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58, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lautonsehlager, Art. 42 Ziff. 1 SiGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gowohnheiteverbrechern.
Ari. 42 ch. 1 CP. Conditions de l'internement des délinquants d'habitude.
Ari. 42, cifra 1 CP. Presupposti dell’internamento dei delinquenti abituali.
Erwägungen
Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt.
Wieviele Freiheitsstrafeon verbügsst sein 2 müesen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Árt sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 Ss. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitestrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich auf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lautenschlager mitunter, s80 namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ;
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stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof sgchon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) ausgesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der angedrohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zuchthaus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbessgerlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren, Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass síe auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwahrung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sgondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.
Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautengchlager, wie die Vorinstanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die Beschwerdefübrerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesserlichen Betrüger ».