Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

66 I 225

41. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1940 i. S. Dutler und Sehlampf gegen Keel und Bezirksgericht Werdenberg.

Gerichtsstand für Pressvergehen : Voraussetzungen für die Annahme eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse- - erzeugnis, For en matière de délits de prese : Circonstances dans lesquelles on peut admettre l’existence d’un second lieu de parution, s’agissant d’une publication périodique.

Foro in materia di delitto di stampa : Circostanze in cui sì può ammettere l’esistenza d’un secondo luogo di pubblicazione, trattandosíi d’un periodico.

Aus dem Tatbestand :

Der Rekurrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochenblattes « Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die Redaktion bat, « einiges von diesen Angaben über Keel 226 Staaterecht.

in ihr Blatt aufzunehmen ». Der Rekurrent Schlumpf, Redaktor des « Guggu » nahm jedoch den ganzen Brief in die Nummer. vom 25. Mai 1939 auf und bezeichnete sie als Sondernummer, da abgesehen von zwei unbedeutenden Beiträgen auf der letzten Seite der Brief den ganzen Inhalt der Nummer ausmachte. Sodann erhöhte er die Auflage, die sonst durchschnittlich 6000 betrug, auf 8000 und sandte 2000 Exemplare an einen befreundeten Journalisten in St. Gallen, der sie dort absetzen liess. Der Rest der Auflage ging an die Abonnenten und an die üblichen Verkaufzsstellen.

Gegenüber der im Kanton St. Gallen angehobenen Strafverfolgung wegen Amtsehrverletzung haben Dutler und Schlumpf die staatsrechtliche Beschwerde Wegen Verletzung von Art. 55 BV ergriffen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass als Gerichtsstand ausschliesslich Zürich in Frage komme.

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.

Erwägungen

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich der Gerichtsstand für Pressedelikte zunächst am Erscheinungsort, d. h. am Ort, von dem aus das Pressgeerzeugnis herausgegeben wird, an die Öffentlichkeit gelangt. Er fällt häufig, aber nicht notwendig mit dem Druckort zusammen. Dieser gilt als Erscheinungsort insbesondere bei regelmässig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die vom Druckorte aus durch Verträger oder durch die Post an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. BGE 31 I 8. 133 ff., 52 I 8. 323 ff.). Wenn ein Presseerzeugnis dagegen nach dem Drucke gesamthaft an einen andern Ort versandt und ers von dort aus verbreitet wird, gilt dieser Ort als Erscheinungsort (BGE 44 I 8.

224. 4, 4618. 253, 4718. 74). Im Vergleich zu diesen Fällen, wo der Erscheinungsort eindeutig feststeht, nimmt der vorliegende Fall eine Mittelstellung ein. Von der Auflage des « Guggu » vom 25. Mai 1939 ist der dem gewöhnlichen Umfang entsprechende Teil von der Druckerei in Zürich an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen abgegangen ; andrerseits wurde ein wesentlicher Teil der Auflage, um den siíe ihres besondern Inhalts wegen erhöht wurde, gesamthaft nach St. Gallen befördert und von dort aus verbreitet. Es liegt deshalb nahe, St. Gallen neben Zürich als zweiten Erscheinungsort und alternativ zulässigen Gerichtsstand anzuerkennen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat allerdings im Bestreben, den fliegenden Gerichtsstand auszuschliessen, in der Regel nur einen einzigen Erscheinungsort anerkannt und die Strafverfolgung für Pressevergehen nur an diesem einen Orte zugelassen, Grundsätzlich ist aber ein mehrfacher Erscheinungsort nicht ausgeschlossen (BURCKHARDT Komm. zur BV Ss. 519). Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen, dass die Strafverfolgung jedenfalls dann wahlweise am einen oder andern von zwei in Betracht kommenden Orten zulässig sei, wenn die beiden Orte als Anfangs- und Mittelpunkte der Verbreitungstätigkeit einander ungefähr gleich stehen (nicht veröff. Entscheid i. S. Bühler gegen Stocker vom

10. April 1933 ; vgl. auch BGE 27 I S. 460). Davon ist im vorliegenden Falle auszugeben. St. Gallen könnte zwar nicht als Erscheinungsort gelten, wenn die Ausgabe des « Guggu » vom 25. Mai 1939 in gewöhnlicher Zahl von Zürich oder einer Zwischenstelle in St. Gallen aus an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen in St. Gallen gelangt wäre (BGE 51 I 8. 134). So verhält es sích aber nicht. Im Hinblick auf den Angriff auf eine in St. Gallen wohnhafte und tätige Amtsperson, den die Nummer fast ausschliesslich enthielt, wurde die Auflage wesentlich erhöht und als Sondernummer bezeichnet ; ferner wurde dieser zusätzliche Teil der Auflage gesamthaft nach St. Gallen versandt und von dort aus verbreitet. Unter diesen Umständen erscheint St. Gallen nicht mehr nur als Ort der weiteren Verbreitung im Gegensatz zum eigentlichen Herausgabeort, sondern erhält selbständige 228 Sbaatarecht.

Bedeutung und kommt dem Herausgabeort Zürich als Anfangs- und Mittelpunkt der Verbreitung nahe. St. Gallen ist deshalb neben Zürich als Erscheinungsort der Ausgabe des « Guggu » vom 25. Mai 1939 zu betrachten, und es durften die Rekurrenten entweder in Zürich oder in St. Gallen zur Verantwortung gezogen werden.

Die Anerkennung eines zweiten Erscheinungsortes führt nicht etwa zurück zum fliegenden Gerichtsstand, der auf Grund von Art. 55 BV weiterhin ausgeschlossen bleibt. Sie hängt ab vom Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen, die insbesondere bei periodischen Presseerzeugnissen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen.

ITIL. GERICHTSTAND FOR

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 55 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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