Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 48

11. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945

Sachverhalt

I. i. S. Kastelberg gegen Eidgenossenschaft.

Selbst- und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen ; Rückgriff.

Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des Inhabers der elterlichen Gewalt sind Entlastungsgründe nur, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer Übung und Unfall unterbrechen. Ohne diese Voraussetzung führt Drittverschulden auch nicht zu teilweiser Entlastung der Haftpflichtigen.

Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungsgrund, Rückgriff des Bundes gegenüber Militär-“und Zivilpersonen.

Faute de la victime et faute de tiers en cas de dommages causés par des exercices militaires ; droit de recours de la Confédération. La faute de la victime ou de tiers, en particulier du titulaire de la puissance paternelle sur la victime, ne décharge la Confédóration que sì cette faute interrompt le rapport de causalité entre l'exercice militaire et l'accident. Lorsque cette condition n’eat pas réalisée, Ia faute du tiers ne saurait décharger partiellement le responsable. Y Faute de la victime, un garçon âgé de dix ans, comme cause de réduction de l’indemnité, Droit de recours de la Confédération contre des civils et des militaires.

Colpa del danneggiato e colpa di un terzo in cas80 di danno causato da infortunio militare ; diritto di regress80 della Confederazione.

La colpa concomitante del danneggiato o quella concorrente di un terzo, segnatamente del titolare della potestà dei genitori, hanno forza liberatoria per la Confederazione solo allorquando venga a mancare il rapporto di causa ad effetto fra l’esercizio mulitare e l'infortunio (cosìiddetta interruzione del nesso causale). Non verificandosiì tale condizione, la colpa concorrente di un terzo non è suscettibile di determinare anche soltanto una riduzione della responsabilità della Confederazione.

Colpa concomitante di un ragazzo di dieci anni, come motivo di riduzione dell’indennità.

Diritto di rivalsa della Conféderazione verso militari e civili.

4. — Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp. IV /8 bei der Gufern, eine gute halbe Stunde östlich des Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate Romana durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militärischer Schiessplatz ; es befindet sich daselbst der Pistolenstand der Schützengesellschaft Flams. Den Übungen war auch keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation vorausgegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte Januar 1941 in dem im benachbarten Mels erscheinenden « Sarganserländer » für die in Wallenstadt gelegenen Schiessplätze (am See, an der Wallenstadterbergstraase und im Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der Station Flums entfernt) erschienen, und darin das Sammeln von Geschosshülsen auf allen Schiessplätzen verboten und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarnt worden. Um die Übung instruktiver zu gestalten, schärfte der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ibm übergebenen halbscharfen Granaten mit Chedit. Dieses Schärfen war vorher Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kommandanten gewesen, der Hptm. Sch. vor seinem Vorhaben warnte, ihm das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot. Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu Btürmen, der durch eiñen Felskopf am Berghang der Gufern suppoiert war, für den Angriff den das Gelände in nordwestlicheèr Richtung durchfliessenden Milchbach zu nehmen, und von diesem aus den Bunker mit den Handgianaten zu bewerfen. Nach Durchführung jeder Übung wurdé das Gelände auf Blindgänger abgesucht und diese duréh nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dem Karabiner seitens des Hptm. Sch. vernichtet. Gelang die . §0 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfegse.

Vernichtung auf diese Weise nicht, zo wurden die Blindgänger in eine Bodenvertiefung gelegt und mit Cheditpatronen zur Explosion gebracht.

Am darauffolgenden Tage (23. Februar) begab sich der 1930 geborene Kläger Alfred Kastelberg mit einem Spielgefährten auf den Übungsplatz, um Hülsen zu suchen. Im Milchbach fanden die Knaben einen Blindgänger. Er war noch mit dem schwarzen Drahtgeflecht umwickelt und mit der Zugfeder versehen, wies aber Beulen auf und war durchlöchert. Der Kläger nahm den Fundgegenstand nach Hause. Er spielte damit, indem er ihn wie einen Ball vor siích her stiess, und versuchte, ihn auseinanderzunehmen. Seinem Bruder Viktor gelang es, den Zündnadelheber zu entfernen. Auch Vater Emi] Kastelberg sah die Metallbüchse und der Kläger zeigte sie am Mittagstisch, wurde aber durch die Mutter angewiesen, sie wegzulegen. Am Abend des 26. Februar begab sich der Knabe mit dem Fundstück in die väterliche Werkstätte, hielt es mit der linken Hand auf den Beschlagstock und schlug mit einem in der rechten Hand gehaltenen Hammer auf die Büchse. Dadurch kam die Granate zur Entzündung. Dem Knaben wurde die Iinke Hand samt Handwurzelknochen weggerissen. Überdies wies er Verletzungen auf am rechten Auge, in der Schlüsselbeingegend, an der Oberlippe und am linken Nasenflügel.

Gegen Hptm. Sch. wurde eine militärgerichtliche Unterauchung durchgeführt, in deren Verlauf der Geschädigte erklärte, er habe gewusst, dass auf der Gufern Handgranaten geworfen worden seien und dass er eine « abgegangene » Handgranate gefunden habe. Er habe gie auch dem Vater gezeigt, der den Fund in die Hand genommen und betrachtet habe. Vater Kastelberg bestritt die letzte Aussage. Der Knabe habe leere Patronenhülsen und andere (von Handgranaten stammende) Bestandteile von der Gufern heimgebracht ; er, Vater Kastelberg habe gewusst, dass sích der Knabe am Sonntag in der Gufern aufgehalten, und dass dort vorher geschossen worden sei, nioht dagegen, dass es sich bei der Aluminiumbüchse, die er in der Hand des Knaben gesehen habe, um den Teil eines Sprengkörpers gehandelt habe. Auch Viktor Kastelberg will davon nichts gewusst haben. Dagegen war die Schwester Sara dem Fundgegenstand gegenüber misstrauisch und hatte beabsichtigt, ihn zu verstecken und abzuliefern. Sie erklärte, in den Zeitungen gelesen zu haben, dass von Geschossen herrührende Fundstücke abgegeben werden müssten. Der als Experte beigezogene Kommandant der Schiess-Schule Wallenstadt kam zum Schluss, dass eine nicht geschärfte Granate zweifellos nur geringere Verletzungen verursacht hätte. Hptm. Seh. wurde vom Divisionsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1941 von der Anklage fahrlässiger Körperverletzung freigesPprochen, im wesentlichen mit der Begründung : es stehbe nicht fest, dass die Handgranate von den Übungen des Hptm. Sch. herrühre, ebenso nicht, ob nicht auch eine halbscharfe Handgranate die Verletzung hätte verursachen können. Ob nicht auch dann, wenn die Blindgänger vorschriftsgemäss vernichtet worden wären, ein Sprengkörper hätte übrig bleiben können, könne dahingestellt bleiben. B. — Mit der vorliegenden am 10. September 1943 beim Bundesgericht erhobenen Klage beantragt Alfred Kastelberg, die Schweizerische Eidgenossenscbaft zur Zahlung von Fr. 32,378.45 zu verpflichten, unter Kostenfolge. Es sgei bewiesen, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen vom 21. /22. Februar 1941 herrühre und dass der Unfall auf die fehlerhafte und vorschrifteswidrige Weise der Blindgängervernichtung dureh Hptm. Sch. zurückzuführen sei. Es müsse angenommen werden, der Geschädigte habe die Gefährlichkeit des von ihm gefundenen Gegenstandes nicht erkannt und nicht gewusst,

dass die Gufern als Übungsplatz für das Werfen von Handgranaten gedient habe. Deswegen könne auch aus der Schiesspublikation, die eigentliche Waffenplätze betroffen hätte, nichts für die Beklagte abgeleitet werden. Von einem eigenen Verschulden des Klägers könne auch Verwältungs- und Disziplinarrechtspflegs.

nicht die Rede sein im Hinblick auf das Kindesalter des Klägers. Vater Kastelberg treffe ebenfalls keim Verschulden. Er habe von den Übungen auf der Gufern nichts gewusst und die Gefährlichkeit der Sprengkapsel nicht erkennen können, dies auch deswegen, weil sie durchlöchert gewesen und im Wasser gefunden worden sei. Erst durch den Unfall sei er auf den: Gedanken gekommen, dass es sich um den Blindgänger einer Haändgranate gehandelt habe. Übrigens sei ein allfälliges Verschulden des Inhabers der elterlichen Gewalt kein Entlastungegrund im Sinno : von Art. 27 MO.

