73 II 123
20, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 83. Juli 1947
Sachverhalt
I. i. S. Lipper gegen Boesch & Cie. in Liq.
Revision, Art. 137 lit. b OG. Tatsachen, die erat seit dem frühern Prozess eingetreten sind, fallen nicht in Betracht.
Revision. Art. 137 lettre b OJ. Les faits survenus aprés le procès "ne sont pas pris en conaidération.
Revisione. Art. 137, letk. b OGF. I fatti avvenuti dopo il proces80 non. 80N0 Presì IL considerazionse.
Aus dem Tatbestand E Lipper belangte die Firma Bœsch & Cie. auf Herausgabe von Schuldbriefen mangels gutgläubigen Pfanderwerbes von einem Gültenhängdler, der sie veruntreut hatte. Das Bundesgericht billigte der Beklagten mit Urteil vom 5. April 1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und wies die Klage ab (BGE 70 IT 103), Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und die Verurteilung der Firma Bœsch & Cie. (nunmehr in Liquidation) zur unbeschwerten Herausgabe der Schuldbriefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. b OG an. Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin in einem gegenwärtig hängigen Prozesse gegen ihn zugegeben habe, dass ihre Pfandsicherheiten 124 Prozessrecht. N° 20.
Seinerzeit entgegen der Annahme des Bundesgerichtes nicht zur Deckung ihrer Forderungen ausgereicht hätten. Ferner folge aus dem Beweisergebnis im Strafverfahren ‘gegen Vogel, dass die Gesuchsgegnerin beim Pfanderwerb nicht habe gutgläubig sein können.
Erwägungen
Ll — Laut Ziff. 2 der Erwägungen des Urteils vom
5. April 1944 hat das Bundesgericht gutgläubigen Pfanderwerb der Gesuchsgegnerin auf Grund eingehender Würdigung der Verhältnisse angenommen. Das Argument, es sei nicht bewiesen, dass diese Pfandgläubigerin damals ungedeckte Forderungen gegen den Verpfänder besass, hatte dabei nur untergeordnete Bedeutung. Gleich verhält es sich mit der Angabe, die Forderung dieser Pfandgläubigerin gegen Vogel sei in dessen Konkurs als faustpfandversichert kolloziert worden ; damit war nichts über den Wert der Pfänder gesagt. Wenn nachträglich die Verwertung der Pfänder weniger ergeben hat als der seinerzeitigen Schätzung durch die Firma Boœsch & Cie. ents prochen hätte —- dies ist der wesentliche Inhalt der vom Gesuchsteller angerufenen Vorbringen der Gesuchsgegnerin im gegenwärtig hängigen Prozesse —, s0 ist dies keineswegs eine neue Tatsache, die nach Art. 137 lit. b OG als Revisionsgrund geltend: gemacht werden könnte (ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was aus diesen Vorbringen gegen den guten Glauben der Gesuchsgegnerin beim Pfanderwerb folgen sollte). Zum Revisionsgrund der neu aufgefundenen Beweiemittel, wie er schon dem frühern OG in Verbindung mit Art. 192 Zif. 2 BZP bekannt war, hat das neue OG vom 16. Dezember 1943 neu in Erfahrung. gebrachte Tatsachen als weitern Revisionsgrund hinzugefügt. Es folgt darin neuern kantonalen Prozessordnungen. Wie diese, hat es aber dabei nur Tatgachen im Auge, die zur Zeit des frühern Prozesses bereits bestanden hatten und. nur deshalb. nieht vorgebracht worden waren, weil gie der daran interessierten Partei damals noch nicht bekannt waren. Tatsachen dagegen, die erst seit dem frühern Prozess (d. h. erst seit dessen Beendigung oder wenigstens seit dem Zeitpunkt, in dem im damaligen Verfahren Tatsachen noch vorgebracht werden konnten) eingetreten sind, können nicht als Revisionsgrund in Betracht fallen. Die Revision soll nicht dazu führen, das rechtskräftige Urteil einer seitherigen Änderung der Verhältnisse anzupassen, Vielmehr kommt die Revision nach Art. 137 OG nur zu dem Zweck in Frage, eine Urteilsgrundlage zu berichtigen, die sich als fehlerhaft erwiesen hat (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1943 S. 147). Gemeint ist : Fehlerhaft nach dem damaligen Sachstand, wie er erst seither der durch das Urteil beschwerten Partei bekannt geworden ist. Aus diesem Gesichtspunkt hat das
Bundesgericht bereits unter der Herrscbaft des alten OG entschieden, dass als neu aufgefundene Beweismittel nicht solche gelten können, die nach dem Stande der Naturwisgenschaften zur Zeit des frühern Prozesses noch nicht als taugliche existierten (Blutgruppenbeweis zum Ausschluss der Vaterschaft, BGE 61 II 361). Die Revision s01Il eben dem Gesuchsteller nicht zu einem Urteil verhelfen, wie es allenfalls zu erreichen wäre, wenn der Prozess erst jetzt, auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes, zu beurteilen wäre. Sie soll ihm nur ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen den wahren seinerzeitigen Sachstand nachträglich noch zur Geltung zu bringen.
2. Auch die Berufung auf das Beweisergebnis 1m Strafverfahren gegen Vogel geht fehl. Das Urteil des Kriminalgerichts Luzern ist laut Bescheinigung der Kanzlei vom 26. Februar 1947 noch nicht ausgefertigt. Das Beweisergebnis lässt gich also noch nicht in gehöriger Weise dartun. Ausserdem hat Vogel, wie dieselbe Kanzlei bescheinigt, gegen das Urteil an das Obergericht appel-
3. , = Erweist sich damit das Revisionsgesuch als unbegründet, so erübrigt sich die Prüfung der von der Gesuchsgegnerin aufgeworfenen Legitimationsfrage.
126 i Markenschutz. N° 21,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickht : Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14. — Voir aussíi n° 14.
V. MARKENSCHUTZ ——— PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE