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48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1940
Sachverhalt
I. i. S. -Bosio gegen Bosio.
Fheliches Güterrecht.
Verjährung der Frauenguts-Ersatzforderung nach dem Tode des Ehemannes.
— Anwendung der Grundsäâtze des internationalen und intertemporalen Rechtes, NAG Art. 28, 31 ; SchlT ZGB . Art. 8, 9, 49 ;
— Verjährungsfrist von 19 Jahren, OR Art. 127, ZGB Art. 7.
Régime matrimonial.
Prescription, après de décès du mari, de la créance que la femme possède pour ses apports.
— Application du drott international et du droit transitoire ; art. 28 et 31 dela loi du 25 juin 1891 ; art. 3, 9, 49 Tit. fin. CC. -;
— Délai de prescription de dix ans ; art. 127 CO ; art. 7 CC.
Regime matrimoniale.
Prescrizione,. dopo la morte del marito, del credito che la moglio possiede a dipendenza dei suoi apporti.
— Applicazione del diritto internazionale e del diritto vransirvorio ; arr. 28 e 31 della legge 25 giugno 1891 ; art. 3, 9, 49 tir. fin. CC.
— Termine di presgcrizione di dieci anni ; ‘art. 127 CO ; art. 7 CC.
Der Schweizerbürger Eduard Bosio, der in Turin seinen Wohnsitz hatte, starb am 31. Juli 1927 in Davos. Ausser seiner einzigen, am 27. November 1907 geborenen Tochter _ Giovanna Bosio hinterblieb seine Witwe, Johanna Bosio geb. Nüssli, mit der er im Jahre 1901 in Pfäffikon, Kt. Zürich, die Ehe geschlossen und am gleichen Ort den ersten willige Verfügung war der Übergang seiner Erbschaft an die Tochter als Universalerbin und das Nutzniessungsrecht der Witwe geregelt. Diese liess im Februar 1938 ein bei einer Bank in Rapperswil-St. Gallen liegendes Wertschriftendepot der Tochter mit Arrest belegen und hob gestützt hierauf am 21. Februar 1938 gegen die Tochter Betreibung an für eine Forderung von Fr. 130,000.—, die sie, zufolge des Rechtsvorschlages der Betriebenen, mit der vorliegenden Klage geltend macht. Zur Begründung führte sie an, es stehe ihr für das in die Ehe eingebrachte Gut und aus der Tilgang von Schulden des Erblassers eine weit über den eingeklagten Betrag hinausgehende Ersatzforderung zu, für welche die Tochter als Alleinerbin hafteDie Beklagte bestritt den Bestand der Forderung und wandte ein, dass diese, falls sie bestanden hätte, durch Auszahlungen getilgt wäre. Ferner erhob sie die Einrede, dass ihre Haftung für die behauptete Forderung gemäss Art. 639 ZGB verjährt wäre.
Die erste Instanz hiess die Klage in dem Sinne gut, dass sie die mit Arrest belegten Wertschriften als Eigentum der Klägerm erklärte. Bezüglich der Mehrforderung schützte sie die Verjährungseinrede der Beklagten mit dem Hinweis, dass die Klägerin selber es unterlassgen habe, die Erbschaft rechtzeitig und ordnungsgemäss zu liquidieren. Das Kantonsgericht von St. Gallen hingegen wies mit Urteil vom 16. April 1940 die Klage gänzlich ab. Es fand die Verjährungseinrede begründet, stützte sgich hiebei aber nicht auf den von der Beklagten angerufenen Art. 639 ZGB, sondern auf die allgemeinen Normen über die Verjährung und kam nach diesen zum Schlusse, dass die . zehnjährige Frist des Art. 127 OR, die am Todestag des Erblassers zu laufen begonnen habe, erfüllt sei, da sie weder stillgestanden babe noch unterbrochen worden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgericht ergriffenen Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag auf Gutheissung der Klage.
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Erwägungen
Die Vorinstanz hat über die Verjährungseinrede der Beklagten ohne weiteres nach schweizerischem Recht entschieden. Massgeblich ist für die Frage der Verjährung nach den vom Bundesgericht entwickelten internationalrechtlichen Grundsätzen das Recht, nach welchem sgich das im Streit liegende Schuldverhältnis beurteilt (BGE 38 II 359). Da dieses im vorliegenden Falle das ehegüterrechtliche Verhältnis schweizerischer Ehegatten betrifft und der italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 22. Juli 1868 nicht zur Anwendung kommt, ist das für den Streit massgebliche Recht nach den allgemeinen bundesrechtlichen Normen über die örtliche Reéhtsanwendung zu beatimmen (NAG Art. 28 und 31). Schweizerische Ehegatten behalten gemäss NAG Art. 31 Abs. 2 das in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältnis auch im Ausland unverändert bei, vorausgesetzt, dass das ausländische Recht dem nicht entgegensteht. In Italien ist dies nicht der Fall : Árt. 6 des codice civile verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das Heimatrecht der Ehegatten. Ist somit schweizerisches Recht anwendbar, s0 stellt sich noch die intertemporalrechtliche Frage, ob Bundesrecht oder altes kantonales Recht massgeblich sei. Gemäss Art. 9 SchIT ZGB gelten, von. hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, für die internen güterrechtlichen Wirkungen der vor 1912 geschlossenen Ehen auch nach dem Inkrafttreten des ZGB die Vorschriften des bisherigen Familien- und Erbrechtes, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden. Die Verjährung hingegen ist grundsätzlich nach Bundesrecht zu beurteilen (SchIT ZGB Art. 49). Ob hieraus zu folgern wäre, dass ene allfällige, für die güterrechtlichen Ansprüche im kantonalen Güterrecht aufgestellte besondere Fälligkeits-, Verjährungs- oder Unverjährbarkeitsevorschrift unbeachtlich, die Verjährungsfrage also in jedem Falle nach Bundesrecht geschränkt zu betrachten sei (vgl. BGE 42 II 53), braucht hier aber nicht untersucht zu werden. Die Gesetzgebung des Kantons Zürich, nach welcher sich die Ersatzforderung der Klägerin für ihr eingebrachtes Frauengut beurteilt, hat keine Verjährungsvorschrift als güterrechtliche Sonderregel bezeichnet. Somit kann gemäss Art. 3, 9 und 49 SchIT die Anwendung von Bundesrecht für die Entscheidung über die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zweifelhaft sein.
Die Vorinstanz hat sich mit Recht nicht an die von der Beklagten gegebene Begründung ihrer Verjährungseinrede gebunden erachtet und sich demgemäss micht mit der Ablehnung des von der Beklagten angerufenen Art. 639 ZGB begnügt, sondern die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsnormen des OR geprüft, die gemäss Art. 7 ZGB auch für güterrechtliche Ansprüche Geltung haben. Damit hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 142 OR verstossen, wonach der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf. Es genügt die Einrede der Verjährung. Eine unrichtige rechtliche Begründung dergelben kann der Partei nicht schaden.
In Frage kommt einzig die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR. Diese Frist muss im Februar 1938 abgelaufen sein, in welchem Zeitpunkt nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin durch die Arrestnahme die erste Massnahme zur Geltendmachung ihrer Ersatzforderung traf. Damit sie erfüllt sei, ist somit nur notwendig, dass die Verjährungswirkung spätestens im Februar 1928 begann und in ihrem Ablauf nicht gehemmt wurde. Diese Voraussetzung ist auch unter der für die Klägerin günstigsten Annahme gegeben. Im Februar 1928 war infolge der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nach dem im Verhältnis unter den Ehegatten oder deren Rechtsnachfolgern nach Art. 9 SchIT ZGB anwendbaren Privatrecht des Kantons Zürich (§ 899 PGB) die Fälligkeit der Ersatzforderung eingetreten. Da ausserdem die Beklagte am 27. November 238 . Erbrecht. N° 9, 1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtestellung der Mutter zum minderjährigen Kind allenfalls hätte abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht, insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134 Abs. 1 Zif. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 OR bewirkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht erstellt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichte von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt.
TITI. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS