Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 74

17, Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine Flück und Konsorten gegen Kanton X. und 6 weitere Kantone.

Doppelbesteuerung ; Steuerdomizil des unselbeständig Erwerbenden :

Der Aufenthalt zum Zweck des Unterhaltsgerwerbs begründet Wohnsitz, sofern nicht a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen bestehen.

Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierts Telephonistinnen.

Double imposition. Domicile fiscal du coniribuable qui eœerce une Le Séjour en vue de gagner sa vie crée le domicile sauf a) s'i est d’emblée constant que l'emploi ne sera que temporaire pour des raisons propres à. l’entreprises de l’employeur ;

b) sì les liens les plus forts attachent le contribuable à un autre lieu que celui de son séjour.

Application de ces principes à des téléphonistes attribuées à état-major de l’armée.

Doppelbesteuerung N° 17. T5 Doppia imposta. Domicilio figcale del contribuente che esercita un'attività lucrativa alle di altrui.

Il soggiorno allo scopo di guadagnare la vita crea il domicilio eccetto a) se risulta senz’altro che l’impiego sarà temporaneo per motivi inerenti all’azienda del datore di lavoro, 0° b) se vincoli più forti legano il contribuente ad un altro luogo che quello ove soggiorna.

Applicazione di questi principî a telefoniste addette allo stato maggiore dell’armata.

4A. — Die 8 Rekurrentinnen sind seit Jahren als Telephonistinnen bei verschiedenen schweizerischen Telephonämtern angestellt. In der Zeit vom 1. April 1940 bis 1. Dezember 1942 wurden sie nach und nach zum Ármeestab detachiert. Seither arbeiten sie ununterbrochen im Ármeehauptquartier, das siích seit April 1941 in Y. (Kanton X.) befindet. Ihre Schriften blieben am frühern Arbeitsort hinterlegt, wo sie auch die Steuern bis Ende 1942 bezablten und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation abgaben.

Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranlagungsbehörde Z. eröffnet, dass sie pro 1943 im Kanton X. steuerpflichtig seien.

B.— Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August . 1943 einzeln staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben mit dem Antrag : « Es sei zu erkennen, dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz zu entrichten haben, und es sei daher die Steuerberechtigung sowohl des Kantons X. als auch der Gemeinde Y. Zu Verneinen. » Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlich gleich lautenden Beschwerdeschriften ausgeführt : Die Rekurrentin babe durch ihre Dienstleistung beim Armeestab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder ihren bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben, was gchon daraus hervorgehe, dass sie ihre Schriften nach wie vor dort deponiert habe, noch habe síie in Y. einen neuen Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen geeschafen. Sie sei dorthin detachiert worden, ohne dass síe je die Absicht gehabt hätte oder haben würde, ihren Wohnsitz

zu verlegen. Sie sei keine Zivilangestellte, die mit der gewollten Verlegung der beruflichen Tätigkeit einen neuen Wohnsitz begründen wolle, sondern habe sich als « organischer Teil des Ármeestabs » nach dessen jeweiligen Standort zu richten. Sie sei militärisgch requiriert, unterstehe der Militärgerichtsbarkeit, werde militärisch verpflegt und geniesse alle Vorteile Militärpflichtiger ; s0 erhalte sie atlmonatlich eine Vergütung an die Reisekosten nach ihrem bisherigen Wohnort, womit einwandfrei dargetan sei, dass dieser und nicht Y. ihr Wohnsitz Sei.

Sachverhalt

C. — Der Regierungsrat des Kantons X. beantragt Abweieung der Beschwerden, soweit sie sich gegen den Kanton X. richten. Das Anstellungsverhältnis der Rekurrentinnen sei ein zivilrechtliches, wenn sie sich auch als Telephonistinnen beim. Armeestab den militärischen Massnahmen unterordnen müssten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte der Arbeitsgort als Wohnsitz, wenn nicht nachgewiesen sei, dass zu einem andern Ort stärkere Bande bestünden. Das sei bei den Rekurrentinnen nicht der Fall und werde auch nicht ausdrücklich behauptet. Namentlich fehle der regelmässige wöchentliche Besuch von nächsten Angehörigen am ehemaligen Wohnort. Dass die Tätigkeit in Y. vorübergehender Natur sei, schliesse die Absicht dauernden Verbleibens nicht aus.

