Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 III 23

5. Entscheid vom 18. Februar 1947 i. S. Manasse.

Ein Steigerungszuschlag oder ein Freihandverkauf kann wegen eines fehlerhaîften Verfahrens, für das der Erwerber nicht verantwortlich ist, mindestens dann nicht mehr aufgehoben werden, wenn seit der Verwertung und der Verteilung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Einen zu Unrecht ausgestellten Verlustschein kônnen die Aufsichtsbehôrden jederzeit aufheben.

Une adjudication après enchère ou une vente de gré à gré ne peuvent plus être annulées pour vice de forme non imputable à l’acquéreur lorsqu'il s’est écoulé plus d’un an depuis la réalisation et même depuis la distribution.

Les autorités de surveillance peuvent annuler en tout temps un acte de défaut de biens qui a été dressé à tort.

Un’ aggiudicazione all’incanto o una vendita a traitative private non possono più essere annullate per vizio di forma non imputabile al compratore, allorchè più di un anno è passato dalla realizzazione e anzi dal riparto.

Le autorità di vigilanza possono annullare in qualunque tempo un atto di carenza di beni rilasciato a torto.

24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.

Faits

A. — Die Aktiengesellschaft Leu & Cie. erwirkte im Dezember 1943 gegen Johann Manasse, einen ehemals deutschen Juden, der nach Holland ausgewandert und dort vom deutschen Einfall überrascht worden war, für eine Forderung von nahezu Fr. 200,000.— einen Ausländerarrest auf die Einrichtung der Wohnung, die der Schuldner im Hause von Georg Steinrisser in Celerina (Kt. Graubünden) innehatte. Zur Prosequierung dieses Arrestes leitete sie gegen ihn rechtzeitig Betreibung ein. Das Betreibungsamt Samaden ging mit der Gläubigerin davon aus, dass der «früher in Amsterdam» wohnhaft gewesene Schuldner «jetzt unbekannten Aufenthaltes » sei, und machte demgemäss den Zahlungsbefehl und die weiteren Betreibungsurkunden im Amtsblatt des Kantons Graubünden ôüffentlich bekannt. So verôffentlichte es im Amtsblatt vom 3. März 1944 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens mit dem Zusatze, dass an die Stelle der Versteigerung eventuell ein Freihandverkauf trete, wenn von Seiten der Beteiligten bis zum 10. März 1944 keine Einsprache erfolge. Am 15. März 1944 verkaufte es die Wohnungseinrichtung mit Ausnahme der Bücher zum Preise von Fr. 4000.-— an Steinrisser. Die Bücher verkaufte es für Fr. 130.— an den Bücherhändler Pinkus in Zürich. Am 27. Mürz 1944 stellte es der Gläubigerin für den nicht gedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein aus. °

B. — Nachdem ihm das Betreibungsamt auf seine Anfrage hin mit Schreiben vom 21. Mai 1946 über die erwähnte Betreibung nähern Aufschluss gegeben hatte, führte der Schuldner am 31. Mai 1946 Beschwerde mit den Anträgen, die ganze Betreibung sei mangels gültiger Zustellung der Betreibungsurkunden an ihn als nichtig zu erklären ; insbesondere sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien ; eventuell sei der Freihandverkauf der gepfändeten Sachen als gesetzwidrig aufzuheben und das Verwertungsverfahren neu durchzuführen.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehürde bat die Beschwerde :

am 20. Januar 1947 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrage, die Betreibung sei als nichtig zu erklären ; insbesondere sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien. .

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägunsg :

1. — Der Schuldner erhielt von der streitigen Betreibung und namentlich von den Freihandverkäufen erst durch die Auskunft des Betreibungsamtes vom 21. Mai 1946 zuverlässige Kenntnis. Er hat also mit seiner Beschwerde die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG innegehalten.

2. — Gemäss BGE 72 III 42 ff. steht der Abschluss der Betreibung der Aufhebung von Betreibungshandlungen an sich nicht entgegen. Anders verhält es sich, wenn HandJlungen in Frage stehen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden künnen. Als Beispiele solcher unwiderruflicher Akte nennt der erwähnte Entscheid die Verwertung gepfändeter Gegenstände und die Verteilung des Erlôses. Mit dieser mehr beiläufigen Bemerkung (— der Entscheid BGE 72 III 42 ff. hatte die Aufhebung eines Verlustscheins zum Gegenstand ——) wollte nun freilich nicht gesagt werden, dass die Verwertung in keinem Falle durch die Aufsichtsbehôrden nachträglich aufgehoben werden künne. Art. 136 bis SchKG bestimmt in Abweichung von der frühern Rechtsprechung (vel. z. B. BGE 30 I 194, 36 I 424/5 — Sepausg. 7 S. 50, 13 S. 161/2), dass der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers (nur) auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden kônne, und die Aufsichtsbehôrden sind grundsätzlich auch befugt, einen Freïihandverkauf aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen (BGE 63 III 81 E.2). Ist der Erlôs aus der aufzuhebenden Zwangsverwertung bereits verteilt, so hat unter Umständen der Justizfiskus die Mittel zur Rückzahlung des Preises an den Erwerber 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.

zur Verfügung zu stellen (BGE 53 IIT 146 f.). Mit Rücksicht auf den Erwerber kann es den Aufsichtsbehôrden jedoch nicht gestattet sein, einen Steigerungszuschlag oder einen Freihandverkauf wegen eines fehlerhaften Verfahrens, für das der Erwerber keine Verantwortung trägt, zu beliebiger Zeit wieder aufzuheben. Die im Wege der Zwangsvollstreckung verwerteten Sachen dem Erwerber nach Jahr und Tag wegen eines solchen Verfahrensmangels wieder zu entziehen, geht umsoweniger an, als nach Art. 86 SchKG die durch das Betreibungsverfahren herbeigeführte Vermôgensverschiebung gegenüber einem Gläubiger, der eine Nichtschuld eingetrieben hat, nach Ablauf eines Jahres seit der Zahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es wäre widersinnig, wenn ein solcher Gläubiger in seinem Erwerb besser geschützt wäre als der Dritte, der betreibungsamtlich verkaufte Sachen erworben hat. Mit der vorliegenden, mehr als zwei Jahre nach der Verwertung und der Verteilung eingereichten Beschwerde konnten deshalb die vom Betreibungsamt vorgenommenen Freihandverkäufe nicht mehr angefochten werden. Dem Schuldner bleïbt nur noch vorbehalten, gegen den Betreibungsbeamten die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 5 SchKG anzustrengen, wenn dieser ihm durch ungesetzliches Vorgehen schuldhaft einen Vermôgensschaden zugefügt hat. Die Handlungen des Betreibungsbeamten lediglich zwecks Abklärung seiner Verantwortlichkeit auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen, ist nicht Sache der Aufsichtsbehôrden.

Eine Aufhebung der Betreibungshandlungen, die der (unwiderruflichen) Verwertung vorausgegangen sind, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil ihnen heute keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.

3. — Die Bedenken, die der Aufhebung der Freihandverkäufe entgegenstehen, gelten nicht für die Aufhebung des Verlustscheins, die der Schuldner mit dem Antrage, die ganze Betreibung sei als nichtig zu erklären, ebenfalls verlangt. Die nachträgliche Aufhebung eines zu Unrecht ausgestellten Verlustscheins verletzt keine Drittinteressen. Ausser dem Schuldner sind daran vielmehr auch die Dritten interessiert, die mit dem Schuldner geschäftlich verkehren, da der Verlustschein, solange er besteht, dem Gläubiger die Legitimation zur Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG verleiht. Die Aufsichtsbehôrden künnen daher einen zu Unrecht ausgestellten Verlustschein jederzeit wieder aufheben.

In einer Betreibung, die wie die vorliegende der Prosequierung eines Ausländerarrestes dient, darf nach BGE 47 III 28 E. 2 ein Verlustschein nicht ausgestellt werden. Der Verlustschein vom 27. März 1944 ist daher aufzuheben. Die Gläubigerin hat ihn dem Betreibungsamte zur Vernichtung zurückzugeben. L

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass der Verlustschein vom 27. März 1944 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

6. Auszug aus dem Entseheid vom 24. Februar 1947 i. S. Roth und Degussa, Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt,

1. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. « Gelegenheït » zu früherem Vorbringen verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 3).

2. Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 665 SchKG, insbesondere zugunsten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Diesem soll ermôglicht werden, sich in der Schweiz über das Vorgehen zu erkundigen und sich hier vertreten zu lassen. (Erw. 1 und 2).

1. Productions nouvelles ; conditions auxquelles elles sont subordonnées ; application analogique de l’art. 79 OJ dans les instances cantonales. Le principe selon lequel il ne peut être présenté de conclusions, faits, dénégations et preuves nouveaux orsqu’ils auraient pu l'être dans la procédure cantonale n'est pas opposable à la partie qui n'avait pas de raisons de les présenter à ce moment-là (consid. 8).

2. Prolongation du délai d'opposition selon l’art. 66 al. 5 LP, spécialement en faveur d’un débiteur habitant à l'étranger. On doit lui permettre de se renseigner en Suisse sur la façon de procéder et s’y faire représenter (consid. 1 et 2).

Zitiert in