Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 IV 223

58, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lautonsehlager, Art. 42 Ziff. 1 SiGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gowohnheiteverbrechern.

Ari. 42 ch. 1 CP. Conditions de l'internement des délinquants d'habitude.

Ari. 42, cifra 1 CP. Presupposti dell’internamento dei delinquenti abituali.

Erwägungen

Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt.

Wieviele Freiheitsstrafeon verbügsst sein 2 müesen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Árt sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 Ss. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitestrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich auf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lautenschlager mitunter, s80 namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ;

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stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof sgchon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) ausgesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der angedrohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zuchthaus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbessgerlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren, Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass síe auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwahrung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sgondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.

Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautengchlager, wie die Vorinstanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die Beschwerdefübrerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesserlichen Betrüger ».

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 42 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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