71 II 90
22, Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Mäürz 1945
Sachverhalt
I. i. S. Eisenhut gegen Hoogstraal.
Abhanden gekommene Sachen. Abforderungsrecht (Verfolgungsrecht) gegen den gegenwärtigen Besitzer, unter Umständen nur unter Preisersatz (Art. 934 ZGB). Kônnen daneben angesichts des Art. 938 ZGB noch Ersatzansprüche gegen einen gutgläubigen Zwischenbesitzer bestehen ? Aus dinglicher Surrogation ? Aus ungerechtfertigter Bereicherung bezw. Geschäftsführung (Art. 62 ff., 423 OR) ? Weder das eme noch das andere, wenn der Zwischenbesitzer die Sache gutgläubig von einem Dritten auf Grund eines Erwerbsgeschäftes erhalten und ebenso gutgläubig weiterveräussert hatte. KFälle dinglicher Surrogation. Tragweite des sog. Surrogationsprinzips bei Sondervermôgen. Hinweis auf Art. 721, 727 ZGB, 107 und 202 SchKG, 54-58 VVG.
Choses dont le possesseur se trouve dessaisi sans sa volonté. Droit de revendiquer la chose (droit de suite) contre le possesseur actuel, à la condition parfois de rembourser le prix payé (art. 934 CC). Le possesseur dessaisi peut-il en outre, en mvoquant l’art. 938 CC, réclamer une indemnité à un possesseur de bonne foi qui a eu à un moment donné la chose en mains ? En vertu du principe de ia subrogation réelle ? En vertu des règles sur l'enrichissement illégitime ou de la gestion d'affaires (art. 62 ss, 423 CO) ? À aucun de ces titres, lorsque le possesseur intermédiaire a de bonne foi acquis la chose d’un tiers et l’a de bonne foi également aliéné à son tour. Cas de subrogation réelle. Portée du principe prefium succedit in locum rei lorsqu'il s’agit d’une universalité de droit. Renvoi aux art. 721, 727 CC, 107 et 202 LP, 64 à 58 LCA. ;
Cose di cui il possessore venne privato contro la sua volontà. Diritto di rivendicarle dal possessore attuale, eventualmente con l'obbligo di rimborsarne il prezzo (art. 934 CC). Competono al rivendicante, nonostante il tenore dell’art. 938 CC, delle pretese riparatorie nei confronti del possessore di buona îfede intermedio, dedotte dal principio della surrogazione reale o in virtù delle norme reggenti l’indebito arricchimento (art. 62 ss. CO) o la gestione d’affari senza mandato (art. 423 CO) ? Nessuna responsabilità del possessore intermedio che fu in buona fede sia al momento dell’'acquisto sia all’atto dell’alienazione. Casi di surrogazione reale. Portata del principio di surrogazione reale trattandosi di universalità di diritto. Riferimento agli art. 721 e 727 CC ; 107 e 202 LEF, 54 a 58 LCA.
À. — Der Kläger Eisenhut ist Inhaber einer Farben- und Lackfabrik. Zwei Angestellte, Hug und Kobhler, stahlen ihm vom Mai 1942 bis zum Juli 1943 Leinôl, Leinôlersatz und Terpentinôl. Strasser beteiligte sich als Mittäter und Hehler. Er verkaufte das Diebesgut dem Beklagten Hoogstraal, der chemisch-technische Erzeugnisse herstellt und mit solchen handelt. Der Beklagte verkaufte die Ware weiter.
B. — Die Strafuntersuchung wurde auf den Beklagten ausgedehnt, jedoch ihm gegenüber eingestellt, da sich nicht nachweisen liess, dass er die Herkunft der Ware gekannt hatte. Immerhin wurde ihm ein Teil der Untersuchungskosten auferlegt, da er sich dem Verdacht der Hebhlerei ausgesetzt habe. Die andern Angeschuldigten 92 Sachezrecht. N°9 22.
wurden zu Freiheitsstrafen und dem Kiäger gegenüber zu Entschädigung verurteilt : Strasser im Betrage von Fr. 8249.— mit solidarischer Mitverpflichtung von Hug und Kohler je für Fr. 4000.—.
C. — Der Kläger betrieb die Verurteilten erfolglos. Hierauf belangte er mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Zahlung von Fr. 8000.-—. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 29. September 1944 ab. Der Kiläger legte Berufung an das Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Das Verhalten des Beklagten erweckt zunächst Zweïfel an seinem guten Glauben : das Geheïmnis, mit dem er seine Geschäfte umgab, das Verschweigen von Tatsachen, die unwahren Angaben zu Beginn der Strafuntersuchung. Die Vorinstanz kommt jedoch auf Grund allseitiger Würdigung der Beweise zum Schlusse, jenes Verhalten erkläre sich restlos aus der Befürchtung, gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften verstossen zu haben. Mit einer solchen Befürchtung künnten sich freilich sehr wohl Zweiïfel über die Herkunft der Ware und das Verfügungsrecht des Vorbesitzers verbinden. Nach der Feststellung der Vorinstanz wurde jedoch dieser Punkt beim Ankauf der Ware durch den Beklagten nicht mit verdächtigem Stillschweigen übergangen. Vielmehr gab ïihm Strasser eine einleuchtende Schilderung der Gelegenheïten, die sich ihm zum Erwerb solcher Ware boten. Die Vorinstanz findet, unter diesen Umständen habe der Beklagte keine Veranlassung gehabt, weiter nachzuforschen. Diese Betrachtungsweise ist angesichts ihrer tatbeständlichen Grundlage rechtlich einwandfrei.
2. Das Abforderungsrecht des frühern Besitzers, dem die Sachen wider seinen Willen abhanden gekommen sind, besteht gemäss Art. 934 ZGB gegenüber jedem, auch einem gutgläubigen Besitzer. Und zwar hätte der Beklagte die Ware herausgeben müssen, ohne die Vergütung des von Es ibm an Strasser bezahlten Preises zur Bedingung machen zu kônnen ; denn sein Erwerb fällt sowenig wie der eines Vorbesitzers seit dem Diebstahl unter eine der besondern Bedingungen von Art. 934 Abs. 2. Erst die Weiterveräusserung durch den Beklagten wird von dieser Bestimmung betroften, da er ein Kaufmann ist, der mit Waren solcher Art handelt. Erst von dieser Weiterveräusserung an kann der Kläger das Verfolgungsrecht gegen den jeweiligen Besitzer nur noch gegen Vergütung des von diesem ausgelegten Preises (wofür der Besitzer natürlich ein Retentionsrecht hat) ausüben. Unentgeltlich kônnte er die Ware nur herausverlangen, wenn der jetzige Besitzer sie geschenkt erhalten oder nicht als gutgläubiger Erwerber zu gelten hâtte.
3. Das Verfolgungsrecht nach Art. 934 ZGB geht nicht mehr gegen den Beklagten, da er die Ware nicht mehr hat. Der Kläger verlangt denn auch von ihm nicht die Ware, sondern eine Geldzahlung. Es frägt sich, ob der Beklagte als gutgläubiger Zwischenbesitzer zu einer solchen Leistung verpflichtet sei. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden. Die Lehrmeinungen sind geteilt. Die einen sind der Ansicht, der gutgläubige Zwischenbesitzer sei jeder Haftung enthoben (s0 OsrerraG, zu Art. 938 N. 15 und 16). Andere halten dafür, der von einem solchen Zwischenbesitzer erzielte Erlôs trete an die Stelle der Sache (so anscheinend Eugen HuBer, Erläuterungen zum Voréntwurf, Art. 980-982, 2. Ausgabe II 393). Sodann findet sich die Meinung vertreten, der gutgläubige _ Zwischenbesitzer haîfte dem Verfolgungsberechtigten immerhin im Betrage einer ihm allenfalls erwachsenen Bereicherung (so HoMBERGER, zu Art. 938 N. 12), wenigstene dann, wenn er selbst die Sache unentgeltlich erworben hatte (so WIELAND, zu Art. 938 N. 6).
4. = Aït. 934 ZGB weiss nichts von einer dinglichen Surrogätion bei Weiterveräusserung der Sache. Wenn dem Besitzer, dem die Sache wider seinen Willen abhanden gekomimen ist, das Recht zuerkannt wird, sie binnen fünf 94 Sachenrecht. N°0 22.
Jahren jedem Empfänger abzufordern, s0 heisst das, er habe sich an den gegenwärtigen Besitzer zu halïten. Dass er statt dessen nach seiner Wahl von einem Zwischenbesitzer den von diesem bezogenen Preis verlangen kônne, ist nicht vorgesehen. Es folgt dies auch nicht aus der Natur des Verfolgungsrechts. Dieses soll dem wider Willen entwebrten Besitzer den Besitz wieder verschaffen. Das Ver- _ folgungsrecht bedeutet nicht Anspruch auf Vermügensausgleich, sondern einfach Zugriff auf die Sache.
Dieser Zugriff ist allerdings unter Umständen, so nach Erw. 2 hievor auch hier, an die Bedingung eines Lôüsegeldes geknüpft, entsprechend dem vom gegenwärtigen Besitzer ausgelegten Preis. Solchenfalls hat der Verfolgungsberechtigte ein Interesse, eben diesen Preis von einem Zwischenbesitzer ersetzt zu erhalten. Aber eine Haftung des gutgläubigen Zwischenbesitzers in solchem Sinne ist zu vernelnen.
Das ZGB kennt kein allgemeines Surrogationsprinzip zugunsten eines nach Art. 934 Verfolgungsberechtigten. Gerade weïl ein solches Prinzip nicht besteht, hat denn auch das Bundesgericht z. B. die Art. 804 und 822 in einschränkendem Sinne angewendet (BGE 52 II 201). Es gibt nur einzelne, bestimmt umschriebene Surrogationsfälle. Keiïner derselben liegt hier vor. Nach Art. 721 Abs. 3 ZGB tritt der Erlôs einer versteigerten Fundsache an deren Stelle. Damit ist der rechtlichen Stellung des Finders Rechnung getragen. Dieser ist nicht gutgläubiger Eigentumserwerber. Er hat nur eine Anwartschaft. Solange der Verlierer die Sache nicht versessen hat, soli ihm auch der Steigerungserlôs haften. Spezieller Art sind auch die Vorschriften der Art. 54-58 VVG über die Schadensversicherung. Ârt. 107 Abs. 4 SchKG sodann lässt ein Widerspruchsverfahren wie über gepfändete Vermôgensstücke so auch noch über deren Erlôs zu, solange er nicht verteilt ist. Damit sind die Rechte der betreibenden Gläubiger gegenüber den materiellen Drittmannsrechten abgegrenzt. Daraus folgt kein allgemeines Surrogationsprinzip. Gleich verhält es sich mit Art. 202 SchKG, der dem Eigentümer einer vom Gemeinschuldner vor der Konkurserôfinung verkauften Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den vollen Preis, nicht bloss eine Konkursdividende zuerkennt. Das ist ein über die zivilrechtliche Grundlage hinausgehender, sogenannter konkursrechtlicher Aussonderungsanspruch, der keinen Rückschluss auf eine ausserhalb des Konkurses stattfindende zivilrechtliche Surrogation zulässt (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts S. 635). Übrigens wird die Anwendung dieser Vorschrift mit Recht davon abhängig gemacht, dass nach Zivilrecht immerhin ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung der Preisforderung bestehe (in diesem Sinne E. JARGER zu § 46 der deutschen Konkursordnung, dem Vorbild von Art. 202 SchKG ; er kommt auf Grund dieser Erwägung zum Schlusse, jene Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn der Gemeinschuidner den Verkauf als gutgläubiger Erwerber einer gestohlenen Sache abgeschlossen und vollzogen habe ; ebenso J. REYMOND, Contribution à l'étude de la revendication en matière de faillite, S. 76/77 : Supposons que le débiteur ait vendu avant l’ouverture de la faillite un objet qu’il avait acquis de bonne foi, le propriétaire véritable ne pourrait exiger
de la masse ni la cession de la créance, ni le transfert du Keine Bedeutung kommt für die vorliegende Klage dem ziemlich allgemein anerkannten Surrogationsprinzip für Sondervermügen (Gesamtvermôgen) zu, in dem Sinne, « dass alles was durch ein Opfer von Bestandteilen eines Sondervermügens erworben ist, in dieses Vermügen fällt » (GIERKE, Privatrecht II 60). Diese Ersatzregel wird namentlich im ehelichen Güterrecht und bei der Erbschaftsklage, sei es als eigentlicher Rechtssatz oder als Willensvermutung, beachtet (vgl. Tuor, zu Art. 599 ZGB, N. l4#, ferner WENGLER, Artikel « Surrogation » im Rechtsvergleichenden Handwôrterbuch, herausgegeben von Schlegelberger, 6. Band). Das gemeine Recht prägte, mit deutlicher 86 Sachénrecht. Ne 22.
Beschränkung auf Sondervermügen im Gegensatz zu einzelnen Sachen, folgenden Satz : « In universalibus pretium succedit in locum rei ;‘secus in particularibus ». Stünde hier anstelle des Beklagten eine Erbengemeinschaft, 80 môchte diese Ersatzregel dazu führen, den für die als Erbschaftsgut verkaufte Ware bezogenen Preis auch seinerseits dem Erbschaftsgut zuzuzählen. Das wäre aber kein Forderungstitel für den Kläger. Die erwähnte Ersatzregel betrifft nur den Bestand des Sondervermôügens und die darin eintretenden Veränderungen. Dritten kommt sie nur insoweit zugute, als ihnen Ansprüche auf das betreffende Sondervermôgen zustehen. Für derartige Ansprüche gibt die erwähnte Ersatzregel selbst keine Grundlage ab. Es bedürfte hiefür eines besondern Rechtsgrundes, etwa eines weitergehenden Surrogationsprinzips, wonach der Preis für Dritte an die Stelle der Sache getreten wäre. Ein solches Prinzip gibt es, wie dargetan, im schweizerischen Recht nur für bestimmte Füälle, deren keïner hier vorliegt. Surrogationsregeln ausländischer Gesetze, wie etwa derjenigen von Chile und Argentinien, wonach der Verfolgungsberechtigte vom gegenwärtigen Besitzer den allenfalls noch unbezahlten Kaufpreis verlangen kann (vel. WENGLER, a.a.0. $. 475), sind dem schweizerischen ZGB ebenfalls fremd. Sie wären mit der Ordnung des Art. 934 gar nicht vereinbar.
5. Ob die vorliegende Klage ausserdem als Bereicherungsklage genügend substanziert wäre, kann dabingestellt bleiben. Jedenfalls wäre sie auch unter diesem Gesichtspunkt aus grundsätzlichen Erwägungen abzu weisen. #
Einem Bereicherungsanspruch würde zwar die Weiterveräusserung der Sachen durch den Beklagten nicht entgegenstehen. Als Bereicherung gilt die Vermôgensvermehrung. Diese kann bei einer Weiterveräusserung in Form des erzielten Preises fortbestehen, ja sie kann, wenn die Sachen seinerzeit entgeltlich erworben wurden, gerade in _ einem dafür erzielten Mehrpreis bestehen. Sollte nun eine solche Bereicherung des Beklagten vorliegen, so hätte aber der Kläger keinen Anspruch darauf.
Der gutgläubige Zwischenbesitzer ist nach Art. 938 ZGB in ailem zu schützen, was ihm die Sachen an Vorteil boten, sei es zufolge Gebrauchs, Vermietung oder anderer Nutzung oder auch ganzen oder teilweisen Verbrauchs. Es ist darnach gleichgültig, ob demzufolge beim Beklagten eine fortbestehende Bereicherung eingetreten ist. Aber auch ein Veräusserungsgewinn des Beklagten kann vom Kläger nicht beansprucht werden. Im Regelfall des Art. 934 Abs. 1 spielt es für den Verfolgungsberechtigten gar keine Rolle, wieviel der jetzige Besitzer für die Sache bezahlt hat. Alsdann kann unmôglich von einer auf seine Kosten eingetretenen Bereicherung eines Zwischenbesitzers durch den für die Sache erzielten Mehrpreis gesprochen werden. Est das Verfolgungsrecht, wie hier, seit der Weïiterveräusserung durch den Beklagten grundsätzlich gemäss Art. 934 Abs. 2 beschränkt (oben Erw. 2), so kann allerdings in dem vom Kläger aufzuwendenden Lôsegeld em vom Beklagten erzielter Veräusserungsgewinn enthalten sein. Immerhin nicht notwendig. Auch wenn der Beklagte einen solchen Gewinn erzielt hat, kann die Ware seither mehrmals Hand geändert haben und zwischenhinein billiger gehandelt, ja geschenkt worden sein. Aber wie dem auch sein mag, kennt Art. 934 Abs. 2 ZGB keinen Ersatzanspruch des Verfolgungsberechtigten gegen frühere Besitzer, auch nicht im Umfang eines Veräusserungsgewinnes. Die Auslôsungspflicht des Klägers kônnte denn auch dem Beklagten hôchstens insoweit Nutzen bringen, als er demzufolge nicht Gefahr läuft, eine ibn sonst vielleicht treffende Gewäbrspflicht erfüllen zu müssen, ohne dafür bei den Dieben Ersatz zu bekommen. Die Gewährspflicht kann aber von vornherein wegbedungen sein. Im übrigen geht sie den Kiläger als Verfolgungsberechtigten nichts an. Jener Vorteil, den die Auslôsungspflicht des Klägers für den Beklagten nach sich ziehen mag, ist keïn ungerechtfertigter, sofern er sich überhaupt als Bereicherung bezeichnen lässt. T AS 71 EX — 1946 98 Sachenrecht. No 22.
Vollends bietet Art. 934 Abs. 2 ZGB keïinen Anhaltspunkt dafür, dass frühere als der jetzige Besitzer sich als Geschäftsführer des Klägets müssten behandeln lassen und aus diesem Gesichtspunkt eine Bereicherung sogar ohne Rücksicht auf eine entsprechende «Entreicherung» des Klägers herauszugeben hätten (Art. 423 OR, von Tuhr OR $. 402). Vielmebr ist aus den Art. 934 und 938 ZGB zu schliessen, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche zustehen, nachdem das einzig vorgesehene Verfolgungsrecht den Beklagten nicht mehr treffen kann.
Zum gleichen Ergebnis, wenn auch ohne eingehende Begründung, gelangt der franzôsische Kassationshof in seiner neuen Praxis zu den Art. 2279 und 2280 CC, denen die Vorschriften von Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB nachgebildet sind (DALLOZ 1931 I 129; vgl. daselbst die Kritik von R. SAVATIER, während M. SEGOND der Entscheidung zustimmt : SIREY 1931 I 273). Zu der abweichenden Ordnung des deutschen BGB, namentlich den §§ 816 und 822, ist hier nicht Stellung zu nehmen.
Vorbehalten bleibt die Frage nach einer Bereicherungsbaftung des gegenwärtigen Besitzers, falls er die Sachen zufolge Verbindung oder Vermischung mit andern nicht mehr herausgeben kann (vgl. Art. 727 Abs. 3 ZGB). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob in ein besonderes, Bereicherungsansprüche (allenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag) begrimdendes Rechtsverhältnis zum Kläger ein solcher Zwischenbesitzer getreten wäre, der unmittelbar ohne Rechtsgrund in dessen Vermôgen eingegriffen hâtte, wenn auch aus entschuldbarem Irrtum und daher nicht durch unerlaubte Handlung. Ein derartiges Rechtsverhältnis besteht keineswegs zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites. Der Beklagte hat ja die Ware durch Kauf von einem Dritten erworben. Dadurch sind, vom Verfolgungsrecht abgesehen, keine Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger entstanden (vgl. zu dieser Unterscheidung im übrigen BGE 65 II 62).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. September 1944 bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS