Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1947

Sachverhalt

I. i. S. Hug gegen Hiifliger.

Vaterschaft mit Standesfolge, Art. 323 ZGB.

Der Richter hat nicht zu o prifen, ob das Eheversprechen fiùr die Gestattung des Beischlafs kausal gewesen sei ; es geniigi, wenn es der Schwéngerung vorausgegangen ist.

Action en paternité avec suites d’état civil, art. 323 CC.

Le juge n’a pas è rechercher si la mère de l’enfant a’ consenti à la cohabitation è cause de la promesse de mariage ; il suffit que celle-ci ait préeédé la conception.

Azione di paternità con ceffiti di stato civile, art. 323 CC.

Il giudice non deve indagare se la madre dell’infante abbia con- ‘sentito al concubito a motivo della promessa di matrimonio ; basta che questa sia anteriore al concepimento.

Die Vorinstanz hat die Zusprechung mit Standesfolge abgelebnt, weil nach ihrer Ansicht das Eheversprechen nicht kausal dafiir war, dass sich die Erstkligerin dem Hàfliger am 8. Dezember 1943 hingab. Eine Standesklage rechtswidrig. Indem das Gesetz die Zusprechung mit Standesfolge zulisst, wenn der aussereheliche Vater der Mutter die Ehe versprochen hat, beriicksichtigt es die Erfahrungstatsache, dass derartige Versprechen geeignet sind, eine Frau zur Hingabe zu bestimmen oder doch ihren Widerstand zu schwichen. Wegen dieser Wirkung, fiir die der Schwingerer einzustehen hat, gewéhrt es Mutter und Kind beim Vorliegen eines Eheversprechens den erhòhten Schutz, der in der Zusprechung mit Standesfolge liegt. Hieraus hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes abgeleitet, dass ein Eheversprechen die Zusprechung mit Standesfolge nur dann rechtfertige, wenn es der Beiwohbnung, die zur Empfàingnis fiihrte, vorausgegangen war (BGE 56 II 155 und dort zitierte friihere Urteile, 58 II 400). Nur in diesem Falle kann angenommen werden, dass das Eheversprechen den Entschluss der Mutter, sich hinzugeben, beeinflusst: habe. Ist die erwihnte Bedingung aber erfiillt, wie es hier zutrifft, so ist nicht dariiber hinaus noch zu untersuchen, ob das Eheversprechen fiir die Gestattung des Beischlafs im konkreten Fall wirklich bestimmend bezw. mitbestimmend gewesen sei oder nicht. Das Gesetz, das lediglich ein Eheversprechen fordert, erlaubt diese Unterscheidung nicht. Es nimmt vielmebr den nach der Lebenserfahrung regelmissig vorhandenen Kausalzusammenhang ein fiir allemal als gegeben an. Miissten die Gerichte im einzelnen Fall priifen, ob das Versprechen fiir die Hingabe kausal gewesen sei, so verloren ihre Entscheidungen jede sichere Grundlage. Der fragliche Kausalzusammenhang liesse sich nur verneinen, wenn nachgewiesen wire, dass sich die Mutter im kritisclen Zeitpunkt auch dann hingegeben hatte, wenn ihr die Ehe nicht versprochen worden wire. Dariiber, wie sie sich in diesem Falle verhalten hitte, sind jedoch nur mehr Gder weniger willkiiriiche Mutmassungen méglich.

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