Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 15 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 17

5. Urteil vom 15. Äpril 1943 i. S. Bardill gegen Graubünden Anklagekammer.

Legitimation zur êtaatsrechtlichen Beschwerde.

Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte ist nicht Iegitimiert, gegen eins Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 2 AS 69 L — 1943

Qualité pour former recours de droit publie.

Celui qui est lésé par un acte délictueux n’a pas qualité pour former recours de droit public contre une ordonnance de non-lieu ou un acquittement.

Qualità per interporre ricorso di diritto pubblico.

Chi è leso da un reato non ha qualità per interporre ricorso0 di diritto pubblico contro un decreto di abbandono o contro una sentenza di assoluzionoe, Der Rekurrent reichte gegen seine Ehefrau, mit der er im Scheidungsprozesse steht, Strafanzeige wegen Diebstahls, Unterschlagung, Körperverletzung und Giftmordversuchs ein. Das hierauf angehobene Strafverfahren wurde von der Anklagekammer des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 15./24. Februar 1943 wegen Fehlens jeglicher Beweise und Indizien für das Vorliegen einer strafbaren Handlung eingestellt. Mit einer beim Bundesgericht am 18. März 1943 eingegangenen « Kassationsbeschwerde » beantragt der Rekurrent, es sei diese Verfügung der Anklagekammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untereguchungsverfahren wieder aufzunehmen und ergänzende Beweiserhebungen zu machen. In der Begründung wird der Vorwurf der Willkür erhoben, die Beweiswürdigung Kkritigiert und die Nichteinvernahme von Zeugen gerügt.

Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die Beschwerde der staatsrechtlichen Abteilung überwiesen, da keine Verletzung eidgenössischen Rechts (Art. 269 BStrP) geltend gemacht werde und daher als zulässiges Rechtsmittel nur der staatsrechtliche Rekurs in Betracht fallen könne.

Erwägungen

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist im Strafprozess der Geschädigte legitimiert, sowohl gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wie auch gegen einen Freispruch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür zu erheben (BGE 21 8. 930, 33 I 762, 47 I 454, 66 I 262). Dagegen steht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kagsationshof des Bundesgerichtes gegen kantonale Strafurteile und Einstellungsbeschlüssg dem Geschädigten nur dann ausnahmsweise zu, wenn er nach dem kantonalen Strafprozessrecht als Privatstrafkläger die Anklage allein, an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers betreibt (Art. 270 Abs. 1 BStrP ; BGE 68 IV 153 ; LeEccs, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes, in der Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht, Bd. 57 8. 14 ff.). LL Würde die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs im bisherigen Umfange dem Geschädigten zuerkannt, 80 könnte dieser, auch wenn er zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert ist, gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile Willkürbeschwerde führen und zwar u. a. auch wegen willkürlicher Auslegung eidgenössgischen Rechts. Dieser Zustand wäre unbefriedigend. Es rechtfertigt sich daher, die Frage neu zu prüfen, ob und eventuell wieweit im Strafprozessverfahren dem Geschädigten die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse zuzuerkennen 18k.

Dabei ist entscheidend, dass durch den staatsrechtlichen Rekurs (im Gegensatz etwa zur N ichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet wird, in dem über die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Verfügungen oder Erlasse zu befinden ist. Die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich infolgedessen allgemein nicht danach, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, oder ob er zur Einlegung eines anderen eidgenössischen Rechtsmittels (der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) befugt wäre, sondern selbständig nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Vorschriften des OG (vgl. BGE 59 T 80).

2. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zum staaterechtlichen Rekurs Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. Es genügt 20 Staatarech£it.

somit nicht schon, dass ein Rekurrent eine objektive Verfassungsverletzung behauptet ; er muss auch durch die angeblich verfassungswidrige Verfügung in seinen pergönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine angeblich verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffentliche Interessen, s0 kann sie nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die Wabrung des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten sondern der zur Durchführung der Gesetze berufenen Behörde (vgl. BGE 16 S. 323, 19 8. 59, 23 8. 1565, 27 8. 492 ffl., 321 S. 308/9, 36 I 646, 47 IT 501, 48 I 225, 56 T 159, 59 I 79).

Doch auch der durch eine verfassungeswidrige Verfügung in seinen persönlichen Interessen Verletzte ist nicht immer zum staatsrechtlichen Rekurse legitimiert. Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet als legitimiert nur denjenigen, der in den durch die verletzte Vorschrift unmiüitelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift nur mittelbar zugute kommt, sind daher nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen willkürlicher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift zu beschweren (BGE 48 I 225, 58 T 377 a. E., nicht publizierter Entecheid vom 27. Dezember 1934 i. S. Association guiese des Négociants en articles photographiques).

3. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein freisprechendes Urteil gefällt, so0 wird damit auf die Verfolgung des sog. Strafanspruchs verzichtet, bezw. das Bestehen eines solchen verneint. Hieran ist — ausser dem Angeschuldigten — unmittelbar nur der Staat, die Öffentlichkeit, interessiert ; denn der Strafanspruch, wie die öffentlichrechtliche Befugnis und Pflicht des Staates zu strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen Strafrecht ausnahmelos dem Staate zu. Ob daneben auch der Einzelne, gegen den das Verbrechen gerichtet war, irgendwelche Ansprüche auf Wiederherstellung, Schadenersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des Strafrechts liegende Frage, die sich nach den Normen des Zivilrechtes bestimmt (HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, Allg. Teil, S. 8).

Daraus folgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile nicht zuerkannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er als Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers auftritt.

4. Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen wären, wie zZ. B. wenn vom Ausgang des Strafverfahrens die Revision eines gegen den Geschädigten ergangenen Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine solchen besonderen Verhältnissge Vor.

Demnack erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE _ JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

5. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN —————— CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 178 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in