Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 III 80

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mirz 1945 i. S. Hefti & Co. A.-G. und Genossen gegen Forster.

Klage auf Admassierung, eventuelle Pfandansprache des Beklagten. Dariiber kann im selben Prozess, ohne Kollokationsverfahren, entschieden werden. Art. 250 SchKG, 53 KV.-(Erw. 1.) — Verwirkung cines Pfandrechis an Konkursvermbògen wegen Nichtbefolgens der Aufforderung nach Art. 232 Z. 4 SchKG. Die Verwirkung tritt nur bei erheblichem Verschulden ein, und niemals bei (nicht arglistiger) Eigentumsberiihmung. — (Erw. 2.) Der erlerchierien Anfechtung nach Art. 287 SchKG ist, wenn der Schuldner zur Sicherstellung verpflichtet war, nicht nur eine Pfandbestellung, sondern auch eine Tilgung durch nicht iibliche Zablungsmittel entzogen (Verbindung von Art. 287 Abs. 1 und 2) (Erw. 3).

Schadenersatz wegen eigenmichtiger Verdusserung eines Pfandes, Voraussetzungen (Art. 890 Abs. 2 ZGB). — (Erw. 4.) Action tendant è faire entrer certains biens dans la masse ; éventuelle revendication d’un gage de la part du défendeur. Ces questions peuvent étre tranchées dans le méme procès sans procédure de collocation (consid. 1).

Perte d’un droit de gage sur des biens compris dans la faillite, faute d’obtempérer è la sommation prévue par l’art. 232 ch. 4 LP. La déchéance est encourue seulement en cas de faute grave ; elle ne l’est jamais quand le reveridiquant pouvait de bonne foi se croire propriétaire (consid. 2):

Lorsque le débiteur s’était engagé à fournir des sùretés, non seulement la constitution d’un gage mais aussi un payement opéré autrement qu’en valeurs usuelles, échappent è l’action révocatoîre de l’art. 287 LP ; art. 287 al. 1 et 2 (consid. 3).

Dommages-intérétà dus par le créancier qui aliène le gage de son chef ; conditions ; art. 890 al. 2 CC (consid. 4).

Rivenditazione promossa da singoli creditori del fallito subentrati nei diritti della massa (art. 260 LEF) contro il terzo che si presume proprietario. Diritto di pegno eccepîto, a titolo subordinato, dal convenuto : il giudizio al riguardo può essere reso nel medeSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. 81 simo processo, senza che si renda necessaria la procedura contemplata dall’art. 53 cp. 3 del regolamento concernente l’amministrazione degli uffici dei fallimenti (consid. 1).

Decadenza dal diritto di pegno su cose appartenenti alla massa per inosservanza della diffida di cui all’art. 232 cifra 4 LEF. La decadenza dal diritto si produce solo ove al creditore pignoratizio sia imputabile una colpa rilevante ; ciò non è il caso allorquando l’avente diritto poteva, in buona fede, ritenersi proprietario (consid. 2).. .

Sfugge all’azione revocatoria &' sensi dell’art. 287 LEF, quando il debitore si sia obbligato a fornire delle garanzie, non solo la costituzione di pegno, ma altresì l’estinzione del debito che non sia stata eseguita con mezzi usuali di pagamento ; art. 287 cp. 1 e 2 LEF (consid. 3).

Obbligo di risarcimento da parte del creditore che, di suo arbitrio, ha proceduto all’alienazione del pegno; estremi, art. 890 cp. 2 CC (consid. 4).

Sachverhalt

A. — Die A.-G. fir Herrenkleidung in St. Gallen suchte im Februar 1939 beim Beklagten Walter Forster, Wirkwarenfabrik in Amriswil, ein Darlehen von Fr. 30,000.— aufzunehmen. Sie verhandelte mit ihm iiber die Rechtsform der Sicherstellung. Inzwischen brauchte sie dringend Fr. 10,000.—. Der Beklagte war bereit, ihr diesen Betrag gegen Sicherstellung durch Ubergabe von Waren im gleichen Werte zu gewahren. Man einigte sich dahin, und der Betrag wurde am 24. Februar 1939 zur Verfiigung gestellt. Am 3. Marz 1939 schrieb die Darlehensnehmerin dem Beklagten : « ... Wir méchten es ... vorziehen, von der Aufnahme des weiteren Darlehensbetrages abzusehen. Fiir den von Ihnen bereits gegebenen Betrag von Fr. 10,000.— treten wir Ihnen gemass unserer bei der Ùbergabe der Fr. 10,000— gemachten Vereinbarung Waren laut. beiliegender Liste zu Eigentum ab. Wir werden diese Waren bei der Firma Danzas & Co., St. Gallen, auf Ihren Namen und zu Ihre Verfigung einlagern. » Das geschah gleichen Tages mit Waren im angeblichen Einstandspreis von Fr. 10,004.65 mit folgendem Begleitschreiben an Danzas & Co. : « Wir iibergeben Ihnen hiemit Waren laut beiliegender Aufstellung, die Sie auf den Namen und zur alleinigen Verfiigung von Herrn Walter Forster, Amriswil, halten wollen. » Dementsprechend schrieb Danzas & Co. am 6. Marz 1939 dem Beklagten : « Von der Firma A.-G. fir 6 AS 71 III — 1945 82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

Herrenkleidung St. Gallen sind uns ... angeliefert worden 4 Kartons und 15 Stoffballengewebe und Anziige, welche wir auf unser Lager gelegt haben, Sie ersuchend, uns dafiir Ihre Weisungen zu erteilen. »

B. — Am 2. Mai 1939 wurde iiber die A.-G. fiir HerrenKleidung der Konkurs eròffnet. Am 6. Mai erging die Konkurspublikation mit der von Art. 232 Ziff. 4 SchKG vorgeschriebenen « Aufforderung an diejenigen, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfandglàubiger oder aus andern Griinden besitzen, dieselben, ohne Nachteil fir ihr Vorzugsrecht, binnen der Eingabefrist svon einem Monat) dem Konkursamte zur Verfiigung zu stellen, mit Strafandrohung fir den Unterlassungsfall und mit der Beifiigung, dass im Falle ungerechtfertigter Unterlassung das Vorzugsrecht erlésche ». Wahrend des Laufes dieser Frist, am 22. Mai, schrieb das Konkursamt St. Gallen dem Beklagten : « Wie wir uns orientieren liessen, besitzen Sie von der bekanntlich seit 2. Mai a. c. im Konkurs befindlichen A.-G. fiir Herrenkleidung, St. Gallen, einen Warenposten in Stoffen und Herrenkleidungen, welcher Ihnen angeblich als Faustpfandsicherheit ganz kurze Zeit vor dem Firmazusammenbruch iibereignet worden sein soll. Wir machen Sie im speziellen auf die Bestimmungen des SchKG aufmerksam, wonach Pfandgegenstinde usw, dem Konkursamt nicht bloss zu melden, sondern auch unverziglich zur Verfiigung zu stellen sind. Da Sie dieser Vorschrift bis dato nicht nachgekommen sind, fordern wir Sie auf, uns iber den gegenwàrtigen Standort des Lagers Aufschluss und Zutrittsberechtigung zu verschaffen, damit daselbst unverziiglich einmal die erforderliche Inventarisation vorgenommen werden kann ». Darauf antwortete «der Beklagte am 24. Mai, « dass sich keine Pfandgegenstande von der Herrenkleidung A.-G., St. Gallen, in meinem Besitz befinden. Am 3. Màarz a. c. wurden mir von vorgenannter Firma gegen meine Zahlung von Fr. 10,000.— im gleichen Werte Stoffe und Herrenkleider zu Eigentum abgetreten, und ich habe inzwischen bereits iilber diese Ware verfiigt. » Erst am 10. August 1939 kam das Konkursamt auf die Angelegenheit zuriick, indem es die Ausfiihrungen des Beklagten als ungeniigend bezeichnete, ihm vorhielt, « dass Sie keine Befugnis besassen, noch besitzen, iiber die von Ihnen zu Handen genommenen Vermògenswerte kurzerhand zu verfiigen », alle Rechte namens der Konkursmasse vorbehielt und ihn nochmals zur Erstattung eines zuverlàssigen Berichtes aufforderte. Der Beklagte antwortete tags darauf, « dass ich zu meiner Erklàrung vom 24. Mai a. c. keine weitere Aussage machen

kann. Diese Transaktion ist vollstàndig korrekt vor sich gegangen und verstehe ich wirklich nicht, weshalb nochmals daran geriittelt wird. Herr ... war persònlicher Zeuge dieser ganzen Angelegenheit. » Nach zweieinhalb Wochen schrieb das Konkursamt zuriick : «.... Es ist kaum anzunehmen, dass Sie nicht Kenntnis davon besitzen, dass keinem Glàubiger das Recht zusteht, sog. Pfandsicherheiten . selbst zu verwerten, sondern dass fiir solche Falle einzig und allein der gesetzlich vorgeschriebene Weg zu betreten ist. Wir machen Sie erneut darauf aufmerksam, dass Sie an die Konsequenzen aus dieser Ihrer Handlungsweise heranzukommen haben und werden wir uns zu gegebener Zeit veranlasst sehen, auf die Angelegenheit zuriickzugreifen. »

C. — Mehr als drei Jahre spàter, im Oktober 1942, leitete das Konkursamt den Verzicht der Masse auf Geltendmachung folgender Rechtsanspriiche in die Wege : « gegeniiber Walter Forster betr. Verfiigung seitens der A.-G. fiirr Herrenkleidung, St. Gallen, durch den Geschàftsfihrer Werner Kass verpfàndeter Warenkontingente », und zugleich die Abtretung gemàss Art. 260 SchKG an einzelne Konkursglàubiger. Die Kliger erhielten solche Abtretungen und erhoben dann die vorliegende Klage beim Bezirksgericht Bischofszell. Das Begehren ging urspriinglich auf Herausgabe der « als Pfand ibertragenen Waren » an das Konkursamt St. Gallen zur Verwertung, eventuell, « d, h. fir den Fall, dass die Riickgabe der Pfandgegen- 84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

stinde nicht mehr méglich ist », auf Zahlung von Fr. 12,000 (weiter eventuell eines gerichtlich zu bestimmenden Betrages) abziiglich Fr. ‘895.20 als Konkursdividende, nebst Zins. Im Laufe des Prozesses anerkannten die Klager, dass die Waren bei der ÙUbergabe an den Beklagten nicht mehr als die von ihm dafiir gelòsten Fr. 10,000.— wert gewesen waren, und ermissigten die Klagesumme auf diesen Betrag abziglich Konkursdividende, nebst Zins. In diesem Umfange sprach das Bezirksgericht die Klage zu, das Obergericht des Kantons Thurgau wies sie dagegen am 16. September 1944 ab, wahrend die Kliger mit der vorliegenden Berufung an dem von der ersten Instanz geschiitzten Begehren festhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwigung :

1. — Der Beklagte hat den in erster Linie verfochtenen Standpunkt, die Waren seien ihm zu Eigentum iibertragen worden, im Laufe des Prozesses fallen gelassen. Dagegen halt er an einem ihm an den Waren zugekommenen Pfandrecht fest. Daraus folge sein Vorzugsrecht auf den Verkaufserlòs bis auf den Betrag seiner Forderung von Fr. 10,000.—, also auf den ganzen erzielten Erlòs, dem auch die Klagesumme nunmehr entspricht. Er ist der Ansicht, dieses Pfandrecht hatte nur im Kollokationsverfahren bestritten werden kénnen, jetzt sei es iiberhaupt nicht mehr bestreitbar. Aber diese Ansicht ist nicht autreffend.

Der Beklagte hat seinerzeit kein Pfandrecht angemeldet. Es frigt sich nur, ob bereits der von ihm erhobenen Eigentumsansprache eine stillschweigende eventuelle Pfandansprache hatte entnommen werden kénnen. Uber diese wire keinesfalls eine Kollokationsverfiigung zu treffen gewesen, bevor die Eigentumsansprache zugunsten der Masse erledigt war. Das geschah erst im Prozesse durch Verzicht des Beklagten. Aber auch alsdann zwang nichts die Konkursverwaltung, den Prozess abzubrechen und die Pfandansprache in ein Kollokationsverfahren zu weisen. Wenn Art. 53 der Konkursverordnung vorschreibt, nach Beseitigung eines Vindikationsanspruches sei iiber eine allenfalls daneben erhobene Pfandansprache in einem Nachtrag zum Kollokationsplane zu verfiigen, so hat er nicht den Fall im Auge, dass Eigentums- und eventueller Pfandansprecher dieselbe Person sind. Das erhellt insbesondere aus Abs. 2 daselbst. Bei Identitàt eines Eigentumsund Pfandarsprechers, der zudem den Gewahrsam an den angesprochenen Vermégensstiicken hat, ist der Konkursmasse nicht von Bundesrechts wegen verwehrt, den ohnehin wegen des Figentums zu fiihrenden Aktivprozess auch auf die Bekàmpfung der Pfandansprache auszudehnen, sei es schon in der Klage, sei es in Beantwortung einer eventuellen Widerklage. Die Moglichkeit, eine Pfandansprache an Konkursvermògen durch Kollokationsverfigung zu bestreiten und damit den Ansprecher in die Klàgerrolle zu dringen, sowie der fiir Kollokationsklagen vorgesehene Gerichtsstand des Konkursortes (Art. 250 SchKG) sind zugunsten der Konkursmasse vorgesehen. Die Vorschrift will dagegen dieses Verfahren nicht zum Nachteil der Masse auch dann zwingend angewendet wissen, wenn sich die Pfandansprache im Prozess iiber eine ja doch zuerst zu bereinigende Figentumsansprache miterledigen lisst. Die Einbeziehung der Eventualansprache in einen solchen Prozess gereicht auch dem Beklagten nicht zum Nachteil; vermeidet er doch damit, in die Klagerrolle gedràngt zu werden und am Konkursorte klagen zu miissen. Der Hinweis auf BGE 42 III 18 steht dieser Betrachtungsweise ebenfalls nicht entgegen. Jener Entscheid verneint die Zustàndigkeit der Aufsichtsbehérden zur Beurteilung des speziellen Erlòschungsgrundes des Art. 232 Ziff. 4 SchK:G und erklàrt

als zustàndig den.Richter gleichwie fir andere das Pfandrecht betreffende Einreden. Falls nun, wie hier, die Pfandansprache nicht im Kollokationsverfahren ausgetragen zu werden braucht, gilt dies auch fiir die in Frage stehende spezielle Einrede.

Ubrigens war bereits bei Auflegung des Kollokationsplanes — etwa zwei Jahre nach der Konkurseròffinung — 86 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

nichts mehr vorhanden, was Gegenstand eines Pfandrechts hatte bilden kònnen. Der Beklagte hatte sich der Waren lingst entàussert, und es geht nicht wohl an, das Geldsurrogat als Gegenstand eines fortbestehenden Pfandrechtes zu betrachten. Auch die vorliegende Klage ist demgemiss als Schadenersatzklage wegen Eigentumsentziehung aufzufassen. Der Gerichtsstand der Kollokationsklage kam daher gar nicht in Frage. Dafiir war ohne Belang, was fiir Einreden der Beklagte erheben mochte : ob er darauf beharren werde, seinerzeit die Waren zu Eigentum erworben zu haben, oder ob er aus einer blossen Pfandbestellung (eventuell wenigstens) einen Anspruch auf den ganzen erzielten Erlés im Betrage der pfandgesicherten Forderung geltend machen werde.

2.-— War der Beklagte Eigentiimer der Waren geworden, so konnte ihn die nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG ergangene Aufforderung nicht treffen. Solchenfalls kommt weder die dort angedrohte Strafe noch das Erlòschen des materiellen Rechtes in Frage. Nach dem dargelegten Tatbestand ist denn auch nicht einzusehen, weshalb es nicht zu einer zivilrechtlich wirksamen Eigentumsiibertragung gekommen sein sollte. Die nachmalige Gemeinschuldnerin verfiigte ausdriicklich in solchem Sinne, und die Waren standen dem Beklagten bei Danzas & Co. demgemàss zur Verfiigung. Der . Beklagte liess nun freilich die Behauptung des seinerzeitigen Eigentumserwerbes .in der Schlussverhandlung vor erster Instanz fallen, angeblich unter dem Eindruck des Ergebnisses der Beweisfilhrung, vielleicht auch, weil er befiirehten mochte, sich mit diesem Standpunkt nicht so gut gegentiber der eventuell erhobenen Anfechtungsklage verteidigen zu kònnen. Jedenfalls stiinde der Annahme einer Eigentumsiibertragung nicht entgegen, dass man von einem blossen Sicherstellungsversprechen ausging. Die Sicherungsiibereignung ist auch nach schweizerischem Rechte zulàssig, Dritten gegeniiber nur nicht in der Form eines Besitzeskonstitutes wirksam (Art. 717 ZGB, BGE 39 II 691, 41 III 446, 42 II 24 fîf.). Indessen ist entSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. 87 sprechend der nunmehr vom Beklagten eingenommenen Stellung eine blosse Verpfindung anzunehmen.' Damit blieben also die ihm zur Verfiigung gestellten Waren im Eigentum der Gemeinschuldnerin, und er hatte daran ein Vorzugsrecht im Sinne von Art. 232 Ziff. 4 SchKG. Dieser Umstand zieht jedoch nicht ohne weiteres die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nach sich : weder Bestrafung noch das Erléschen des Vorzugsrechtes. Selbst wenn der Beklagte nie Eigentum behauptet héitte, ware der Standpunkt der Klager nicht begriindet. Der Charakter der in Art. 232 Ziff. 4 ausgesprochenen Androhung ist entscheidend. Es handelt sich keineswegs um eine Frist zur Anmeldung von Rechten, nach deren Ablauf die Anmeldung ausgeschlossen ware. Vielmehr lasst ja Art. 251 nachtrigliche Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkurses zu. Das Erlòschen des Vorzugsrechtes nach Art. 232 Ziff. 4 ist nichts anderes als eine Verwirkung « in ibrer primitivsten Funktion einer Strafe », nàmlich einer prozessualen Ungehorsamsstrafe, die den Bestand des materiellen

Rechtes erfasst (BLUMENSTEIN, Verwirkung und Ablauf der Befristung, S. 8 ff.). Die Norm geht auf einen Antrag von R. Brunner in der nationalràtlichen Kommission zuriick. Der Antragsteller spielte auf den Fall einer Pfandverheimlichung an. Er fand, wer so handelt, solle zur Strafe sein Pfandrecht verlieren (vgl. die Angaben bei WEBER und BrUsTLEIN, Das SchKG, 2. Auflage von Reichel, zu Art. 232 N. 6). Man dachte also an schuldhaftes, ja arglistiges Verhalten. Auch hebt das Gesetz hervor, dass sich die Verwirkung nur an « ungerechtfertigte Unterlassung » kniipft (ziemlich ibereinstimmend der italienische Text : «... omissione ... ove questa non sia giustificata », noch deutlicher hinsichtlich des Verschuldensmomentes der franzòsische Text : « sauf excuse suffisante »). Was die Bestrafung wegen Verletzung von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG betrifft, so ist Voraussetzung dafir, jedenfalls nun” nach dem eidgenéssischen Strafgesetzbuch, ein Verschulden, und zwar Vorsatz (Art. 324 Ziff. 3 in Verbindung mit 88 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

Art. 102 und 18, vgl. ausserdem die Art. 19 und 20). Es mag hier dahingestellt bleiben, ob sich auch die Rechtsverwirkung nur geradezu an eine vorsàtzliche Missachtung der amtlichen Aufforderung zu kniipfen habe. Das mébchte insbesondere aus dem deutschen und dem italienischen Texte gefolgert werden, die neben den sàmtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit noch ein qualifiziertes « Ungerechtfertigtsein » der Unterlassung vorauszusetzen scheinen. Wie dem auch sei, wàre es unangebracht, die Verwirkung eintreten zu lassen, wo es an einem *erheblichen Verschulden, mindestens im Sinne der Fahrlissigkeit, fehlt.

So verhàlt es sich hier zweifellos, schon deshalb, weil der Beklagte in guten Treuen Eigentumserwerb annehmen konnte. Dazu kommt, dass er auch noch binnen der Ein- gabefrist eindeutig als Eigentiimer auftrat, sich also nicht bloss ein unter die in Frage stehende Anordnung fallendes Vorzugsrecht zuschrieb (oben B der Tatsachen). Angesichts dieser Eigentumsberihmung konnte eine Verwirkung nach Art. 232 Ziff. 4 nicht eintreten. Es verschlàgt nichts, dass der Beklagte sich einige Jahre spàter auf die Behauptung einer blossen Pfandbestellung zuriickzog. Dabei ist gleichgiiltig, ob er sich des zuvor behaupteten Eigentumsrechtes sicher fiihlte oder bereits etwelche Zweifel daran hatte. Der Eigentumsansprecher ‘verneint schlechtweg die Zugehéòrigkeit der betreffenden Sachen zum Konkursverméogen. Er steht daher nicht unter der Androhung der erwàhnten Vorschrift. Dafir setzt er sich einer Admassierungsklage aus. Dass er der Konkursmasse schuldhaft im Sinne jener Vorschrift ihr gehòrende Pfandgegenstinde vorenthalten habe, kònnte ihm héchstens dann vorgeworfen werden, wenn er arglistig, ohne ernstliche Grundlage, als Eigentiilmer statt als Pfandglaubiger aufgetreten wére. Das kann dem Beklagten nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden.

3. — Die Vorinstanz beurteilt auch die eventuell erhobene Anfechtungsklage unter der Annahme einer Pfandbestellung. Die Kliger meinen, es habe an einem vorausgegangenen Sicherstellungsversprechen gefehlt. Die VorSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. 89 instanz stellt aber ein solches Versprechen fest. Dieses war miindlich genigend. Es war auch nicht erforderlich, die Pfinder sofort zu bestimmen (vgl. den Tatbestand von BGE 62 III 62). Also kann die erleichterte Uberschul-. dungsanfechtung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG nicht Platz greifen.

Ubrigens lag hier nicht nur ein fir die Zukunft ertelltes Sicherstellungsversprechen vor, das dann nachtriglich, namentlich etwa auf besonderes Verlangen des Glàubigers zu erfillen gewesen wire. Vielmehr wurde die Schuld nur gegen prasente Pfandbestellung begriindet. Dieser Fall kann auch gegeben sein, wenn das Pfand nicht zum voraus oder Zug um Zug mit dem Gelde gegeben wird. Es geniigt, dass der Schuldner die sofortige Bestellung des Pfàndes, das er nicht gerade mit sich fiihrt, zusichert, wie dies hier die Gemeinschuldnerin tat und dann auch ausfiihrte. Sie schritt ohne weiteres Zutun des Beklagten ungesiumt zur Spezifikation der Pfandgegenstànde, der unerlasslichen, einige Zeit beanspruchenden Vorbereitung, und. zur Pfandbesitzeinriumung durch Vermittlung eines Spediteurs, was alles etwa nach einer Woche vollzogen war. Ein solcher immerhin einheitlicher Vorgang der Schuldbegrindung und Sicherstellung fallt nicht unter Art. 287 SchKG. Und dass die in einem solchen Falle besonders zuriickhaltend zu beurteilenden Voraussetzungen von Art. 288 SchKG hier zutreffen (vgl. etwa BGE 65 III 147), ist nie emnstlich behauptet worden.

Der letztere Anfechtungsgrund ist auch dann nicht gegeben, wenn man entgéegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz annimmt, die Waren seien dem Beklagten zu Eigentum ibertragen worden, jedenfalls sei dies die Willensmeinung gewesen. (Die Gemeinschuldnerin mochte es fiir richtig halten, nach Scheitern des eigentlich in Aussicht genommenen grésseren Darlehens den daran erhaltenen blossen Vorschuss von Fr. 10,000.— nicht nur sicherzustellen, sondern das Geschaft statt dessen durch Erfiillung glattzustellen). Durch die Eigentumsiibertragung wurden dem Beklagten keine weiteren Vermégenswerte 90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.

zugefiihrt, als ihm zur unverziiglichen Sicherstellung nach dem soeben Ausgefilhrten zugesichert waren, und die Kliger haben denn auch anerkannt, dass die Waren keinen héhern Wert als Fr. 10,000.— hatten (oben C). Also kann die statt der zunichst vereinbarten Sicherstellung volizogene Tilgung nicht unter Art. 288 fallen. Sie begriindet aber auch keine erleichterte Anfechtung nach Art. 287. Entsprechend einer bereits ergangenen, nicht verdffentlichten Entscheidung vom 16. Oktober 1941 i. S. Trivelli gegen Lindemann, ist die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige iibliche Zahlungsmittel nicht nur dann der erleichterten Anfechtung nach. Art. 287 Ziff. 2 entzogen, wenn sich der Schuldner schon friiher zu solcher Tilgungsweise verpflichtet hatte (BGE 26 II 202, 41 III 163), sondern auch dann, wenn die Verpflichtung auf blosse Sicherstellung ging. Vorausgesetzt ist natirlich, dass dem betreffenden Glàubiger nicht mehr zugewendet wurde, als worauf er Anspruch hatte, also nicht Gegenstànde in einem die Schuld ibersteigenden Wert. Ist die Zuwendung, wie hier, unter diesem Gesichtspunkte nicht zu beanstanden, so verdient der Empfànger nicht, mit einer erleichterten Anfechtung nach Art 287 behelligt zu werden. Der Wortlaut des Gesetzes steht solch weitherziger Auslegung nicht entgegen. Damit wird den wirtschaftlichen Griinden, die, wie hier, eine Tilgung statt einer vereinbarten Sicherstellung nahelegen méogen, billig Rechnung getragen (was vielleicht nicht anginge nach dem deutschen und dem Osterreichischen Anfechtungsrecht, wonach rein juristisch erleichterter Anfechtung unterstehen « Rechtshandiungen, welche einem Konkursglàubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewàahren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte », so § 30 Ziff. 2 der deutschen Konkursordnung).

Dem Beklagten kann endlich nicht entgegengehalten werden, das Darlehen sei nicht zur Riickzahlung fallig gewesen, die Tilgung somit als vorzeitige nach Art. 287 Ziff. 3 anfechtbar. Die Hingabe der Fr. 10,000.— ist nicht als Darlehen anzusehen, das mangels besonderer Abmachungen nur auf Kiindigung, und zwar nach der gesetzlichen Frist von sechs Wochen, ritckzahlbar gewesen ware. Vielmehr wurde der Betrag bloss als dringend benstigter, vorderhand einmal sicherzustellender Vorschuss an das grosse Darlehen von Fr. 30,000.—, iiber das man noch verhandelte, geleistet. Da es nicht zum endgiiltigen Abschluss eines solchen Darlehensvertrages kam, ergab sich aus dem Vorschuss eine jederzeit fallige Riickforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

4, — Ist das von der Vorinstanz angenommene Pfandrecht weder verwirkt noch anfechtbar, so kénnte der Beklagte unter Uinstànden dennoch wegen « eigenmàchtiger Veràusserung des Pfandes » zu Schadenersatz verpflichtet sein (Art. 890 Abs. 2 ZGB). Das kommt aber hier nicht in Frage. Der Beklagte loste aus den betreffenden Waren nur gerade den Betrag seiner Forderung aus der Vorschussgewahrung. Den andern Glàubigern wurde also nichts vorenthalten. Es liegt auch nichts dafir vor, dass sich damals ein hòherer Erlòs hatte erzielen lassen oder mit einer kiinftigen Wertvermehrung der Waren zu rechnen war, was dazu hitte Veranlassung geben kénnen, mit der Veràusserung zuzuwarten. Unter diesen Umstinden kann offen bleiben, ob einem Anspruch aus Art. 890 Abs. 2 ZGB nicht bereits die nicht arglistige Geltendmachung des Eigentums entgegenstehe (oben Erw. 2 am Ende), und ob als Gegenstand der auf Fr. 10,000.— ermissigten Klage nicht eben nur der Pfanderlòs anzusehen ist, auf den die Konkursmasse und demzufolge die Kligerschaft bei Verneinung eines Verwirkungs- und Anfechtungsgrundes keinen Anspruch hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht A Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. September 1944 bestàtigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 717 und Art. 890 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 2, Art. 232, Art. 250, Art. 260, Art. 287 und Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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