C. — Die Beklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage. Der Kläger habe in der militärgerichtlichen Untersuchung wiederholt zugegeben, dass er verboténerweise nach Patronenhülsen gesucht habe. Er habe von der Übung gewusst und den Fundgegenstaúd als Blindgänger erkannt. Sein eigenes Verschulden schliesse eine Haftpflicht der Beklagten aus. Auch Vater Kastelberg treffe ein grobes Verschulden. Als Präsident und Schützenmeister des Militärschützenvereins Flums sei er mit Schiessfragen vertraut und habe um die Gefährlichkeit des Metallkörpers wissen müssen. Fs sei ibm auch bekannt gewesen, dass der Knabe vom Übungsplatz in der Gufern Hülsen und andere Geschossbestandteile heimgebracht habe. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt pflichtgemäss gehandelt hätte. Für den Unfall sei somit nicht das Liegenbleiben des Blindgängers im Milchbach, sondern ausschliesslich das schuldhafte Verhalten des Verletzten und seines Vaters kausal.

D. — Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat sich von der kriegstechnischen Abteilung des EMD eine vollständige Handgranate vom Typ Romana geben lassen. Sie hat am 24. April 1944 einen Lokalaugenschein durchgeführt verbunden mit Befragung des Verletzten und geines Vaters s0wie des Lehrers Hörler und einer Orientierung durch Hptm. i. G. Brunner von der Schiessschule Wallenstadt als Experten. Die beiden Erstgenannten.

haben ihre früheren Aussagen widerrufen oder doch wegentlich eingeschränkt. Lehrer Hörler schildert den Kläger als lebhaften und aufgeweckten Schüler, dessen Leistungen in den mündlichen Fächern besser seien als in den schriftlichen, in denen er durch den Unfall behindert werde. Der Experte hat dargelegt, dass durch das Schärfen der Handgranaten offenbar mehr Blindgänger entstanden, als dies sonst der Fall gewesen wäre ; das habe die Übersicht und nachherige Kontrolle sehr ergchwert. Die Art, wie die Blindgänger vernichtet wurden, bezeichnet er als in vVerschiedener Beziehung durehaus falsch und unverantwortlich. E In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung im wesentlichen festgehalten.

Das Bundesgericht hat die Klage im reduzierten Umfang von Fr. 27.607,— gutgeheissen.

Erwägungen

1. Es ist nicht streitig, dass der dem Kläger zugestossene Unfall auf eine militärische Übung im Sinne des für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entsprechend anwendbar erklärten Art. 27 MO zurückgeht. Das Divisionsgericht nimmt zwar als nicht erwiesen an, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen vom 21. /22. Februar herrühre. Das Bundesgericht ist jedoch an diese Würdigung nicht gebunden. Verschiedene Umstände sprechen für einen solchen Zusammenhang : die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge von Übungen und Fund, die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig andere Bestandteile der Handgranate Romana und sodann auch Patronenbülsen fand, die offenbar beim Schiessen der Geb.S.Kp. IV /8 mit MG und Karabiner verloren gegangen waren. Es deutet darauf auch hin, dass der Blindgänger im Milchbach gefunden wurde, aus dem die Granaten geworfen und in dessen Nähe die nicht explodierten Stücke vernichtet wurden ; endlich der Umstand, 64 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflegse.

dass die Aluminiumbüchse verbeult und durchlöchert war, was mit der besondern Art der Blindgängervernichtung durch Hptm. Sch, zusammenhängt, s0wie die festgestellte grössere Sprengwirkung der Granate. Auch die beiden Experten nehmen diesen ursächlichen Zusammenhang an. Es ist übrigens nicht behauptet, dass einige Zeit vorher andere Truppen. an gleicher Stelle mit dem gleichen Handgranatenmodell Übungen durchgeführt hätten. Ein Zusammenhang mit einer militäriscbhen Übung wäre zudem offensichtlich auch dann vorhanden, wenn der angenommene nicht bestünde. Denn es fehlen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Fundstück in anderer Weise als durch eine militärische Übung in. den Milchbach geraten

2. Die Beklagte kann ihre Haftbarkeit abwenden indem sie nachweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, oder dureh Verschulden des Verletzten verursacht worden ist. Ob auch der Nachweis eines Drittversgchuldens genügt, isb aus der Fassung des Art. 27 MO nicht ersgichtlich. Anlägsslich der Gesetzesberatung wurde von der Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung deshalb abgesehen, weil man davon ausging, dass als Dritte nur Militärpersonen in Betracht kämen, für die der Bund sowieso haften müsse, analog wie auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Personen der Unternehmung nicht Dritte im Sinne des EHG seien (Votum des Kommissionsberichterstatters St.Bull. 1906 S. 839 /40). Man übersah damit, dass Dritte auch an militärischen Übungen unbeteiligte Zivilpersonen sein können. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass auch deren Verhalten für die Entlastung des Bundes in Betracht fallen kann, unter den Voraussetbzungen nämlich, unter denen ein Drittverschulden (wie übrigens das eigene Verschulden des Verletzten) bei den übrigen Kausal- und Gefährdungshaftungen zur völligen Befreiung des Haftpflichtigen führen kann (Art. 1 Abs. 1 EHG, Art. 27 ELG, Art. 58 OR). Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten hang zwischen der militärischen Übung und dem Unfallereignis unterbricht, sodass dieses nicht mehr als adæquate Folge der durch die militärischen Übungen gesetzten Gefahr erscheint, dass es die einzige, jedenfalls s0 stark überwiegende Unfallursache sei, dass daneben die in der Gefahr militärischer Übungen liegende ausser Betracht fällt (vgl. für Art. 1 EHG : BGE 24 II 49, 29 TI 15, 33 IT 499, 37 IX 239, 38 IT 226, 39 IT 319, 60 IT 147 Erw. 3 ; für Art. 27 ELG : BGE 63 II 111 Erw. 4 ; für Art. 58 OR : BGE 59 II 170, 60 IT 222 Erw. 2 ; 63 II 147 /8). Damit das Selbst- oder Drittverschulden von solcher Wirkung sei, bedarf es aber einer gewissen Intensität, Stärke des schuldhaften Verhaltens. Diese muss der Grösse der Betriebsgefahr entsprechen, die bei militärischen Übungen ausgerordentlich gross und im Einzelfall durch zusätzlioho Umstände noch erhöht sein. kann.

3. Vermag das Drittverschulden dagegen den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, so führt das auch nicht zu einer bloss teilweisen Entlastung des Haftpflich- . tigen, d. h. zur Herabsetzung des Schadenersatzes, sondern eröffnet lediglich den Rückgriff des belangten Haftpflichtigen gegen den Dritten. Eine von dieser allgemeinen Ordnung des Haftpflichtrechtes abweichende Lösung enthält nur Art. 37 MFG, den jedoch Lehre und Rechtsprechung als einen unglücklichen und unbeabsichtigten Einbruch in die allgemeinen Grundsätze der Kausalhaftung bezeichnet haben (BGE 64 II 305 Æ., STREBEL zu Art. 37 Note 142, OFTINGER, Haftpflichtrecht 8. 925). Von einer Ausdehnung, analogen Anwendung dieser Vorschrift auf andere Haftpflüchtfälle kann gar keine Rede sein.

Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für das Verschulden des Inhabers der elterlichen Gewalt an einem Schaden, den das der Gewalt unterworfene Kind getroffen hat. Denn es fällt im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtigen als Drittverschulden in Betracht, auch dann, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt im Prozesse als gesetzlicher Vertreter des geschädigten 66 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Gewaltunterworfenen auftritt (BGE 31 II 35, 41 II 227, 56 II 401, 58 II 35, 60 IT 224, 63 II 62). Die gegenteilige, vom Bundesgericht noch in BGE 24 II 214 vertretene Äuffassung ist von diesem bereits in den Entscheiden BGE 31 IT 34, 33 IT 500 aufgegeben, und von dieser Rechtsprechung (das Urteil in BGE 34 II 582 ausgenommen, wo die Frage für das EHG nochmals in Zweifel gezogen wurde) geither nicht mehr abgewichen worden (BGE 41 II 225, 58 IT 35, 59 IT 43, 60 IT 224, 63 II 62 ; ebenso OSERSCHÖNENBERGER Zu Árt. 44 OR Note 17, STREBEL a.a.O. ; OFTINGER Bd. I 8. 124 : abweichend vox TuHnKR I 91 unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgegebenen Entscheid in BGE 24 II 214). Warum für die Haftpflicht des Bundes aus Árt. 27 MO etwas Abweichendes gelten sollte, als für die übrigen Kausalhaftpflichtigen, wäre nicht einzusehen. Weder bietet der Wortlaut der Vorschrift dafür irgendwelche Anhaltepunkte, noch besteht ein innerer Grund für eine andere Behandlung (OFTINGER II S. 1086, insbesondere 1092). Es wird dies übrigens seitens der Beklagten eigentlich dadurch anerkannt, dass sie ihre Haftung ausschliesslich deswegen ablehnt, weil das Verhalten des Vaters Kastelberg, auf alle Fälle das Verhalten des Klägers und des Aufgichtspfüchtigen zusammen, den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten.

4. Es ist sicher, dass Emil Kastelberg ein gewisses Verschulden trifft. Er wusste, dass der Knabe auf der Gufern Patronenhülsen und andere Geschossteile gefunden und nach Hause gebracht hatte. Jene lieferte der Knabe dem Vater ab, sodass dieser annehmen musste, dass auch die Aluminiumbüchse, mit der der Knabe seither spielte, von dorther stammen müsse, und dass es sich um den Rest eines Geschosses handeln könnte. Ob er den Gegenstand in die Hand nahm, wie der Kläger im militärgerichtlichen Verfahren zunächst behauptete, oder nur in der Hand des Klägers gesehen hat, ist nicht entscheidend. Emil Kastelberg ist Präsident und Schützenmeister der Militärschützengesellschaft Flams und hat in den Jahren 1914-18 selbst Aktivdienst geleistet. Er ist daber in Schiessfragen kein Laie. Wenn auch die damals verwendeten Handgranaten von anderer Beschaffenbeit Waren, als die neuen Modelle, s0 war doch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Knabe damit den Rest eines Geschosses heimgebracht habe. Daraus wäre für den Vater die Pflicht erwachsen, den Fundgegenstand näherer Prüfung zu unterziehen, wobei sich bei bloss äusserlicher Besichtigung ergeben hätte, dass die Büchse eine Zündkapsel enthielt, wie sie nur an Geschossen anzutreffen ist. Entlastend fällt freilich wieder in Betracht der Zustand der verbeulten und durchlöcherten Büchse, der zur Annahme führen konnte, das Geschoss sei bereits explodiert ; völlig vermag aber auch dieser Umstand den Vater nicht zu entlasten. Angesichts der bei Handgranaten bekannten Blindgängerbildung und der Gefährlichkeit solcher Geschosse hätte Emil Kastelberg sich dabei nicht beruhigen dürfen. Wenn er dem Knaben den Gegenstand beliess, ohne diesen näher geprüft zu haben, liegt hierin eine schuldhafte Fahrläsgigkeit.

Den Kläger kann ein eigenes Verschulden nur treffen, s80weit er urteilsfähig war, d. h. wenn er entweder wugsste, dass das von ihm beabsichtigte und ausgeführte Sammeln von Hülsen und Geschossteilen verboten war, oder wenn er die Gefahr, die mit dem Besitz derartiger Gegenstände und mit dem Spielen damit verbunden sein kann, erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis handeln konnte. Letzteres kann nicht angenommen werden. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt 10 Jahre und 8 Monate alt. Freilich ist richtig, dass bei Kindern, die an einem Waffenplatz oder sonst in der Nähe eines Ortes wohnen, an dem sich häufig Trappen aufhalten, im allgemeinen eine gröÖsSere Kenntnis militärischer Dinge vorausgesetzt werden kann. Selbst wenn aber der Knabe, wie er in der ersten Befragung vor dem Untersuchungsrichter erklärte, gewusst hat, dass der Fundgegenstand von einer « abgegangenen » Handgranate herrühre, s0 war er sich doch offenbar nicht beö58 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapfloge.

wusst, dass er ein noch nicht zur Entzündung gebrachtes Geschoss gefunden habe, und dass damit anders als mit den leeren Patronenhülsen, die er gleichzeitig gefunden hatte, umzugehen sei. Dass er damit wie mit einem Ball spielte, und, weil ihm das Auseinandernehmen der Teile nicht restlos gelang, dies in der Werkstätte des Vaters unter Zuhilfenabme eines Hammers versuchte, zeugt für seine unbefangene Sorglosigkeit, in welcher er offenbar dadurch noch bestärkt worden war, dass der Vater ihm die Büchse belassen hatte. Auch — der freilich um mehr als drei Jahre jüngere — Siegfried Bartholet, der den Blindgänger im Bach gefunden und ihn seinem Spielgefährten überlassen batte, wusste nicht, um was es sich dabei handeln könnte ; dasselbe erklärte der 1919 geborene Bruder Viktor Kastelberg.

