Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 319

53. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1943 i. S. Sauerstoff- und Wasserstofswerke A.-G. und Kons. gegen S. A. d’Electrochimie et d’Electrométallurgie.

Auslegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage, Art. 81 OG.

Die Ermitthmng der Tragweite einer Willenserklärung nach allgemeiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung ; die Festetellung, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben, iet tataächlicher Natur.

Interprétation des actes juridiques. Délimitation du faii et du droit.

Art. 81 OJ.

La détermination de la portée d’une déclaration de volonté d’après l’expérience générale est une appréciation juridique ; es6 en revanche du domaine des faits la constatation que, dans l’espèce, les parties ont attribué aux termes employés une signification différente.

Interpretazione dè atti giuridici. Delimitazione tra le questioni di fatto e quelle di diritto, art. 81 OGF.

Lo stabilire Ila portata d’una dichiarazione di volontà secondo l’esperienza generale è un apprezzamento giuridico ; appartiene invece al dominio dei fatti l’accertamento che, nel caso concreto, le parti hanno attribuito alle espressiíioni usate un significato diverso.

(3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun, inwieweit es sich dabei um Feststellungen tataächlicher Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine rechtliche Würdigung des Tatbestandes liegt, in deren Überprüfung das Bundesgericht freie Hand hat.

Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auf dem Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von jeher in Literatur und Rechtsprechung s0wohl zum deut- 3209 Prozessrecht. N° 53.

schen wie zum schweizerischen Recht stark umaetritten (vgl. für das deutsche Recht : MANIGK, Die Revisibilität der. Auslegung von Willenserklärungen, in der « Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechteleben », Band 6 8. 94 ffÆ. ; für das schweizerische Recht : Werss, Berufung, S. 210-222). Auch das Bundesgericht hat seine Stellung in dieser Frage wiederholt geändert. Ursprünglich batte es die Auslegung von Verträgen, soweit sie vom kantonalen Richter unter Beobachtung der rechtlich richtigen Auslegungsregeln vorgenommen worden war, als Tatfrage angesehen, weil es sích dabei im Grunde genommen um die Ermittlung des Parteiwillens handle, die unzweifelhaft zur Feststellung des Tatbestandes gehöre. Später gelangte es, unter schrittweiser Preisgabe des früher eingenommenen Standpunkts, zu der diametral entgegengesetzten Auffassung, dass die Áuslegung von Rechtsgeschäften überhaupt Rechtsfrage und nicht Tatfrage sei, da es sich dabei nicht um die Feststellung eines innern Parteiwillens, gondern um die Feststellung der rechtlichen Bedeutung der abgegebenen Willenserklärungen handle. Tnsbesondere wurde die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Wille konkludent aus den erwiesenen ausdrücklichen FrElärungen der Parteien oder sonstigen Tatumständen folge, sgchlechthin als Rechtsfrage bezeichnet (vgl. die bei Wuss, Berufung, S. 210-222 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide, s0- wie die auf 8. 220 abgedruckten Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1900). Án dieser Auffassung hat das Bundesgericht im Wesentlichen bis in die neuere Zeit festgehalten. So hat es noch in BGE 54 II 478 und 61 II 40 erklärt, die Ermittlung des beiderseitigen Parteiwillens sei als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu überprüfen. Allerdings hatte sich gelegentlich eine gewisse rückläufige Tendenz bemerkbar gemacht, indem z. B. in BGE 45 II 437 entschieden wurde, die Ermittlung des übereinstimmmenden Vertragswillens der Parteien faille als Festetellung eines inneren psychischen Vorgangs in den Bereich der Tatsachenfeststellung, sofern sie das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer Auslegung nach juristischen Interpretationsregeln bilde. In seiner neuesten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht gchliesslich, in weiterer Entwicklung der eben erwähnten Tendenz, den Standpunkt ein, zu den tatsächlichen Grundlagen sei neben den Erklärungen der Parteien

und sonstigen massgebenden Äusserungen als innerer Tatbestand auch der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich ergebende Wille der Parteien zu rechnen (BGE 66 II 61). Diese Formulierung könnte angesichts der oben geschilderten Entwicklung zu der Annahme verleiten, das Bundesgericht wolle die Vertragsauslegung überhaupt wieder als Tatfrage betrachtet wissen. Denn nach dem Wortlaut des Entscheides müsste jede Feststellung eines kantonalen Gerichts über den aus den gegenseitigen Erklärungen und den sonstigen ÄÁnussgerungen sich ergebenden Parteiwillen vom Bundesgericht hingenommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorinstanz diese Feststellung durch Indizienwürdigung oder durch blosse Auslegung des Vertragstextes gewonnen hat. Dies sollté aber mit dem in Frage stehenden Entscheid keineswegs gesagt werden. Das Bundesgericht steht vielmebr nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Auslegung eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich Rechtsfrage ist ; dies lässt BGE 66 II 267 erkennen, wo die Auslegung feststehender (z. B. schriftliéher) Parteierklärungen — im Gegensatz zu der Feststellung des Parteiwillens auf Grund von Indizien — als Rechtsfrage bezeichnet wird. Indessen erscheint folgende Klarstellung am Platze.

Auszugehen ist dävon, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, mit denen die Vertragspartéien ihre Beziehungeù regeln, eine ihrem Inhalt entspreclieride Rechtswirkung zu erzeugen bestimmt sind. Auf die Ermittlung dieser rechtlichen Wirksamkeit des Vertragswörtlautes, in dem die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammengefasst sind, ist die Auslegung gerichtet. Da Frklärungsinhalt und Rechtsfolge eine untrennbare Einheit bilden, 322 Prozessrecht, N° 33.

umfasst die Auslegung gleichzeitig die Feststellung sowohI des Inhalts als auch der Rechtsfolge desselben. -Diese Ermittlung besteht darin, dass die Bedeutung festgestellt wird, die angesichts der konkreten Umstände im Lichte allgemeiner Lebenserfahrung dem Wortlaut und Wortsinn der Erklärung zukommt. Hierauf nämlich, und nicht auf den hinter der Erklärung stehenden sogenannten inneren Willen einer Partei kommt es an, da nach der Vertrauensbheorie, die im schweizerischen Rechtsbereiche gilt, eine Vertragspartei sgich ihre Willenserklärung s0 entgegenhalten lassen muss, wie gie nach Treu ‘und Glauben im Verkehr von der Gegenpartei aufgefasst werden durfte ; der Erklärende ist nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten Willens schliessen durfte.

Die Feststellung des Sinnes und Inhalts einer Willenserklärung an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung aber geschieht unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen, und zu deren Überprüfung ist das Bundesgericht befugt (BGE 69 II 204). Soweit die Auslegung eines Rechtsgeschäfts sich in der Ermittlung der Tragweite der abgegebenen Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung erschöpft, ist sie daber Rechtsfrage und kann vom Bundesgericht frei überprüft werden. Dann“ hat man es, wie in BGE 45 II 437 etwas summarisch ausgedrückt wird, eben mit einer (blossen) Auslegung nach juristischen InterPpretationeregein zu tun.

Eine Einschränkung drängt gich dort auf, wo der Sachrichter nicht bei dieser Auslegung stehen geblieben ist, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer äusserer Begleitumstände des Vertragsschlusses zum Ergebnis gelangt ist, dass im konkreten Falle beide Parteien übereinstimmend dem Wortlaut einen besonderen Sinn beigelegt haben, der von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich ergebenden abweicht (was Trrze, RichterProzessrecht,. N° 53. 323 macht und Vertragsinhalt, S. 12 ff, als individuelle Auslegung bezeichnet im Gegensatz zu der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen generellen Auslegung). In einem solchen Falle kann von der Ermittlung eines « inneren Willens » der Parteien, oder, wie BGE 66 II 61 sich ausdrückt, von einem « innern Tatbestand » gesprochen werden, den die Vorinstanz auf dem Wege der Beweiswürdigung festgeatellt hat und der daber für das Bundesgericht verbindlich ist. (Vgl. zu der ganzen Frage STEINJoNas, Kommentar zur deuteschen ZPO, 14. Aufl. Band 2 8. 121 : DaxNz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 3. Aufl. 8. 196 f. ; RosENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. S. 496).

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ihren Enftscheid ausschliesslich auf dem Wege der generellen Vertragsauslegung im oben dargelegten Sinn getroffen. Sie hat sich auf die Ermittlung des Sinnes begchränkt, der im Hinblick auf die konkreten Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Vertragstext beigelegt werden muss. Thr Entscheid beruht nicht auf einer Beweiswürdigung, auf Grund deren sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Parteien den im Vertragstext gebrauchten Wendungen und Ausdrücken eine ganz besondere Bedeutung beigelegt hätten, die sich mit der durch die allgemeine Lebenserfahrung eingegebenen nicht decken würde. Wenn im angefochtenen Entscheid gelegentlich davon die Rede ist, die Parteien bätten einen bestimmt gearteten Willen gehabt, diesen oder jenen Zweek zu erreichen beabsichtigkt und dergleichen, 80 handelt es sich dabei ganz offensichtlich nicht um die Feststellung eines Ausgangspunktes für eine individuelle Auslegung im oben umschriebenen Sinn, sondern vielmehr um eine umschreibende Ausdrucksweise für die Schlussfolgerungen, die das Handelsgericht gestützt auf seine Lebenserfahrung aus den festgestellten äussern Umständen zieht, aleo eben gerade um eine rein generelle Auslegung. Die Vorinstanz folgert meht aus ganz bestimmten, näher bezeichneten Umständen, dass 324 Eisenbahnhaftpficht. N° 54.

diese oder jene im Vertrag enthaltene Bestimmung anders zu verstehen sei, als dies auf Grund der allgereinen Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die angesichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entsprechenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben hat, völlig frei überprüfen.

Vgl. auch Nr. 44, 45, 47. — Voir aussi n°® 44, 45, 47.

VIT. EISENBAHNHA FTPFLICHT RESPONSABILITÉ CIVILE DES CHEMINS DE FER

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 81 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in