D. — Die Regierungsräte der Kantone, in denen die Rekurrentinnen früher arbeiteten, beantragen Gutheissung der Beschwerden. Ihre Ausführungen decken sich im wesentlichen mit denjenigen der Rekurrentinnen.

E. — Die Generaldirektion der Eidg. Telephon-Verwaltung teilt auf Anfrage mit, dass das von den militärischen Stellen benötigte Hilfspersonal durch die Telephon-Verwaltung bezeichnet und detachiert und dass dessen ziviles Dienstverhältnis durch die Detachierung nicht berührt werde. Die Detachierung gelte als auswärtige Verwendung. Nach deren Beendigung kehrten die Telephonistinnen an ihre frühere Arbeitsstelle zurück ; doch stehe der VerDoppelbesteuerung N°® 17, 77 waltung nach Art. 9 des Beamtengesetzes allgemein das Recht zu einer Versetzung zu, Die Verbindungssektion des Armeekommandos bestätigt, dass die Telephonistinnen auf Grund einer Anforderung des Armeekommandos durch die Telephonverwaltung detachiert werden und ihr ziviles Anstellungsverhältnis beibehalten. Sie unterstehen — wie übrigens das gesamte Personal der Telephonverwaltung — dem Militärstrafrecht und geniessen gewisse Vorteile wie Militärpersonen, s0 einmal pro Monat die Vergütung der Reisekosten an den Wohnort und zurück (unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 5.—). Der Arbeitsorb werde durch militärische Kommandierung bestimmt und sei durch den jeweiligen Standort des Armeehauptquartiers gegeben. Dieser habe seit 1939 mebrmals geändert. Wann ein Wechsel stattfinde und wieviele und welche Telephonistinnen davon betroffen würden, hänge von der jeweiligen Lage ab.

Erwägungen

1. Der Antrag der Rekurrentinnen richtet sich ausschliesslich gegen den Kanton X. Die Besteuerung in den Kantonen, in denen sie früher arbeiteten, wird nicht angefochten, und zwar auch nicht für den Fall dass dem Antrag gegenüber dem Kanton X. nicht oder nur teilweise entsprochen werden sollte. Die Beschwerden müssen daher, sofern bezw. soweit sie gegenüber dem Kanton X. nicht gutgeheissen werden können, abgewiesen werden.

2. Als unselbständig Erwerbende haben die Rekurreûütinnen ihr Berufseinkommen — dessen Besteuerung alléir astreitig ist — an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zu Vérsteuern, d. h. dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (BGE 52 I 23, 65 I 226).

Die Rekurrentinnen halten sich zum Teil schon seit über zwei Jahren in Y. auf, und zwar, wie sgich aus den übereinstimmenden Berichten der Telephon-Verwaltung und der Verbindungssektion des Armeekommandos klar 78 Staatarecht.

ergibt, nicht auf Grund eines militärischen Aufgebots, sondern im Rahmen ihres zivilen Anstellungsverhältnisses, das von der Detachierung nicht berührt wird. Sie haben denn auch ihre dortigen Stellen nicht ablösungsweise zu vergehen, sondern werden von der Telephonverwaltung bis auf weiteres beim Ármeestab anstatt am bisherigen Arbeitsort beschäftigt. Der Umstand, dass sie — wie übrigens das gesamte Telephon-Personal seit Beginn des Aktivdienstes — dem Militärstrafrecht unterstehen und dass ihnen gewisse Vorteile gleich wie Militärpersonen gewährt werden, ist bedeutungslos und ändert nichts daran, dass sie kraft ihrer zivilen Ánstellung und zum Zweck des Unterhaltserwerbs in Y. weilen. Dieser Zweck aber ist an sich dauernder Natur und. vermag den seiner Verwirklichung dienenden Aufenthalt nur dann ausnahmsweise nicht zum zivilrechtlichen Wohnsitz zu machen, a) wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck am betreffenden Ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend während einer bestimmten Zeit verwirklicht werden kann, wie dies speziell bei den Saisonarbeitern der Fall ist, oder bd) wenn zu einem andern als dem Arbeitsorte stärkere Beziehungen bestehen (vgl. BGE 68 I 8. 139 E. 2).

38. Aus dem Bericht der Verbindungssektion des Ârmeekommandos geht hervor, dass der Arbeitsort der detachierten Telephonistinnen durch den Standort des Ármeestabes, also durch die militärischen Kommandostellen bestimmt wird ; auch wird darin bestätigt, dass je nach der Lage mit einem Wechsel desselben zu rechnen ist. Das steht jedoch der Begründung eines Wohnsitzes in Y. nicht entgegen. Eine Verlegung des Armeehauptquartiers ist zwar jederzeit möglich, steht aber keineswegs von vornherein fest ; vielmehr haben die Ereignisse gezeigt, dass es jahrelang am gleichen Ort bleiben kann. In den Jahren 1939 und 1940 hat es mehrmals gewechselt, Woraus sich auch erklärt, dasgs der Kanton X. lange keinen rische Lage stabile Verhältnisse geschaffen, das Hauptquartier blieb seit mehr als zwei Jahren am gleichen Ort und eine Verlegung ist für absehbare Zeit nicht wahrscheinlich. Damit liegen bei den Rekurrentinnen die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Mittelpunktes ibrer Lebensverhältnisse am Ort ihrer gegenwärtigen Tätigkeit vor. Die Absicht « dauernden » Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB erfordert nach feststehender Praxis nicht den Willen, den Aufenthaltsort nicht mehr oder doch nicht in absehbarer Zeit zu verlassen ; gie kann auch gegeben sein, wenn mit der Möglichkeit eines Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder sogar feststebt, dass der Aufenthalt nach bestimmter Zeit wieder aufhöre. Insbesondere genügt es dafür, dass ein Arbeitsverhältnis von längerer Dauer in Frage steht (BGE 41 III 53, 49 I 193, 64 IT 403 ; nicht publizierte Entscheide i. S. Linsi vom I. Dezember 1941 und i. 8. Lang vom 12. Februar 1943).

4. Die Rekurrentinnen behaupten, sie hätten die Beziehungen zu ihrem früheren Wohnsitz aufrecht erhalten, sagen aber mit keinem Wort, worin diese Beziehungen (ausser in der für die Beibebaltung des Wohnsitzes nicht massgeblichen Schriftenhinterlegung) bestehen. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, noch weniger aber dargetan, dass die Rekurrentinnen, die alle ledig sind, dort nahe Angehörige hätten und diese regelmässig jede Woche an ihren dienstfreien Tagen besuchten, wie dies nach der bundesgerichtlichen Praxis erforderlich is, um dem Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu geben (BGE 68 I 139). Es ist nicht einmal sicher, dass sie nach Beendigung der Detachierung wieder dorthin zurückKkehren werden. Nach dem Bericht der Eidg. TelephonVerwaltung ist zwar die Verwendung am früheren Arbeitsort das Normale, aber auch die Versetzung an einen andern Ort möglich.

Vollständig unerheblich ist der Umstand, dass den Rekurrentinnen vom Armeestab — in Anlehnung an die

Transportgutscheine für 'militärische Urlauber, aber unter Abzug eines Selbstbehaltes — allmonatlich die Reisekosten an ihren früheren Arbeitsort vergütet werden. Ein einmaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal, um dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu verschaffen. Zudem ist die Frage nach dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig davon, was in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, welche Gesichtspunkte für jene Begelung massgebend waren und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die Transportgutscheine für Urlauber, für Reisen an gewisse andere Orte gewährt wird.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentinnen für ibr Berufseinkommen in Y. steuerpflichtig sind. Thre Beschwerden sind somit gegenüber dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich ausschliesslich gegen diesen richten, abgewiesen werden. Immerhin ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie früher arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen : sollten diese sie trotzdem veranlagen, s0 bleibt ihnen das Recht gewährt, sich neuerdings beim Bundesgericht zu beschwereñ:

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Besehwerden werden abgewiesen.

IV. GERICHTSSTAND FOR

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in