Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 IV 140

36. Entscheid der Anklagekammer vom L. Mai 1947 i. S. Staatsamnwaltschaft des Kantons Zürich gegen Procuratore pubblico SOotftocenerino, Art. 3350 Ziff. 1 StGB. Welcher Gerichtsstand gilt, wenn die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, bevor die an verschiedenen Orten durchgeführten Strafverfahren vereinigt worden sind ?

Art. 350 ch. 1 CP. Quel est le for, quand la poursuite de linfraction punie doe la. peine la plus grave est abandonnée avant la jonction d'enquêtes exécutées en différents lieux ?

Art. 330, cifra 1 CP. Quale è il foro quando il procedimento pel reato punito con la pena più grave è abbandonato prima che Siano congiunte le istruttorie eseguite in diversi luoghi ?

Sachverhalt

A. — Am 12. November 1946 traf die Polizei von Winterthur die ersten Erhebungen wegen eines Automobilunfalles, den M. in der Nähe dieser Stadt verursacht hatte. Sie erstattete am 15. November 1946 gegen M. bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur Strafanzeige wegen fahrlässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden Boetriebes (Art. 239 StGB) und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande (Art. 59 MFG).

Am 27. November 1946 wurde M. von der Polizei von Lugano wegen Verdachts verbotenen Goldhandels einvernommen, und im Dezember 1946 liess die Staatsanwaltschaft des Sottoceneri gegen ihn ein Strafverfahren wegen Hehlerei an Gold eröffnen. Nach wenigen Tagen stellte der Untersuchungsgrichter es mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes ein.

B. — Mit Gesuch vom 190. April 1947 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Tessin seien zuständig zu erklären, M. wegen Störung eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande zu verfolgen. Sie macht geltend, im Tessin sei nicht nur das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt begangen, sondern auch die Strafuntersuchung zuerst angehoben worden, weil M. dort am 28. Dezember 1946, in Winterthur dagegen erst am 6. Januar 1947 zur Verhaftung ausgeschrieben worden gel.

C. — Der Staatsanwalt des Sottoceneri beantragt, die Bezirksanwaltschaft Winterthur sei zuständig zu erklären, M. für die ihm in Winterthur zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen.

Erwägungen

Hehlerei is mit schwererer Strafe bedroht als fahrläsgige Störung. eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes und Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande. Nach der Regel von Art. 350 Zif. I Abs. 1 StGB 142 Verfahren. N2 36.

wären daher die Behörden des Kantons Tessin zuständig, M. für alle ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen, wenn ihm dort tatsächlich das Verbrechen der Hehlerei noch zur Last gelegt würde. Das ist nun aber nicht mehr der Fall, da das Verfahren wegen Hehlerei schon kurz nach der Eröffnung wieder eingestellt worden ist. In BGE 71 IV 60 hat die Anklagekammer zwar ausgeführkt, die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens ein Teil der in Untersguchung gezogenen Handlungen ausscheidet und nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertige für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Das heisst jedoch nicht, dass über einen Einstellungsbesechluss schlechthin hinweggesehen werden müsse, die Sache also s0 zu halten sei, als ob der Beschuldigte noch immer für alle Handlungen verfolgt werde, die ihm einmal gleichzeitig zur Last gelegt wurden. Die Einstellung s0ll bloss für sich allein nieht genügen, den Gerichtsstand zu wechseln. Ändert sie indes die Sachlage so, dass sich ein Wechsel aufdrängt, so ist ihr Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass ihr Rechnung getragen werden muss. Es geht nicht an, einen Verkehreunfall, der sich in der Nähe von Winterthur ereignet hat, durch die Behörden des Kantons Tessgin untersuchen und beurteilen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte im Tessin vorübergehend wegen Hehlerei verfolgt wurde. Im Gegensatz zu dem Fall, auf den sich das erwähnte Präjudiz bezieht, sind in der vorliegenden Sache das in Winterthur und das im Tessin eröffnete Verfabren nie vereinigt worden. Wenn daher die Behörden des Kantons Zürich zuständig erklärt werden, M. für die in ihrem Kanton ausgeführten Handlungen weiterhin zu verfolgen, wird damit nicht bewirkt, dass die Sache einer Behörde, die sich bereits mit ihr befasst hätte, entzogen und der Behörde eines andern Kantons übertragen oder rückübertragen würde. Vielmehr bleibt damit die Behörde befasst, welche die Verfahren. Ne. 37. 143 Strafverfolgung von Anfang an an die Hand genommen und stets in der Hand behalten hat. Diese Lösung drängt sich auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 263 BStP auf, wie immer auch die Gerichtsstandsfrage nach den ordentlichen Regeln der Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB angesichts der Einstellung der Strafverfolgung wegen Hehlerei entschieden werden müsste.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, M. zu verfolgen und zu beurteilen.

37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli 1947 i. S. Staatsanwaltschaît des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschasten der Kantone Bern, Luzern und Neuenburg.

Ari. 263 BSiP (Art. 399 lit. e StGB). Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 Ziff. 1 StGB.

Art. 263 PPF fart. 399 litt. e CP). Dérogation au for de l’art. 350 ch. 1 CP.

Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Deroga al foro dell’art. 350 cifra 1 CP.

Aus den Erwägungen :

1. und 2. — (Ausführungen darüber, dass nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Gerichtsstand Neuenburg gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP aus Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)

3. Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im Gebiete des Kantons Luzern ausgeführt, selbst wenn man von den ungefähr dreissig Vällen von Betrug und Bettel absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und die zum Teil verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären gind. Im Kanton Luzern liegen auch der Geburts- und der letzte Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser heimatberechtigt. Das fällt umso mebr ins Gewicht, als sich dem Richter ernsbhaft die Frage stellen wird, ob

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 239, Art. 346, Art. 350, Art. 399 und Art. 3350 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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