Ein Verschulden des Klägers kann vielmehr nur darin erblickt werden, dass er wissen musste, er handle einem ausdrücklichen Verbot der militärischen Stellen entgegen, wenn. er auf einem Platze, auf dem geschossen worden war; überhaupt Hülsen und Geschossteile sammelte und sie nach Hause nahm. Die 1920 geborene Schwester Sara Kastelberg erklärte mit Bestimmtheit, das Verbot sei bekannt gewesen (« Das haben wir alle verschiedentlich gelesen »), und nach der Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass auch der Kläger selbst, dessen Interesse für solche Dinge natürlicherweise grösser war, als dasjenige seiner Schwester, dieses Verbot gekannt habe und sich darnach hätte verhalten können.

5. Weder das Verschulden des Verletzten, noch dasjenige des Inhabers der elterlichen Gewalt, noch auch dasjenige beider zusammengerechnet warén jedoch geeignet, den Kausalzusammenhang mit der durch die militäriscbe Übung geschaffenen Gefahr zu unterbrechen ; dies umso weniger, als hier zusätzliche Umstände die Gefahr der durchgeführten Handgranaten-Übung ganz wesentlich erhöht hatten. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die fenplatz, durchgeführt wurden. Die erlassenen Schiesspublikationen bezogen sich denn auch nicht ausdrücklich darauf, noch war nachher vor dem Betreten des Platzes durch Anachlag gewarnt worden. Die Gefahr war auch deswegen grössger, weil die der Truppe zur Verfügung gestellten Granaten geschärft worden waren und deswegen, wie der Experte ausführt, offenbar nicht richtig funktionierten, woraus in grösserem Masse, als dies sgonst der Fall gewesen wäre, Blindgänger entstanden, was die Übersicht und nachherige Kontrolle wesentlich erschwerte. Gefahrerhöhend wirkte aber insbesondere die Art und Weise, wie die Blindgänger vernichtet wurden. Nach dem bezüglichen Armeebefehl war Hptm. Sch. weder zur Leitung einer Übung mit scharfen Handgranaten, noch auch dazu befugt, Blindgänger selbst zu vernichten, da er den dafür vorgesehenen Zentralkurs nicht bestanden hatte. Die von ihm vorgenommene Blindgänger-Vernichtung wird von Oberst Däniker als dilettantisch und keineswegs zweckentsprechend, von Hptm. Brunner als in verschiedener Beziehung durchaus falsch und eigentlich unverantwortlich bezeichnet. Denn das angewandte Verfahren bot keine Gewähr dafür, dass tatsächlich Vernichtung erfolgte, sondern schuf die Gefahr, dass Blindgänger fortgeschleudert und ohne Detonation irgendwo liegen bleiben würden ; auch das nachherige Absuchen des Geländes vermochte keine Sicherheit dafür zu geben, dass keine Blindgänger mehr vorhanden waren.

Die eigentliche Ursache war und blieb daher die militärische Übung, bezw. die Tatsache, dass davon Blindgänger zurückblieben. Das war objektiv geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dadurch, nicht durch das zusätzliche fahrlässige Verhalten des Klägers und seines Vaters wurde der Unfall ausgelöst. Das Verschulden des letztern fällt somit sowohl für eine gänzliche wie für die bloss teilweise Entlastung der Beklagten ausser Betracht. Dagegen steht dieser das Recht zu, auf den Inhaber der elterlichen Gewalt den Rückgriff zu neh- 60 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

men, insoweit, als ein allfällig nachfolgender Regressprozess ein Verschulden feststellen wird. Der Rückgriff ergibt sich- zwar nicht aus der Vorschrift des Art. 29 MO, die dem Bund solchen Rückgriff auf die Urheber eines Unfalls einräumt. Denn als « Urheber » im Sinne dieser Vorgchrift können einzig Militärpersonen in Betracht fallen, sodasa sich Art. 29 MO nur auf sie bezieht, daraus also nur der Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier folgt (vgl, auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von Forderungen aus Unfallschäden während der Dauer des Aktivdienstes in der Fassung vom 18. Dezember 1942). Derjenige gegenüber Emil Kastelberg ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus Art. 51 OR.

Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete Verschulden des Geschädigten wiederum nach den gubsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts (Árt. 43, 44 OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes führen (Sten. Bull. 1908 S. 840, Votum HorrmMaNxN}). Doch ist angesichts der geschilderten Umstände dem verhältnismässig geringen Belbstverschulden mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht um 1/10 genügend Rechnung getragen. Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht.

III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 51 und Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 1 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001 erneut konsolidiert.

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