66 III 42
12. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Seiler.
Betreibungskosten, vom Schuldner zu tragende (Art. 68 SchKG) :
— nicht dazu gehören diejenigen Kosten, die durch Rechktsstillstand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.) Frais de poursuite à la charge du débiteur, art. 68 LP. N'y rentrent pas les frais entraînés par la suspension de la poursuite en raison du service militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939 aiténuant à titre temporaire le régime de l’exécution forcée).
Spese di esecuzione a carico del debitore (art. 68 LEF). Non comprendono le spese causate dalla sospensione dell’esccuzione a motivo del servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF del 17 ottobre 1939 che mitiga temporaneamente le disposizioni sull’esccuzione forzata}.
Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der Pfändung an den Schuldner Kieser. Dies konnte jedoch nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstillstand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungsformulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekanntgabe des Zustellungshindernisses an die Gläubigerin und der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwischen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die erwähnten Kosten samt. Posteinzugsgebühr, zusammen Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf Die Gläubigerin zog die Sache an die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Bestätigung der betreibungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit diesem Antrag abgewiesen, erneuert gie ihn mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.