Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 158

28. Urteil vom 7. Mai 1945 i. S. Waisenamt Krummenau gegen Waisenamt Wädenswil, Art. 377, 27 ZGB. — Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels in einer Ánstalt durch die Vormundschaftsbehörde enthält keine Zustimmung derselben zum Wohnsitzwechsel, auch dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt längere Zeit andauert.

Art. 377, 26 CC. — L'autorité tutélaire qui laisse dans un óétablissement le pupille dont l’état nécessite des soins, ne consent pas de ce seul fait à un changement de domicile, le séjour fût-il prolongé.

Art. 377, 26 CC. — La circostanza che l'autorità tutoria lasci un pupillo bisognoso di cure in uno stabilimento sanitario non Va interpretata per sé sola come consenso al cambiamento di domicilio, e ciò anche se !l soggiorno nel luogo di cura sia prolungato.

Sachverhalt

A. — Der 1900 geborene deutsche Staatsangehörige Friedrich Rechenmacher ist geistig beschränkt und bedarf dauernder Ánstaltspflege. Er wohnte früher in Wädenswil und wurde im Jahre 1912 in die Anstalt « Johanneum » in Neu St. Johann (Gemeinde Krummenau) verbracht. Hier wurden auch seine Schriften deponiert. Als seine Mutter im Jahre 1937 starb, stellte der Bezirksrat von Horgen Rechenmacher unter Vormundschaft, unter Ernennung des Bruders Dr. Rechenmacher in Zürich zum Vormund. FErstmals im Jahre 1942 verlangte das Waisenamt Krummenau von der Vormundschaftsbehörde von Wädenswil die Übertragung der Vormundschaft. Sowohl dieses wie spätere Begehren wurden abgelehnt, letztmals mit Entscheid des Waisenamtes Wädenswil vom 18. April 1945.

B. — Mit staatsrechtlicher Klage vom 283. April 1945 schaft über Rechenmacher ihr übertragen werde. . Die Anstalt Johanneum sei eine öffentliche Anstalt und deren Insassen seien nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Fremdenpolizei und Niederlassung melde- und schriftenabgabepflichtig. Auch Rechenmacher babe seine Ausweisschriften in Krummenau hinterlegen müssen. Es bestehe insoweit ein Unterschied zu andern Heil- und Pflegeanstalten, wo die Anstaltsinsassen nicht anmeldepflichtig seien. Ánuch die Kosten der Unterbringung würden aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten. Zudem unterhalte Rechenmacher zur früheren Wohngemeinde Wädenswil geit Jahren keine Beziehungen mehr, und gedenke dauernd im Johanneum zu verbleiben. Der Vormund sei mit der Übertragung der Vormundschaft an Krummenau einverstanden.

Erwägungen

1. Als gtaatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83 lit. e OG konnte das Begehren um Übertragung der Vormundschaft an den Entscheid des Waisenamtes Wädenswil angeschlossen werden, ohne dass vorher der kantonäále Instanzenzug erschöpft werden musste (BGE 39 I 68). Das Waisenamt Krummenau is6 als Vormundschaftsbehördé des tatsächlichen Aufenthaltes des Mündels zur Klage auch legitimiert ; einer Vertretung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen bedurfte es nicht (BGE 56 I 174).

9 — Da Rechenmacher bevormundet ist, befindet sich sein Wobnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in Wädenswil. Für den Wechsel des Wohnsitzes genügte die Zustimmung des Vormundes nicht, auf die sich die Klägerin u. a. für ihr Begehren beruft ; es bedarf hiezu vielraehr des Einverständnisses der Vormundschaftsbehörde. Sie kann freilich nicht bloss ausdrücklich, sondern auch stiilachweigend erteilt und gegebenenfalls darin erblickt werden, dass die Behörde eine dauernde Abwesenheit des Mündels vom Orte ihres Sitzes, etwa bei Verwandten oder in einer Familie duldet, d. h. dadurch, dass sie derartige

