74 I 423
74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S. Bannwart gegen Luzern, Justizkommission des Obergeriehts.
Willensvollstrecker, Verfügungsmacht betreffend Grundstücke : Ark. 596 Abs. 2 ZGB ateht ihm nicht entgegen. Pflicht, die Tätigkeit sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit einer Testaments-Ungültigkeitsklage ist kein Hindernis, Vorbehältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB.
Exécuteur testamentaire. Etendue de 8es Pouvoirs en Ce qui concerne les immeubles. L'art. 596 al. 2 CC n’est pas opposable à l'exécuteur testamentaire. Ce dernier est tenu de commencer SOL activité sitôt après avoir accepté son mandat, même sí le testament fait l’objet d’une action en nullité. Sont réservées les MOSUTOS qui pourraient ôbre ordonnées par le juge. Art. 517 et 518 CC.
Esecutore testamentario. Facoltà di disporre per quanto riguarda gli immobili. L'art. 596 cp. 2 CC non è opponibile all’esecutore testamentario, il quale deve iniziare la sua attività non appena abbia accettato l'incarico, quand’anche il testamento faccia
oggetto
di un'azione Per nullità. Sono riservati i provvedimenti che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 CC.
4. — Louis Bannwart ist in der letziwilligen Verfügung vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die Liegenschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge- 424 Verwaltungs- und Dizziplinarreckt.
lehnt, aus folgenden Gründen : Der Willensvollstrecker sei bis auf weiteres zu solchen Verfügungen nicht legitimiert. Das Testament werde von einem Teil der Erben angefochten. Im Falle der Ungültigerklärung falle auch die Einsetzung des Willensvollstreckers dahin. Im übrigen fehle es an einer Bevollmächtigung durch sämtliche Erben.
Sachverhalt
B. — Die Beschwerde des Willensvollstreckers gegen diese Abweisung ist am 7. September 1948 von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden.
C. — Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält Bannwart daran fest, dass seiner Anmeldung stattzugeben sei. Die kantonale Aufsichtesbehörde beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt deren Gutheissung mit Hinweis auf BGE 61 I 382.
Erwägungen
Nach der soeben erwähnten, vom Beschwerdeführer schon im Kantonalen Verfahren angerufenen, von der Vorinstanz aber mit Stillschweigen übergangenen Entscheidung ist der Willensvollstrecker zu grundbuchlichen Verfügungen über Liegenschaften der Erbschaft befugt, ohne dazu der Zustimmung der Erben zu bedürfen. Es besteht kein Grund, von. diesgem Grundsatz abzugehen. Der Willensvollstrecker hat nach Art. 518 Abs. 2 ZGB — beim Fehlen einschränkender Bestimmungen des Erblassers — nicht nur « die Erbschaft zu verwalten », sondern zudem « die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung .… auszuführen ». Dafür kann die Veräusserung von Vermögensstücken erforderlich sein. Sie steht deslalb dem Willensvollstrecker kraft der ihm übertragenen Xufgabe zu. Dabei 18h auch die Art der Veräusserung seinem Gutfinden anheimgegeben. Die Vorinstanz möchte den Willensyvollstrecker dem Art. 596 Abs. 2 ZGB unterstellen, wonach — bei der amtlichen Liquidation — Grundstücke nur mit Zustimmaung aller Erben aus freier Hand veräussert werden dürfen. Aber was für die amtliche Täiquidation vorgeschrieben ist, lässt gich nicht ohne weiteres auf die Tätigkeit eines Willensvollstreckers übertragen. Dessen Befugnisge leiten sich aus letztwilliger Verfügung des Erblassers her, und ihre Ausübung iet nach Art. 518 ZGB nicht an eine Zustimmung der Erben geknüpft.
Wenn ferner von der Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch einzelne Erben die Rede is6 — übrigens scheint keine Ungültigkeitsklage eingereicht zu sgein und der Streit sich nur um die Auslegung des Testamentes bezw. um die Ausfüllung einer Lücke desselben zu drehen —, 80 ist auch dies kein Grund, das Verfügunggrecht des Willensvollstreckers nicht gelten zu lassen. Nach Art. 517 Abs. 2 ZGB hat dieser sich binnen vierzehn Tagen seit der amtlichen Mitteilung seines Auftrages über dessen Annahme zu erklären. Die Meinung des Gesetzes ist, dass er mit der Annahme gseine Tätigkeit dann auch zu beginnen habe. Es geht nicht an, damit zuzuwarten, bis festateht, dass keine Ungültigkeitsklage eingereicht wird, oder bis über eine solche Klage rechtskräftig entschieden ist, was mehrere Jahre dauern kann. Vielmehr muss der Willensgvollstrecker sich der Erbschaft annehmen, auch wenn mit einer Ungültigkeitsklage zu rechnen ist. Freilich hat er gich in diesem Falle auf sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu besgchränken und Veräussgerungen nur vorzunehmen, s0Wweit dazu, z. B. wegen des Drängens von Gläubigern, eine hinreichende Veranlassung besteht. Aber es kann nicht Sache der Grundbuchbehörden sein, eine Verfügung des Willensvollstreckers aus diegem Gesichtspunkte auf ihre Pflichtgemägssheit zu prüfen.
Die Erben sind bei dieser Rechtelage nicht schutzlos. Der Willensvollstrecker ist wie ein anderer Erbschaftsverwalter für seine Tätigkeit verantwortlich. Seine Massnahmen unterliegen ferner der Beschwerde (BGE 66II 149). Im übrigen bleiben vorsorgliche Verfügungen des Richters, insbesondere nach Einreichung einer Testaments-Ungültig- 426 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
keitsklage, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes vorbehalten.
Dispositiv
Demnach erkennt. das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheiszen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. September 1948 aufgehoben und das Grundbuchamt Luzern-Land in Kriens angewiesen, die nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes vorzunehmen.
ITL. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES