Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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6. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1946 i. 8. Humbel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Ari. 153, 154 StGB, Art. 11 LMG. Der Beweis der Fälschung von Branntwein oder Wein darf auf andere Weise als durch Untereguchung der Ware erbracht werden.

Ari. 153, 154 CP, art. 11 loi denr. alim. La preuve que de l’eau-devie ou du vin ont été falsifiés peut être faite par d’autres moyens Que par l’analyse de la marchandise.

Art. 153, 154 CP, art. 11 della legge sulle derrate alimentari. La prova che l’acquavite o il vino sono stati falsificati può essere fatta con altri mezzi che non siano l’analisi della INerce, 4. — Max Humbel, der in Stetten eine Brennerei betreibt und mit gebrannten Wassern handelt, verbrauchte in der Zeit vom 11. Mai 1942 bis 30. Juni 1943 2810,9 Liter Feinsprit mehr, als er hätte verbrauchen können, wenn die in geinem Betriebe hergestellken Branntweinverschnitte höchstens 50 % Feinsprit enthalten hätten. Die Menge des verbrauchten Feinsprits berechnete das chemische Laboratorium des Kantons Aargau auf Grund der Bestände, über welche Humbel zu Beginn und am Ende des erwähnten Zeitraumes verfügte, und der Menge, welche er während der genannten Zeit von der eidgenössischen Alkoholverwaltung bezog. Die Menge der hergestellten Branntweinverschnitte entnahm es der Warenbuchhaltung Humbels. Aus dieser ergab sich ferner, dass die Menge der echten gebrannten Wasser, welche Humbel teils während - der genannten Zeit verkaufte, teils am Ende der Buchhaltungsperiode noch vorrätig hatte, grösser war als die Summe aus dem Anfangsbestand, den. hergestellten und den zugekauften Mengen der gleichen Ware. O

Sachverhalt

B. — Das Bezirksgericht Baden sechloss aus diesen Tatsachen,- dass Humbel Branntweinverschnitte hergestellt und verkauft habe, die mehr als 50 % Feinsprit enthielten, und dass er ausserdem verschnittene Branntweine als unverschnitten abgesetzt habe. Es erklärte ihn der fortgesetzten und gewerbsmässigen Warenfälschung, begangen durch Zuwiderhandlung gegen Art. 8, 393 lit. p und q und Art. 394 LMV, und des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Árt. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einem Monat Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 10,000.—.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. Dezember 1945 die Beschwerde Humbels ab und bostätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

C. — Humbel hat gegen das Urteil des Obergerichts die Nichtigkeitebeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, dem Vergehen des Art. 154 StGB liege ein sachenrechtlicher Tatbestand zugrunde ; es müssten individuell bestimmte Waren verfälscht und in Verkehr gebracht worden sein. Der Tatbestand des Art. 154 sei bloss erfüllt, wenn gefälschte Ware effektiv bestehe, erfassb und begutachtet worden seì. Wenn das Bundesgericht in BGE 54 I 61 ausdrücklich verlange, dass die Ware durch ein offizielles Laboratorium untersucht werde, xo müsse umsomehr Yverlangt werden, dass sie hergestellt worden sei. Der Beweis der Fälschung könne nicht durch logische Deduktion erbracht werden. Dass die Ware tatsächlich und augenfällig vorhanden sein müsse, sei auch aus Art. 154 Zif. 3 StGB zu sgchliessen. Der Beschwerdeführer erklärt die Un- stimmigkeiten in seiner Warenbuchhaltung dadurch, dass er mangelhaft Buch geführt habe.

Der Kassationshof zieht in » Erwägung :

Dass der Beschwerdeführer Branntweinverschnitte bergestellt und in Verkehr gebracht hat, in denen weniger als die Hälfte des vorhandenen Alkohols von Branntweinen 16 Strafgesetzbuch. N° 6.

der betreffenden Art herrührte, und dass er verschnittene Branntweine als unverschnitten verkauft hat, gind taftsächliche FVeststellungen, welche mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur angefochten werden können, wenn sie in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Solche Beweisvorschriften bestehen nicht. Art. 153 und 154 StGB, welche die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälschter Waren mit Strafe bedrohen, sagen nicht, auf welche Weise der Richter die Fälschung festzustellen hat. Sie schreiben nicht vor, dass diese Feststellung nur durch eine Untersuchung der nachgemachten, verfälschten oder im Werte verringerten Waren geschehen dürfe. Eine solche Vorschrift lässb sich- aus Art. 153 Abs. 3 und 154 Ziff. 3, wonach die Waren eingezogen werden können, nicht herauslesen. Die Einziehung iet nicht Voraussetzung der Strafbarkeit der Tat, sondern eine Folge des Vergehens, die nur in Frage kommt, wenn die Ware noch besteht, und auch dann nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers würde zum unvernünftigen Ergebnis führen, dass selbst ein Beschuldigter, der auf frischer Tat ertappt worden ist oder ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, nicht verurteilt werden dürfte, wenn die Ware aus irgend einem Grunde nicht mehr beigebracht und untersucht werden kann oder ein wissenschaftliches Verfahren zum Nachweis der Fälschung an der Ware selbst nicht bekannt ist. Gerade die Frage, ob der Alkohol in Branntweinverschnitten von echten Branntweinen der betreffenden Art herrührt oder nicht, lässt - sich durch eine chemisch-technische Untersuchung der Ware nicht beantworten. Das ist mit ein Grund, weshalb das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 in Art. 7 Abs. 2 den konzessionierten Brennern gebietet, über die Herkunft der Rohstoffe und die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Waseser Buch zu führen. Die gleiche Überlegung hat den Bundesrat veranlasst, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und GeStrafgesetzbuch. N® 7, 17 brauchsgegenständen vorzuschreiben, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein über seinen gesamten Verkehr mit Wein Buch zu führen hat, s0 dass daraus jederzeit Ursprung, Lagerbeatand und die Art der erfolgten Verwendung ersichtlich ist (Art. 7 BRB

vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein). Art. 6 dieses Bundesratsbeschlusses sagt ausdrücklich, die Buch- und Kellerkontrolle solle dafür Gewähr bieten, dass die in der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthaltenen Vorschriften eingehalten werden. Bestand. somit jedenfalls was den Nachweis von Schnaps- und Weinfälschungen anbetrifft nicht die Meinung, dass das in Art. 11 LMG und im Reglement vom 16. April 1929 betreffend die Erhebung von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vorgesehene administrative Untersuchungsverfahren jeden anderen Nachweis der Fälechung ausschliesse, s0 kann dahingestellt bleiben, ob auch bei der Verfolgung anderer Warenfälschungen von der Untersuchung der Ware abgesehen werden darf. Das vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gefällte Präjudiz, auf das sich der Beschwerdeführer beruft (BGE 54 I 61), betrifft einen Fall von Milchfälschung und entscheidet die Frage nicht, ob die Fälschung anders als durch Analyse der Ware bewiesen werden darf ; es sagt bloss, dass dis Analyse nicht anders als im amtlichen Verfahren vorgenommen werden dürfe.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationskhof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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