Beziehungen der bevormundeten Person zu einem andern Ort bestehen lässt, dass für diese, wäre der Wohnsitz nicht nach Art. 25 Abs. 1 ZGB, sondern nach Art. 23 ebenda zu bestimmen, ein Wohnsitz begründet worden wäre (BGE 56 I 177). Dafür genügt jedoch die Tatsache allein noch nicht, dass die Vormundschaftsbehörde das Mündel in der Ánstalt Johanneum belassen hat, wo es siíich schon vor Errichtung der Vormundschaft aufhielt (BGE 33 I 120). Die Regel des Art. 26 ZGB, wornach die Unterbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen (HorLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht S. 38 f.). Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unterbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend Selen, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden s0Il, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, soweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur, im Gegensatz zur Ordnung des Wohnsitzes bei Studienaufenthalt (EGGER zu Art. 26 ZGB Note 5, HoLENSTEIN am angeführten Orte S. 87). Die Tatsache, dass dem Mündel nach dem Tode seiner Mutter ein Vormund bestellt wurde, spricht gerade gegen die Einwilligung der Behörde zu einem Wechsel des Wohnsitzes.

Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sìch Rechenmacher nicht in einer Anstalt, sondern. in einer Familie oder bei Verwandten aufhielte, und dieser Aufenthalt nicht bloss vorübergehend, sondern auf die Dauer berechnet gewesen wäre (BGE 34 I 737, 36 I 72, 56 I 180).

Am hievor Ausgeführten vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Anstalt Johanneum keine öffentliche, sondern eine private Anstalt ist, und dass die Kosten des Aufenthaltes aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten werden. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass unter gleichen Verhältnissen Personen, deren Unterbringungskosten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden müssen, mit Bezug auf die Frage des Wohnsitzwechsels anders zu behandeln wären, als solche, die jene Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen.

Ebenso ist unerbeblich, dass Insassen. privater Anstalten nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Niederlassung und Fremdenpolizei zur Anmeldung und zur Abgabe der - Ausweisschriften verpflichtet sind. Denn darauf ist, wie ebenfalls wiederholt auesgesprochen wurde, für die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, sei sie handlungsfähig oder nicht, nicht abzustellen (BGE 39 I 72, 69 I 14). Ebensowenig vermag an der Fortdauer des bisherigen Wohnsitzes etwas zu ändern, dass das Mündel seit dem Tode seiner Mutter zum früheren Wohnort Wädenswil Keine besondern persönlichen Beziehungen mehr unterhält, nach den K!ageanbringen auch persönlich in der Anstalt zu verbleiben wünscht, und sich daselbst nun bereits 33 Jahre lang aufgehalten hat, ferner,. dass es dort von der Vormundschaftsbebörde voraussichtlich belassen wird, wenn sie dies als im Interesse des Mündels liegend findet. Dem Fehlen besonderer persönlicher Beziehungen zu Wädenswil kann deswegen keine Bedeutung zukömmen, weil nach Art. 376- ZGB die Rechtsbeziehung des Wohnsitzes, und nicht die tatsächliche des ständigen Aufenthaltes den Kompetenzgrund für die Bevormundung abgibt. Der Annahme, dass der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Bevormnundüng als Wohnsitz des Mündels zu gelten te, stand äber bei Begründung der Vormundschaft Art. 26 ZGB entgegen, Ob das Mündel urteilsfähig iet und ob daher sein allfälliger Wille, in der Anstalt zu bleiben, rechtlich beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei bevormundeten Personen spielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Wille des Bevormundeten 162 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfegse.

in der Frage des Wohnsitzes (entgegen der Auffasgung von KAUFMANN zu Art. 377 ZGB Note 7 a und HoLENSTEIN S. 112 Note 67 ff.) keine Rolle. Dieser bestimmt sich nach einem gesetzlichen Kriterium, dem Sitz der Vormundschaftsbehörde oder ihren Anordnungen (BGE 56 I 178). Daran muss jedenfalls für Fälle festgehalten werden, wo wie hier das Mündel in einer Anstalt untergebracht ist und dieser tatsächliche Aufenthalt auch mit dem Wohnsitz des Vormundes nicht zusammenfällt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen., B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE —— JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN ———— CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 25, Art. 26, Art. 27 und Art. 377 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 83 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in