhalten hat, will ja auch dem Rechtsvorschlag des Ehemannes Rechnung tragen und zur blossen Sondergutsbetreibung übergehen, die nach dem Gesagten gegen die Ehefrau allein zu führen ist.
Diesem Vorhaben steht nun nicht schon der blosse Umstand entgegen, dass die Betreibung anfänglich im Sinne von Art. 68bis Abs. 1 SchKG zugleich gegen den Ehemann als Vertreter der Ehefrau gerichtet war. Die Auffassung, eine solche Betreibung beider Ehegatten gehe überhaupt nur auf Vollstreckung in eingebrachtes Frauengut, nicht auch in Sondergut der Frau, ist abzulèhnen, Sie scheitert am Texte der erwähnten Bestimmung und ist im übrigen unhaltbar, weil es wohl Schulden der Ehefrau gibt, für die nur das Sondergut, nicht aber solche, für die nur das Eïingebrachte ohne das Sondergut haftet (Art. 207 und 208 ZGB). Der erste Satz von Art. 68b:s Abs. 3 SchKG, der von einer Betreibung des Ehemannes allein für Schulden der Ehefrau spricht, ist unvereinbar mit dem im Laufe der Gesetzesberatung zu Abs. 1 beschlossenen Zusatz, wonach in der Betreibung für Vollschulden auch der Ehefrau ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Indessen frägt sich noch, ob der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl, gleich dem für den Ehemann bestimmten, lediglich die Vollstreckungsrechte hinsichtlich des eingebrachten Gutes geltend zu machen habe. Wäre dem 50, so wäre die vorliegende Beschwerde deshalb begründet, weil für die Vollstreckung in Sondergut jedesmal ein weiterer Zahlungsbefehl hinzukommen müsste, mit dem erst der Zugriff auf das Sondergut ermôglicht würde. Der Ehemann hätte bei dieser Auffassung einen, die Eheñfrau chend dem an den Ehemann zuzustellenden, für die Beanspruchung eingebrachten Gutes, den andern, nur sie betreffenden, für die Beanspruchung von Sondergut. Und zwar kônnte es — abgesehen von der Betreibung auf Verwertung eines zum eïingebrachten Frauengut gehôrenden Pfandes — nicht dem Gläubiger freigestellt sein, bloss auf eingebrachtes Gut zu greifen ; kann dieses doch sehr wohl aus Gegenständen bestehen, die angesichts des Art. 95 SchKG erst nach solchen des Sondergutes gepfändet werden sollen ; und ebensowenig durchführbar wäre wohl eine der Betreibung vorgängige Feststellung darüber, ob etwa pfändbares Sondergut gar nicht vorhanden und daher eine Sondergutsbetreibung zwecklos sei. Nun besteht aber, entgegen gewissen Lehrmeinungen, kein Grund, die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an die Ehefrau neben der Betreibung gegen den Ehemann nicht für den Zugriff auf eingebrachtes Gut wie auch auf Sondergut
genügen zu lassen. Damit wird man den materiellrechtlichen Normen am besten gerecht, leistet man auch Gewäbr für eine einheitliche Fortsetzung des Betreibungsverfahrens gerade im Hinblick auf Art. 95 SchKG, sofern die Betreibung überhaupt beiden Ehegatten gegenüber fortgesetzt werden kann, und verstüsst man endlich keineswegs gegen Art. 68bis Abs. 1 SchKG, der nichts von einem dritten Zahlungsbefehl weiss, sondern durchaus zulässt, dass der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl das Sondergut mit in Betracht zieht. Bei solchem Vorgehen wird dem Gläubiger die Vorschussleistung für einen weitern Zahlungsbefehl und der Schuldnerin die endgültige Belastung mit den entsprechenden Kosten erspart, die nicht etwa mit der Begründung erlassen werden kônnten, es handle sich nur um eine weitere Ausfertigung des Zahlungsbefehls (vel. BGE 64 III 72 #.). Dabei entfällt für den Gläubiger auch jeder Grund, bei Anhebung der Betreibung eine Beschränkung der Vollstreckung auf eingebrachtes Gut zu versuchen ; er kann es darauf ankommen lassen, ob zudem Sondergut gepfändet werden kônne oder 104 Schuldbetreibuugs- und Konkursrecht. N° 25.
nicht. Auch im vorliegenden Falle stand demnach nichts entgegen, Frau Räber mit einem und demselben Zahlungsbefehl sowohl in‘ihr eingebrachtes Gut (dies neben dem ” Ehemann) wie auch in ihr Sondergut zu betreiben, Geschah es, so kann die Betreibung durch Pfändung von Sondergut fortgesetzt werden, nachdem ihr Rechtsvorschlag beseitigt, derjenige des Ehemannes dagegen aufrecht geblieben ist.
Die gegen eine solche Fortsetzung der Betreibung gerichtete Beschwerde ist jedoch zu schützen, weil der auf die Vertretung durch den Ehemann hinweisende Zahlungsbefehl, wie er auch der Ehefrau zugestellt wurde, nicht zum Ausdruck brachte, dass die Betreibung ausser dem eingebrachten Gute auch das Sondergut erfassen wolle. Ein derart gefasster Zahlungsbefehl ist zur Pfändung von Sondergut nicht tauglich. Will der Beschwerdegegner Befriedigung aus dem Sondergut der Schuldnerin verlangen, s0 bleibt ihm nichts anderes übrig, als eine neue Betreibung gegen sie einzuleiten. Um durch Pfändung von Sondergut fortgesetzt werden zu kônnen, hätte der vorliegende Zahlungsbefehl an die Ehefrau sie vorbehaltlos, obne Erwähnung einer Vertretung durch den Ehemann, als Schuldnerin aufführen müssen. Nur im Zahlungsbefeh] für den Ehemann wäre im Anschluss an die Personalien der Schuldnerin zu bemerken gewesen, der Ehemann werde hiermit als deren Vertreter betrieben. So wie die Betreibung eingeleitet wurde, lief sie auf eine nach dem Gesagten unzulässige Vollstreckung bloss in eingebrachtes Frauengut hinaus.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und ‘die Pfändungsankündigung aufgehoben.
_ 26. Extrait de |’ arrêt du 80 août 1988 dans la cause de Bioncourt.
L art. 93 LP ne 8 ‘applique pas aux revenus des capitaux appartenant au débiteur.
En revanche le débiteur dont tout le patrimoine est saisi ou ‘Séquestré a droit à des subsides qui peuvent, par application analogique de l’art. 108 al. 2 LP, être prélevés même sur les revenus de sa fortune mobilière.
Was dem Schuldner als Ertrag seines Vermôgens zukommt, fällt nicht unter Art. 93 SchKG. Ist aber das ganze Vermôgen gepfändet oder arrestiert, so hat der Schuldner Anspruch auf Unterstützung, die auch aus dem - Ertrag beweglichen Vermôgens ausgerichtet werden kann, in entsprechender Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SchKG.
L'art. 93 non si applica al reddito dei capitali appartenenti al _ debitore. Perd il debitore, il cui intero patrimonio fu pignorato o sequestrato, ha diritto a sussidi che, in applicazione analogica dell’art. 102 ..cp. 2 LEF, possono essere prelevati anche sul reddito della sua sostanza mobiliare.
Dame de Loriol à obtenu, au préjudice de dame de Bioncourt, un grand nombre de séquestres, en Suisse et à l'étranger. Elle a notamment fait procéder à Lausanne à deux séquestres portant sur «toutes valeurs, titres, créances, bijoux, espèces en mains de la Banque cantonale vaudoise, créances pouvant exister en compte courant ». Les procès en validation de ces mesures conservatoires ne sont pas terminés.
Dame de Bioncourt a requis l'office des poursuites de Lausanne, par l'entremise de la Banque cantonale vaudoise, d'autoriser le prélèvement d’un montant mensuel sur l’avoir séquestré à la banque, en vue de subvenir à ses besoins. S’étant heurtée à un refus, elle a porté plainte en concluant à l’allocation d’un subside à prélever sur les intérêts et dividendes des capitaux séquestrés. Elle exposait que, toute sa fortune étant immobilisée, ce subside lui était indispensable pour vivre.
La plainte, admise par l’autorité inférieure, a été rejetée par l'autorité cantonale.